September 2016 Blog

Urheberrecht: Auf fett getrimmte Promifotos als zulässige Parodie?

Die kreative Umarbeitung bereits bestehender Werke führt oft zu Urheberrechtsstreitigkeiten mit den Urhebern der verwendeten Vorlagen, wie zuletzt Bushido und Moses Pelham wegen ihrer Musiksamplings erfahren mussten. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil diesen schwierigen Konflikt zwischen Kreativen nun bei karikierenden bzw. parodierenden Fotomanipulationen beurteilen müssen. 

Sachverhalt

Ein Internetportal veranstaltete einen Fotowettbewerb mit der Aufforderung, digital bearbeitete Fotos von Prominenten einzusenden, auf denen diese möglichst fettleibig erscheinen. Die beklagte deutsche Zeitung berichtete über diesen Fotowettbewerb unter dem Titel „Promis im Netz auf fett getrimmt“ und bildete dabei unter anderem ein von einem Teilnehmer entsprechend bearbeitetes Foto einer deutschen Schauspielerin ab. Der Fotograf des Originalfotos machte daraufhin eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Fotos sowie eine unterbliebene Urhebernennung geltend. Er klagte gegen die Zeitung wegen einer Verletzung seiner Urheberrechte auf Schadensersatz von 450 Euro als fiktive Lizenzgebühr sowie auf Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Aus seiner Sicht schädige die Veröffentlichung seinen Ruf und damit auch das Vertrauensverhältnis zu der fotografierten Prominenten, über deren eigene Reaktion indes nichts bekannt geworden ist. Das Landgericht hat der Klage des Fotografen weitgehend stattgegeben, auf die Berufung der Zeitung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Klage vollständig abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit hinsichtlich der fiktiven Lizenzgebühr zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Schmerzensgeldanspruchs blieb die Revision des Fotografen ohne Erfolg.

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Bearbeitung des Fotos von der Schauspielerin in allen von dem Fotografen beanstandeten Punkten tatbestandsmäßig eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Schadenersatzansprüche stehen dem Fotografen allerdings nur dann zu, wenn diese Urheberrechtsverletzung auch widerrechtlich und nicht als sogenannte „freie Benutzung“ nach § 24 Urheberrechtsgesetz gerechtfertigt wäre. Eine freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das neue Werk nach seinem Gesamteindruck einen hinreichenden Abstand zu der Vorlage hält. Dies soll dann der Fall sein, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes „verblassen“, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint. Dieser Vergleich des äußeren Gesamteindrucks von Vorlage und Bearbeitung war beispielsweise in den oben angesprochenen Musikfällen von erheblicher Bedeutung.

Der erforderliche Abstand zwischen der Vorlage und der Bearbeitung muss sich aber nicht zwingend nur aus dem äußeren Erscheinungsbild ergeben, sondern kann auch bei einem hinreichenden „inneren Abstand“ vorliegen. Damit ist gemeint, dass es in bestimmten Fällen einer künstlerischen Auseinandersetzung mit der Vorlage geradezu erforderlich ist, dass die Vorlage erkennbar bleibt, wie beispielsweise im Rahmen einer antithematischen Behandlung, einer Karikatur oder einer Parodie. Das Berufungsgericht, das in dem vorliegenden Fall eine freie Benutzung des ursprünglichen Fotos in Form der Parodie angenommen hatte, hat jedoch nach Auffassung des BGH diese Würdigung nicht hinreichend begründet und insbesondere ein noch vor Urteilsverkündung veröffentlichtes Urteil des EuGH übersehen (EuGH, GRUR 2014, 972 – Vrijheidsfonds/Vandersteen).

Der urheberrechtliche Begriff der „Parodie“ wird danach in der europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG verbindlich definiert. Eine Parodie in diesem Sinne zeichnet sich dadurch aus, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat. Die privilegierte Nutzung eines Werkes in Form der Parodie erfordert jedoch einen „angemessenen Ausgleich“ zwischen den Interessen der Urheber einerseits und der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers andererseits.  Die somit gebotene Interessenabwägung dürfe allerdings – so der BGH – gerade nicht im Sinne einer allgemeinen „Political-Correctness-Kontrolle“ missverstanden werden.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH sich zunächst von seiner bisherigen Rechtsprechung distanziert, die bei einer freien Benutzung stets die Entstehung eines eigenständigen schutzfähigen Werkes erfordert hatte. Das streitgegenständliche Foto einer „auf fett getrimmten“ Schauspielerin hat er zudem grundsätzlich als Parodie bewertet und insbesondere die Einwände des Fotografen zurückgewiesen, dass der Fotograf mit der vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzenden Darstellung der Schauspielerin in Verbindung gebracht werden könnte. Da jedoch das Berufungsgericht die Entscheidung des EuGH übersehen und daher die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen hat, hat der BGH den Rechtsstreit insoweit nochmals zurückverwiesen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Berufungsgerichts hat der BGH zudem einen Schmerzensgeld Anspruch des Fotografen verneint, weil es insoweit an einem erforderlichen schwerwiegenden Eingriff gefehlt hat.

Praxishinweis

Zu begrüßen ist zunächst die Klarstellung des BGH, dass eine zulässige freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht zwingend zu einem eigenständig geschützten Werk führen muss. Denn gerade die Parodie und Karikatur leben davon, dass man die dahinter stehende Vorlage noch erkennt. Hilfreich ist außerdem der Hinweis des BGH, dass die vom EuGH vorgegebene und vielfach kritisierte Interessenabwägung im Rahmen der Parodie nicht im Sinne einer allgemeinen „Political-Correctness-Kontrolle“ missverstanden werden darf. Damit wird der Kunst- und Meinungsäußerungsfreiheit ein nicht unerhebliches Gewicht eingeräumt. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zeigt jedoch gleichzeitig, dass bei der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke für eigene kreative Leistungen weiterhin Vorsicht geboten ist. Das BGH-Urteil stellt daher keinesfalls einen Freifahrtschein für die Nutzung fremder Werke aus.

BGH, Urteil vom 28.07.2016 (Az. I ZR 9/15)

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Hamburg

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