Februar 2021 Blog

Tier-Exporte in EU-Mitglieds­staaten und Dritt­staaten sind nach Euro­päi­schem Recht zu­lässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass es deutschen Veterinärbehörden nicht obliegt zu prüfen, ob Rinder nach einem abgeschlossenen Transport in einen europäischen Mitgliedsstaat später in einen Drittstaat weiter befördert werden.

Sachverhalt

Ein in Bayern gestellter Antrag auf Abfertigung eines Rinderexportes nach Ungarn wurde von der zuständigen Veterinärbehörde abgelehnt, nachdem der Organisator eine Erklärung darüber abgegeben hatte, dass die Tiere nach durchgeführter Quarantäne von Ungarn weiter nach Kasachstan in einen Betrieb der Milchwirtschaft exportiert werden sollten. Während sich die zuständige Behörde auf einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz stützte, nach dem in solchen Fällen schon der Transport nach Ungarn nicht abgefertigt werden sollte, trug das Exportunternehmen vor, dass die geplante Beförderung nach der VO (EG) Nr. 1/2005 in Ungarn ende. Ein späterer Weitertransport der Rinder nach einer mehrwöchigen Quarantäne von Ungarn nach Kasachstan sei nach der VO (EG) Nr. 1/2005 ein selbständiger neuer Transport und falle schon deshalb nicht in die Zuständigkeit der deutschen Behörde, der daher auch kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung späterer Bescheinigungen für Tiertransporte durch ungarische Amtsveterinäre zukäme.

Grundlegende Entscheidung

Mit Beschlüssen vom 18. und 20. Januar 2021 stellten die Münchner Richter in zwei Instanzen fest, dass die deutschen Behörden zur Abfertigung des beantragten Transportes nach Ungarn verpflichtet sind. Dabei stellten sie heraus, dass eine Beförderung im Sinne der VO (EG) Nr. 1/2005 (sog. Tiertransportverordnung, TTVO) den gesamten Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort darstellt. Bestimmungsort ist dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der TTVO der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird.

Sowohl das zuständige Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellten heraus, dass die Gefahr einer Umgehung einschlägiger Tierschutzvorschriften nicht gegeben ist, da diese von den ungarischen Behörden in eigener Zuständigkeit überprüft werden. Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden die tierschutzrechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigen würden, seien nicht ersichtlich.

Praktische Auswirkungen

In dem als Grundsatzentscheidung anzusehenden Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Bestimmungsort im Sinne des Europäischen Tiertransportrechts bei einem Verbleib der Tiere in einem EU-Mitgliedsstaat für mehr als 48 Stunden nach Art. 2 der TTVO dieser Aufenthaltsort und nicht ein möglicher späterer Zielort ist. Ein entgegenstehender Erlass des Bayerischen Umweltministeriums ist damit als rechtswidrig und hinfällig anzusehen. Transportunternehmen müssen gegenüber den deutschen Behörden nicht bescheinigen, ob - und gegebenenfalls wohin - Tiere nach einer abgeschlossenen Beförderung in einen EU-Mitgliedsstaat später weiter in ein Drittland verbracht werden sollen. 

Die Münchener Entscheidungen stehen in einer Linie mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen u. a. in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, die ähnliche Erlasse der dortigen Landwirtschaftsministerien ebenfalls für hinfällig angesehen und Veterinärbehörden zur Abfertigung von Tierexporten in EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten verpflichtet haben. Landesministerien der deutschen Bundesländer fehlt nach dieser Rechtsprechung die Kompetenz, durch einseitige Erlasse die Europäische Tiertransportverordnung auszuhebeln.

(Bayerische Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 18. Januar 2021, Az. M 26b E 21.191 sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2021, Az. 23 CE 21.208)

Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt
Nicole Lindner, Rechtsanwältin
beide Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!