25 Oktober 2021 Pressemitteilungen

Datel setzt im Urheber­rechts­streit über Ergän­zungs­software für die mobile Spiele­konsole Play­Station Portable (PSP) auf GvW – mit Erfolg

Für eine urheberrechtsverletzende Umarbeitung eines Computerprogramms nach § 69c Nr. 2 UrhG reicht es nicht aus, dass lediglich der Ablauf des Programms beeinflusst wird. Darüber hinaus muss ein Eingriff in die Programmsubstanz vorliegen, urteilte nun das OLG Hamburg (Urt. v. 7. 10. 2021 - 5 U 23/12). Das Gericht hat damit der GvW-Mandantin Datel Design and Development Ltd. in dem langjährigen Urheberrechtsstreit gegen die SONY Computer and Entertainment Ltd. schließlich vollumfänglich Recht gegeben und deren Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen.

In dem konkreten Rechtsstreit ging es um die Beurteilung von zwei Datel-Softwareprodukten, mit denen Spielerinnen und Spieler auf den Ablauf der Computerspiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole PlayStationPortable (PSP) einwirken können. So ermöglichen die Anwendungen, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein Menü eingeblendet werden kann, das nicht im Originalspiel vorgesehen ist. Hier können Spielerinnen und Spieler dann in ausgewählten Spielen beispielsweise Beschränkungen eines „Turbos“ ausschalten oder die Spielgeschwindigkeiten verändern.

Die Richter kommen in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass keine Urheberrechte an der Software der Klägerin verletzt werden. Sie begründen dies mit dem Schutzumfang des Umarbeitungsrechts eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 UrhG im Lichte von Art. 4 der Software-Richtlinie 2009/24/EG. Es fehle bei dem beanstandeten Verhalten an einer erforderlichen Abänderung des Objekt- oder Quellcodes oder der inneren Struktur des geschützten Computerprogramms. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms sei nicht Teil des Schutzgegenstandes des § 69a UrhG und daher auch nicht über § 69c UrhG gegen externe Einflussnahmen schützenswert.

Das OLG Hamburg hat die Revision zur Rechtsfortbildung in Bezug auf die Auslegung und Reichweite des Umarbeitungsbegriffs des § 69c Nr. 2 UrhG zugelassen.

GvW Graf von Westphalen hat das britische Unternehmen in der langjährigen Auseinandersetzung durch Dr. Walter Scheuerl und Dr. Christian Triebe begleitet. Bereits in der Hauptsache-Entscheidung der ersten Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 24. 1. 2012 - 310 O 199/1) sowie den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Hamburger Urheberrechtsteam die Mandantin vertreten.

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