Sanierungsgewinne steuerfrei – Gesetzgeber schafft mit § 3a EStG gesetzliche Grundlage
Sanierungsgewinne steuerfrei – Gesetzgeber schafft mit § 3a EStG gesetzliche Grundlage
Seit Jahren stritten Gerichte, Finanzverwaltung und die Kommission um die Behandlung der Sanierungsgewinne im Rahmen der Restrukturierung von Unternehmen. Nachdem der BFH die seit 2003 geltende Praxis für unwirksam erklärte hat der Gesetzgeber schnell reagiert und hat nunmehr die Vorschrift des § 3a EStG in das Gesetz eingefügt.
Hintergrund
Um ein Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz zu retten oder im Rahmen eines Insolvenzplans zu sanieren, sind dessen Gläubiger häufig zu einem (Teil-)Verzicht ihrer Forderungen bereit. Allerdings erhöht sich durch die Ausbuchung von Verbindlichkeiten das steuerliche Betriebsvermögen des Schuldners. Dieser sog. Sanierungsgewinn kann zu einer größeren Steuerbelastung führen. Der durch den Forderungsverzicht erlangte finanzielle Spielraum ist dann oft schnell verbraucht.
Der BFH hat im Jahr 2016 die bis dahin geltende Verwaltungsanweisung gekippt, die eine Steuerfreiheit dieser Gewinne anordnete (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15, wir berichteten) . Nunmehr hat der Gesetzgeber unter Zustimmung der EU-Kommission die bisherigen Verwaltungsvorschriften in den neuen § 3a EStG einfließen lassen und damit die bisher geltende Rechtslage auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (die fehlende gesetzliche Grundlage war Hauptgrund der Unwirksamkeit).
Die Voraussetzungen
Damit das sog. Sanierungsprivileg greift, muss der Steuerpflichtige bestimmte Voraussetzungen dem Finanzamt nachweisen. So muss das Unternehmen sanierungsbedürftig sein. Dazu ist eine positive Fortführungsprognose zu erstellen. Als Ergebnis muss feststehen, dass das Unternehmen ohne die Sanierungsmaßnahme wirtschaftlich nicht sinnvoll fortgeführt werden kann. Eine betriebswirtschaftliche Prognose muss weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass das Unternehmen eine Zukunftsperspektive hat und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, wenn die Sanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Weiterhin muss auch die Sanierungsabsicht des Gläubigers nachgewiesen werden. Diesem darf es nicht nur darum gehen, wenigstens seinen Restbetrag möglichst schnell zu erhalten. Allerdings wird nach der bisherigen Verwaltungspraxis keine besonders hohen Anforderungen an diesen Nachweis gestellt.
Die „neuen“ gesetzlichen Regelungen erfassen alle Sanierungsgewinne, die nach dem 08.02.2017 entstanden sind.
Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin