August 2016 Blog

BGH zur Anfechtung von Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes

Was ist zu tun, wenn sich der Vertragspartner als zahlungsunfähig „outet“ und gleichzeitig aber ein Sanierungskonzept ankündigt und bereit ist, in diesem Rahmen Zahlungen zu leisten?

Der BGH hat auf diese Fragestellung  erfreulich deutliche Antworten gegeben. 

Sachverhalt

Die spätere Insolvenzschuldnerin ließ im Jahr 2007  ihren Gläubigern über eine von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitteilen, dass sie überschuldet sei und die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar drohe. Die Gläubiger sollten auf 65 % ihrer Forderungen verzichten, dann wären Dritte bereit Geld in das Unternehmen zu geben. Anderenfalls würde ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, ohne dass es zu nennenswerten Quoten käme. Die Beklagte stimmte dem Verzicht zu und erhielt die Vergleichszahlung in Höhe von 35% der geschuldeten Summe. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter focht die Zahlung an. Land- und Oberlandesgericht hatten die Klage des Verwalters abgewiesen, da die Beklagte nicht hätte erkennen können, dass das von Fachleuten entwickelte Sanierungskonzept nicht tragfähig sei.

Entscheidung

Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen, da der Gläubiger zwar ein solches Sanierungskonzept nicht überprüfen müsse, im bisherigen Prozessverlauf das Grundkonzept des Sanierungsversuches aber nicht dargelegt worden sei. Im Anfechtungsprozess muss der Gläubiger nach Auffassung des BGH darlegen können, weshalb er davon ausgehen konnte, dass die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich sein werden.

Nach Auffassung des IX. Zivilsenates reiche ein reiner Quotenvergleich nicht aus, wenn das Unternehmen dauerhaft unrentabel arbeitet. Dies ist nur dann anders, wenn Grund des Problems etwa der Ausfall berechtigter Forderungen ist.

Sind die  Schwierigkeiten in der mangelhaften Rentabilität begründet, so kann der Gläubiger nur dann von einer dauerhaften Sanierung und damit auch von einer Gläubigergleichbehandlung ausgehen, wenn ihm erläutert werde, wie durch erfolgreiche Umstrukturierungsmaßnahmen die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt wird. Diese Erläuterungen müssen lediglich nachvollziehbar sein, der Gläubiger muss sie nicht (fachkundig) überprüfen. 

Auf  einen erfolgversprechenden Sanierungsversuch kann sich der Gläubiger  aber  dann nicht berufen, wenn ihm der Grund der Zahlungsschwierigkeiten oder der positiven Fortführungsprognose gar nicht erst bekannt ist.

Praxishinweise

Sobald ein Schuldner mitteilt, dass er in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten steckt und ein Sanierungskonzept aufstellt, ist allergrößte Vorsicht geboten, insbesondere für zukünftige Geschäfte mit diesem Schuldner. Die hiesige Entscheidung gibt der Praxis  einen (ausnahmsweise) leicht handhabbaren Leitfaden, um das Risiko einer späteren Anfechtung zu verringern. Damit stärkt das Gericht gleichzeitig auch die Bereitschaft der Gläubiger, einen sinnvollen Sanierungsversuch zu unterstützen. Seltene, aber erfreuliche Signale aus Karlsruhe.

(BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14)

Ansgar Hain
Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin

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