September 2017 Blog

Medienrecht: Effektiver Schutz gegen rufschädigende Verdachtsberichterstattung

Viel Skandal, wenig Recherche: Immer mehr Unternehmen sehen sich in den Medien mit rufschädigenden „Aufdeckergeschichten“ konfrontiert. Wie man in einem solchen Fall richtig reagiert.

Hintergrund

Die Entwicklung im Nachrichtenmarkt geht zunehmend dahin, dass nicht die Wahrheit, sondern die Story an sich zum Produkt wird. Das Zaubermittel für die Redaktionen bei der schnellen Produktion von Nachrichten heißt „Verdachtsberichterstattung“. Denn natürlich gehört es zu den vornehmsten Aufgaben der Medien, auf Missstände hinzuweisen und darüber zu berichten. Diese gesellschaftliche Funktion könnten die Medien aber nicht wahrnehmen, wenn sie in jedem Fall immer bis zu einem vollen Nachweis warten müssten. Denn ein solcher Nachweis wird ja gerade im Rahmen von aufsehenerregenden Strafverfahren und Gerichtsprozessen erst am Ende eines manchmal über Jahre dauernden Instanzenzuges mit einem rechtskräftigen Urteil erzielt. Die von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Verdachtsberichterstattung ermöglicht es den Medien, schon über das Bestehen von Verdachtsmomenten zu berichten und Vorgänge in einer frühen Phase aufzugreifen, in der zunächst lediglich ein Verdacht vorliegt.

Vor allem die sog. „Investigativ“-Magazine des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, wie etwa ‚Panorama‘ des NDR, ‚Report Mainz‘ und ‚Report München‘ des SWR, ‚FAKT‘ des MDR oder auch ‚Frontal 21‘ des ZDF, sind erfahrungsgemäß gerne bereit, in wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen a priori ein Feindbild für die Verbraucher und Mitarbeiter auszumachen. Denn die Mitarbeiter in den Redaktionen verstehen sich selbst gerne als „Weltverbesserer und Überzeugungstäter“ (Anja Reschke anlässlich der 50-Jahr-Feier von ‚Panorama‘). Dazu kommt der hohe Zeit- und Wettbewerbsdruck innerhalb der Redaktionen, aber auch zwischen den verschiedenen Magazinen der Sendeanstalten. Unter diesen Verhältnissen leidet die Qualität der journalistischen Recherche. Die Praxis zeigt, dass das journalistisch wichtige Instrument der Recherche immer seltener dazu eingesetzt wird, Fakten in Erfahrung und eine mögliche Wahrheit ans Licht zu bringen, sondern zunehmend dazu verkommt, lediglich der Produktion von sendefähigen O-Tönen und der Absicherung gegen anschließende gerichtliche Schritte der betroffenen Opfer einer solchen Berichterstattung zu dienen. 

Zulässige Verdachtsberichterstattung

Bei der Verbreitung eines bloßen Verdachts haben die Medien unter dem Schutz der Rundfunk- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einen großen Spielraum. Aktuelle Entscheidungen der bundesweit angesehenen Pressekammer des Landgerichts Hamburg bestätigen aber auch die Grenzen, die von den Medien zu beachten sind, und deren Kenntnis wichtig ist, um als Betroffener rechtzeitig und richtig reagieren zu können. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass

  • ein berechtigtes und überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht,
  • hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Richtigkeit, also ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorhanden sind,
  • die Journalisten die gebotene Sorgfalt bei der Recherche beachten, deren Anforderungen von der Schwere des geäußerten Verdachts abhängen,
  • über den Verdacht als offene Art der Darstellung, d. h. ohne Vorverurteilung berichtet wird
  • und im Regelfall dem Betroffenen vorab Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wird.

Rechtsschutz

Effektiver Schutz setzt, wie durch mehrere aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Hamburg gegenüber verschiedenen der eingangs genannten „Investigativ“-Magazine bestätigt worden ist, bereits bei der ersten Stellungnahme des betroffenen Unternehmens ein. Durch eine gezielte Entkräftung des Verdachts und die Mitteilung ergänzender Informationen können die Sorgfaltsanforderungen für die Recherche sehr hoch geschraubt werden. Ferner wird erfahrungsgemäß von den Redaktionen nur selten eine wirklich offene Darstellung gewählt. Nach der Veröffentlichung des Berichts kann deshalb im Regelfall binnen weniger Tage eine Einstweilige Verfügung erwirkt und gegen Folgeberichte sowie gegen deren Speicherung in den Online-Archiven vorgegangen werden.

Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt
Hamburg

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