Putenhaltung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Was bei § 2 TierSchG künftig zu beachten ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erstmalig mit den Anforderungen des § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) an die Haltung von Mastputen befasst. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor und werden für eine abschließende Bewertung maßgeblich sein. Gleichwohl lassen sich aus der Entscheidung bereits Hinweise ableiten, worauf Putenhalter im Umgang mit behördlichen Prüfungen und möglichen Anordnungen künftig achten sollten.
Im Mittelpunkt steht § 2 Nr. 1 TierSchG, der verlangt, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend "angemessen" verhaltensgerecht untergebracht werden.
Für die Putenhaltung fehlt es bisher an einer verbindlichen rechtlichen Konkretisierung, etwa in der Tierschutz‑Nutztierhaltungsverordnung. Die Anwendung des § 2 TierSchG erfolgt daher unmittelbar und einzelfallbezogen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist dabei die bundesverwaltungsgerichtliche Klarstellung, dass der Begriff der „Angemessenheit“ eine Abwägung verlangt. Die Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung sind nicht isoliert aus tierrechtlicher Sicht zu bestimmen, sondern müssen die rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters einbeziehen. § 2 TierSchG ist damit als Abwägungsnorm zu verstehen, die weder eine pauschale Orientierung an Idealvorstellungen noch eine schematische Verschärfung der Haltungsanforderungen erlaubt.
Entscheidender Punkt ist nach der Entscheidung die Frage der Konkretisierung dieser Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Bundeseinheitlichen Eckwerte zur Haltung von Mastputen keine ausreichende Grundlage darstellten, um die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere im Hinblick auf das Ruhe‑ und Sozialverhalten der Tiere, abschließend zu bestimmen. Es fehle insoweit an einer Herleitung und Begründung der einzelnen Haltungsparameter.
Für die Praxis bedeutet dies, dass behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG im Einzelfall zwar möglich sind. Sie setzen allerdings voraus, dass im konkreten Betrieb unangemessene Beeinträchtigungen der verhaltensbezogenen Grundbedürfnisse festgestellt werden. Es ist darzulegen, auf welcher fachlichen und wissenschaftlichen Grundlage Behörden zu der Einschätzung gelangen, dass ergänzende Anordnungen getroffen werden und warum die beabsichtigten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um diesen Beeinträchtigungen zu begegnen. Pauschale Bewertungen oder allgemein gehaltene Annahmen genügen hierfür nicht.
Maßgeblich ist somit der jeweilige Betrieb mit seinen konkreten Haltungsbedingungen. Einzelne Parameter können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden, sondern sind immer im Zusammenhang zu bewerten und abzuwägen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Einzelfallentscheidung und führt nicht zu allgemein verbindlichen Vorgaben für die Putenhaltung, bestätigt aber, dass § 2 TierSchG als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung durch ein Veterinäramt nach § 16a TierSchG im Einzelfall vorliegen.
Für Putenhalter ergibt sich daraus, dass tierschutzrechtliche Fragestellungen frühzeitig und sorgfältig begleitet werden sollten. Gerade im Verwaltungsverfahren entscheidet sich häufig, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen und welche Maßstäbe angelegt werden. Eine rechtliche Einordnung bereits bei Anhörungen oder angekündigten Maßnahmen kann dazu beitragen, die gebotene Abwägung und die Anforderungen an eine fachlich fundierte Begründung in den Fokus zu rücken.
Es gilt sorgfältig zu beobachten, wie die Entscheidung in der Praxis aufgegriffen wird. Unverändert gilt jedoch: § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls und eine nachvollziehbare Begründung jeder behördlichen Maßnahme, die in bestehende Haltungssysteme eingreift.
BVerwG 3 C 2.25 - Urteil vom 23. April 2026

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