Juli 2019 Blog

Nür­burg­ring-Ver­kauf: Asset-Deal nicht „bei­hilfe­infiziert“

Der Verkauf der geschichtsträchtigen Rennstrecke Nürburgring im Rahmen eines Asset-Deals aus der Insolvenz hat mittlerweile die europäischen Gerichte erreicht. Die „never ending Story“ hat mit den Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 19.06.2019 sein - vorläufiges - Ende gefunden. Geklagt hatte unter anderem der Verein „Ja zum Nürburgring“, der erreichen wollte, dass die Kommission auch von den Erwerbern die vorinsolvenzlich gewährten Beihilfen zurückfordern sollte.

Sachverhalt

Die Rennstrecke war mit staatlichen Beihilfen in einer Größenordnung von einer halben Milliarde EUR zu einem Freizeitpark mit Hotels ausgebaut worden. Nach dem Platzen mehrerer dubioser Finanzierungsstrukturen und diverser fehlgeschlagener Rettungsversuche des Landes Rheinland-Pfalz, die auch den damaligen Finanzminister das Amt kostete, stellte die Betreibergesellschaft im Jahr 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Jahr später war die Formel 1 das bislang letzte Mal zu Gast. 2014 folgte der Verkauf in einem öffentlichen Bieterverfahren für klägliche 77 Millionen Euro und man verlor auch noch das traditionsreiche Festival „Rock am Ring“. Selbst der geringe Kaufpreis konnte jedoch vom Bieter nicht aufgebracht werden, weshalb im Oktober 2014 der russische Investor Charitonin die Geschäftsanteile der Bietergesellschaft nach Pfändung durch den Insolvenzverwalter übernahm.

Die hiesigen Kläger, der Verein „Ja zum Nürburgring“ und das amerikanische Unternehmen NeXovation hatten sich am Bieterverfahren beteiligt und waren leer ausgegangen. Sie argumentierten, das Bieterverfahren habe den Käufer bevorzugt und keinen marktgerechten Preis erzielt. Wären sie mit dieser Argumentation durchgedrungen, hätte der neue Eigentümer der Vermögensgegenstände die europarechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzahlen müssen.

Die EU-Kommission hatte im Oktober 2014 entschieden, dass zwar die Beihilfen des Landes unzulässig waren, das Bieterverfahren sei jedoch offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden und der Preis marktgerecht. Die beiden Konkurrenten riefen daraufhin das Gericht der Europäischen Union (EuG) an.

Entscheidung

Das EuG wies beide Klagen ab. Zunächst hielt es die Klagen teilweise für unzulässig, weil die Konkurrenten nicht auf den relevanten Märkten (Betrieb von Rennstrecken, Offroad-Parks, Freizeitparks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben etc.) tätig waren. Im Übrigen sei aber das Bieterverfahren auch transparent gewesen und zwischen den ursprünglichen staatlichen Eigentümern und den neuen Eigentümern habe keine „wirtschaftliche Kontinuität“ bestanden. Den Klägern steht nunmehr noch die Berufung zum EuGH offen.

Praxishinweise

Im Rahmen des Kaufes von Assets aus der Insolvenz (sog. übertragene Sanierung) ist Vorsicht geboten, sofern der Insolvenzschuldnerin zuvor Beihilfen gewährt worden sind oder der Verkauf an sich eine Beihilfe ist. Nämlich immer dann, wenn eine wirtschaftliche Kontinuität zu bejahen ist, haftet der Erwerber mit seinem ganzen Vermögen für die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen. Das vorliegende Urteil (und der vorhergehende Beschluss der Kommission) stellen Abgrenzungskriterien für die Frage auf, wann eine solche wirtschaftliche Kontinuität zu bejahen ist.

(EuG vom 19.06.2019 - T-353/15 „NeXovation“)

(EuG vom 19.06.2019 – T 373/15 „Ja zum Nürburgring“)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter 
Berlin
Nina Kunigk, Rechtsanwältin
Hamburg

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