Juni 2015 Blog

Urheberrecht: Werbung mit Kunst

Wer wirbt, verwendet oft Bilder oder Gegenstände, die andere gemacht haben. Nicht als Hauptsache natürlich, aber im Hintergrund, als Dekoration, Hintergrund, Staffage. Wenn urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden, ist das problematisch. Instinktiv weiß man das. Wo aber genau die Grenze läuft, ist selbst für Juristen nicht einfach zu bestimmen. Der Bundesgerichtshof hat das nun in einem anschaulichen Fall getan.

Eine Möbelfirma verwendete das Bild eines Künstlers in einer Fotografie, die einen mit Möbeln eingerichteten Raum zeigte, wie hier abgebildet.
 
Darüber beschwerte sich der Künstler. Er verlangte Unterlassung und Auskunft über den Umfang der Nutzung, um später Schadensersatz einklagen zu können. Die Möbelfirma berief sich auf § 57 UrhG. Danach ist u.a. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Frage war also, ob das Bild als „unwesentliches Beiwerk“ angesehen werden konnte.

Die Instanzgerichte bejahten das. Um zu bestimmen, was „Beiwerk“ sei, müsse man klären, was das „Hauptwerk“ ist: Das Foto, darin das Bild des Klägers neben den Möbeln der Beklagten, oder der Katalog und die Webseite, darin das Foto etc. Letzteres, entschied das Kölner Oberlandesgericht. Im Katalog und auf der Webseite sei das Bild ohne weiteres austauschbar, reine Staffage, und wies den Künstler ab.

Der BGH sah es anders. Der Urheber ist an sich allein und umfassend berechtigt, sein Werk zu verwerten. § 57 UrhG schränkt ihn in dieser Befugnis ein, ist also eine Ausnahme. Deshalb muß man die Vorschrift eng auslegen. Eng oder weit, beides hilft in der Sache nicht. Man müsse, so der BGH, fragen, ob und ggf. welche inhaltlichen Bezüge aus der Sicht des normalen Betrachters zwischen dem Bild und seiner Umgebung hergestellt würden, ob also das Bild im Katalog verschwinde oder in der Fotographie eine, wenn auch untergeordnete, Rolle spiele. Bei dieser Sichtweise ergibt sich, dass das Bild mit dem Katalog nichts zu tun hat, in der konkreten Fotographie wohl aber eine Rolle spielt, seiner Größe und seiner Farbgebung wegen. Man müsse auch den Gesetzestext beim Wort nehmen, der eine zweifache Unbedeutendheit verlangt, nämlich ein „Beiwerk“, das außerdem „unwesentlich“ ist. Es reiche nicht, dass auf dem Foto – natürlich – die Möbel das Wesentliche seien, das Bild insofern relativ unwesentlich.

(BGH, Urteil vom 17.11.2014 - I ZR 177/13)

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt

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