Juni 2019 Blog

Up­date Grund­er­werb­steuer­re­form - der Re­fe­rent­en­en­twurf vom 8. Mai 2019

Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat am 8. Mai 2019 einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2019 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) veröffentlicht, der die seit der Finanzministerkonferenz vom März 2019 bereits erwarteten Verschärfungen der Grunderwerbsteuer bei sogenannten Share Deals enthält.

Die wesentlichen Punkte des Referentenentwurfs

  • Senkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 90 %
    Bisher sieht das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vor, dass bei Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz der Verkauf/Übergang von mindestens 95 % der Anteile bzw. die Vereinigung von 95 % der Anteile in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person der Grunderwerbsteuer unterfällt. Nach dem Entwurf soll diese Beteiligungsschwelle auf nunmehr 90 % abgesenkt werden. Ebenso soll künftig die (mittelbare) Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz i.H.v. 90 % (bislang 95 %) oder mehr Grunderwerbsteuer auslösen.
     
  • Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften
    Bisher überhaupt nicht der Besteuerung unterfielen entsprechende Änderungen im Gesellschafterbestand von Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Nach dem Entwurf löst künftig jedoch auch die (un)mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft i.H.v. 90 % oder mehr innerhalb einer bestimmten Haltefrist Grunderwerbsteuer aus.
     
  • Verlängerung der Haltefristen von 5 auf 10 bzw. 15 Jahre
    Die für die Änderung des Gesellschafterbestandes maßgeblichen Haltefristen, nach deren Ablauf derartige Rechtsvorgänge nicht der Grunderwerbsteuer unterfallen, sollen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden bzw. im Fall von Kapitalgesellschaften erstmalig zehn Jahre betragen.

    Die Haltefristen wurden auch hinsichtlich des Übergangs von bzw. auf eine Gesamthand nach §§ 5, 6 GrEStG angepasst: Der Übergang eines Grundstücks auf eine bzw. von einer Gesamthand ist künftig erst nach zehn statt bislang fünf Jahren grunderwerbsteuerfrei.

Geltung der Neuregelung und Bedeutung für die Praxis

Die Neuregelungen sollen zwar erst auf Rechtsvorgänge nach dem 31. Dezember 2019 Anwendung finden, gleichwohl sind bestehende Beteiligungsstrukturen im Hinblick auf die Neuregelungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Insbesondere ist zu bedenken, dass für Transaktionen bis Ende des Jahres 2019 zwar noch die alten Beteiligungsschwellen von 95 % gelten und diese auch nicht rückwirkend durch Überschreiten der dann gültigen Schwelle von 90 % grunderwerbsteuerpflichtig werden. Allerdings gelten ab dem 1. Januar 2020 grds. die neuen Haltefristen auch für solche „Alt-Transaktionen“. Ausgenommen hiervon sind lediglich Rechtsvorgänge, für die die fünfjährige Haltefrist der Alt-Regelung zum 1. Januar 2020 bereits vollendet war (d.h. für Transaktionen bis spätestens 31. Dezember 2014).

Insbesondere die Einführung der Besteuerung von Änderungen im Gesellschafterbestand von  Kapitalgesellschaften innerhalb einer Haltefrist von zehn Jahren dürfte die sogenannten Share Deals für die Praxis künftig deutlich unattraktiver machen. Erfreulich ist jedoch, dass die Neuregelungen grundsätzlich erst für Transaktionen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Dies gibt Investoren noch bis zum Jahresende die Möglichkeit, das bestehende Recht und die bekannten Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Anna-Maria Drescher, Rechtsanwältin
beide Frankfurt am Main

 

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