Zuschüsse für Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden
Seit dem 20. Oktober 2020 kann die Bundesförderung für die Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten vom 13. Oktober 2020 (BMWi Bekanntmachung vom 13.10.2020, BAnz AT 19.10.2020 B1). Gewährt werden Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen). Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 Prozent vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen (Ziff. 6 Richtlinie). Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben und ist auf maximal 100.000 Euro pro RLT-Anlage begrenzt (Ziff. 11.2 Richtlinie). Der Bund stellt für die Förderung insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt (Ziff. 12.4 Richtlinie). Förderanträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch die antragsberechtige Einrichtung ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellten Formulare.
Gefördert werden Investitionen in die Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen für Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen, d.h. Versammlungen mit entsprechender Belegungsdichte und Nutzungsdauer des Raumes, stattfinden und die bei Antragstellung in geeigneter Weise nachgewiesen werden (Ziff. 5 Richtlinie).
RLT-Anlagen versorgen Räume mit Frisch- und Umluft. Unter den Begriff der RLT-Anlage fallen ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen. Nicht unter den Begriff fallen dezentrale stationäre und mobile Geräte sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftungen oder Klappenlüftung in Fensterelementen (Ziff. 3 Richtlinie).
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören der Erwerb und Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion sowie begleitende Umbaumaßnahmen. So kann beispielsweise die Umrüstung einer Umluftanlage zu einer Zuluftanlage gefördert werden. Auch die Ergänzung von Messtechnik zur verbesserten Steuerung der Anlage wird gefördert (zu den förderfähigen Maßnahmen im Einzelnen Ziff. 5.1 und 5.2 Richtlinie). Nicht gefördert werden hingegen die Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen oder Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen (Ziffer 5.3 Richtlinie). Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist (Ziffer 12.3 Richtlinie).
Die Förderung soll dazu beitragen, öffentliche Gebäude so mit Klima- und Belüftungsanlagen auszurüsten, dass Ansteckungen mit COVID-19 möglichst vermieden werden können.
Dr. Gerd Schwendinger, LL.M.
Hamburg/Brüssel
Renata Rehle, LL.M. (Stellenbosch)
Hamburg