Zur Widerlegbarkeit der sog. Chargenvermutung im Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass es sich bei der sogenannten Chargenvermutung im Sinne der Lebensmittelbasisverordnung um eine widerlegbare Vermutung handele, die auch nach einem positiven Salmonellenbefund durch eingehende Prüfung erschüttert werden könne. Auch bereits zurückgerufene Ware könne gegebenenfalls wieder in Verkehr gebracht werden. Die Beweislast liege beim jeweiligen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer. Die Anforderungen an eine eingehende Prüfung seien jedenfalls nicht überspannt, wenn eine Prüfung von 10 % der betroffenen Charge verlangt werde.
Sachverhalt
Nachdem ein Futtermittelunternehmen Ware an zahlreiche Kunden in ganz Europa veräußerte, ergab eine Eigenkontrolluntersuchung eines finnischen Kunden einen positiven Salmonellenbefund. Ohne eine amtliche Probenahme durchzuführen, verbreiteten die zuständigen Behörden die Information im europäischen Schnellwarnsystem (RASFF).
Die verantwortliche deutsche Überwachungsbehörde ordnete daraufhin, wiederum ohne die Ware selbst amtlich zu beproben, unverzüglich den Rückruf der gesamten Charge vom Markt an.
Umfangreich vorgetragene Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Eigenkontrolluntersuchung des Kunden sowie der Richtigkeit des Befundes, waren aus Behördensicht nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen futtermittelrechtliche Vorschriften auszuräumen.
Der betroffene Futtermittelunternehmer beantragte schließlich die aufschiebende Wirkung des Rückrufs anzuordnen, soweit dieser nicht die finnische Ware betraf.
Grundlegende Entscheidung
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 stellten die Würzburger Richter fest, dass die Anordnung des Rückrufs der gesamten Charge nach Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 lit. g) der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) voraussichtlich rechtmäßig sei. Bereits das positive Eigenkontrollergebnis des finnischen Kunden begründe den insoweit lediglich zu fordernden hinreichenden Verdacht eines unsicheren Futtermittels.
Dabei hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung interessante Erwägungen zur sogenannten Chargenvermutung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Lebensmittelbasisverordnung angestellt.
Nach dieser ist regelmäßig davon auszugehen, dass sämtliche Futtermittel einer Charge ebenfalls unsicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt. Es handelt sich insoweit um eine widerlegbare Vermutung, die durch eine eingehende Prüfung, dahingehend, dass der Rest der Charge die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit entspricht, erschüttert werden kann. Die Beweislast liegt bei dem jeweiligen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer. Die Behörden sind nicht verpflichtet, sich um entsprechende Entlastungsnachweise zu bemühen.
In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und Literaturauffassungen haben die Würzburger Richter zunächst festgestellt, dass regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sei, wann eine Prüfung als „eingehend“ im Sinne der Regelung angesehen werden könne. Hierzu hat die Kammer ergänzend ausgeführt, dass dies nach ihrer Auffassung von der Art des Produkts, der Art des Verstoßes sowie insbesondere auch der Größe der Charge abhänge. Eine generelle Pauschalierung dahingehend, dass ein bestimmter Prozentsatz der Charge zu prüfen wäre, erscheine nicht ohne weiteres möglich. Gleichwohl würden die Anforderungen an eine eingehende Prüfung zur Widerlegung der Chargenvermutung nach Einschätzung der Kammer nicht überspannt, wenn eine Prüfung von 10 % der betroffenen Charge verlangt werde (so bereits das auch im Beschluss zitierte VG Münster, Urteil vom 25. Januar 2012 – 7 K 102/10). Negative Testergebnisse aus Rückstellproben allein seien nicht ausreichend, um die Chargenvermutung zu widerlegen. Es müssten vielmehr umfangreiche weitere Untersuchungen am bisher nicht beprobten Rest der Charge vorgenommen werden und durchgängig zu negativen Ergebnissen im Hinblick auf die Kontamination mit Salmonellen führen.
Das Gericht stellte heraus, dass Ware der betroffenen Charge auch nach einem Rückruf wieder in Verkehr gebracht werden könne und damit nicht vollständig ihren Wert verliere, wenn sich durch substantiierte Untersuchungen des Restes der produzierten Charge die Vermutung aus Art. 15 Abs. 3 der Lebensmittelbasisverordnung als widerlegt herausstellen sollte.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung hat klargestellt, dass auch bereits zurückgerufene Ware wieder in den Verkehr gebracht werden kann, wenn die Chargenvermutung widerlegt wurde. Dabei hat das Gericht dies überraschenderweise auch im Falle eines positiven Salmonellenbefundes für grundsätzlich möglich erachtet. Mit der Entscheidung wurden die Rechte der Unternehmer spürbar gestärkt. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sollten ihre Produktion in möglichst kleine Chargen unterteilen und im Verdachtsfall die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung ihrer Waren in Betracht ziehen und Nachweise zur Entlastung der restlichen Partie schnellstmöglich vorlegen.
(Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – Az. W 8 S 20.2024)
Dr. Roland Steiling, Rechtsanwalt
Nicole Lindner, Rechtsanwältin
Hamburg