März 2014 Blog

Wer haftet für fremde Rechtsverletzungen im Internet? Landgericht Saarbrücken verurteilt Domain Name Registrar

Landgericht Saarbrücken verurteilt Domain Name Registrar

Regelmäßig stellt sich bei rechtsverletzenden Interneteinträgen die Frage, von wem man die Löschung oder Sperrung der rechtsverletzenden Internetseite verlangen kann, wenn der dafür eigentlich Verantwortliche nicht greifbar ist.

Üblicherweise geht es dabei entweder um die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise marken- oder urheberrechtsverletzenden Produktangeboten, oder um rufschädigende bzw. persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen. In den vergangenen Jahren haben sich die deutschen Gerichte in zahlreichen Verfahren jeweils mit der Frage beschäftigen müssen, ob und in welchem Umfang Diensteanbieter für Rechtsverletzungen Dritter einstehen müssen, seien es Betreiber von Suchmaschinen, Internetforen oder Auktionsportalen, Telekommunikationsanbieter oder Domainvergabestellen wie die deutsche Denic eG. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 ist eine weitere Kategorie hinzugekommen, die der sogenannten „Domain Name Registrare“ (Registrare), wie beispielsweise United Internet (1&1) oder Strato. Ein Registrar vermittelt zwischen der verantwortlichen Domainvergabestelle, wie in Deutschland beispielsweise die Denic eG, und dem Domainanmelder (Registrant) die Registrierung von Internetdomains, zum Teil unter Einschaltung weiterer sog. Reseller.

Inanspruchnahme des Domain Name Registrars auf Unterlassung

In dem zugrundeliegenden Fall wurde auf einer einschlägigen Internetseite ein Musikalbum zum kostenlosen Download angeboten, das erst zwei Tage später erscheinen sollte. Das deutsche Tonträgerunternehmen wollte gegen dieses Download-Angebot vorgehen. Der verantwortliche Domaininhaber war jedoch eine Briefkastenfirma auf den Seychellen, der Hostserver stand in den Niederlanden und die Registrierungsstelle der fraglichen .com-Domain saß in den USA. Das Tonträgerunternehmen hat daher den in Deutschland ansässigen Registrar ausfindig gemacht, diesen auf das rechtsverletzende Download-Angebot hingewiesen und zur Entfernung aufgefordert. Der in Anspruch genommene Registrar teilte dem Tonträgerunternehmen die Daten des Hostservers, des zuständigen Resellers und des Domaininhabers mit, lehnte aber eine weitergehende Haftung ab. Ein Registrar habe lediglich die Möglichkeit, den Domainnamen zu löschen oder zu dekonnektieren, wobei in beiden Fällen der beanstandete Inhalt auf dem Server erhalten bliebe, der durch direkte Eingabe der IP-Adresse weiterhin abrufbar sei. Das Tonträgerunternehmen beantragte daher eine einstweilige Unterlassungsverfügung, die nach zwischenzeitlichem Widerspruch des Registrars mit dem vorliegenden Urteil bestätigt worden ist.

Haftungsprivilegierung auf Registrare anwendbar?

Interessant ist die Entscheidung insoweit, als der Registrar die von der Rechtsprechung anerkannte Haftungsprivilegierung der Vergabestelle Denic eG beansprucht hat. Diese Privilegierung wird damit begründet, dass die Denic als rein technische Registrierungsstelle keine eigenen Zwecke verfolgt, ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Danach treffen die Denic im Registrierungsprozess nur eingeschränkte Prüfpflichten, so dass eine Haftung der Denic selbst nach einem entsprechenden Hinweis auf eine rechtsverletzende Domain nur dann in Betracht kommt, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist, was nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder bei sich aufdrängenden Rechtsverstößen der Fall sein soll (BGH, Az. I ZR 251/99 – ambiente.de; Az. I ZR 82/01 – kurt-biedenkopf.de; Az: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de). Im Ergebnis hat das Landgericht nicht entschieden, ob die Haftungsprivilegierung der Denic auch für Registrare gelten soll. Nach Auffassung des Landgerichts sei die gegenständliche Urheberrechtsverletzung für den in Anspruch genommenen Registrar jedenfalls offenkundig und ohne weiteres feststellbar gewesen.

Kreis der haftenden Internetprovider wird größer

Auch wenn das vorliegende erstinstanzliche Urteil nur in einem Eilverfahren ergangen und noch nicht rechtskräftig ist, fügt es sich doch in die Reihe einiger jüngerer Urteile ein, die unter bestimmten Umständen auch eine stärkere Verantwortlichkeit von an sich neutralen Dienstanbietern begründet haben, wie beispielsweise zuletzt die Verpflichtung von Google, rechtsverletzende Autocomplete-Einträge zu entfernen (BGH, Az. VI ZR 269/12 – „Autocomplete“-Funktion). Für die betroffenen Rechteinhaber eröffnet das weitere Möglichkeiten, erfolgreich gegen anonyme oder aus sonstigen Gründen nur schwer verfolgbare rechtsverletzende Interneteinträge vorzugehen. Die Anbieter von Internetleistungen wiederum sollten durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass sie in ihrem Einflussbereich erforderlichenfalls rechtsverletzende Einträge Dritter kurzfristig entfernen oder löschen können.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 15. Januar 2014 – 7 O 82/13)

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

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