03 März 2015 Pressemitteilungen

GvW verhilft GEERS zu einem erneuten Sieg vor dem OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat eine Grundsatzentscheidung zur Preisauszeichnungspflicht von Hörgeräten in Schaufenstern getroffen. Die Pflicht, Waren im Schaufenster mit einem Preis auszuzeichnen, gilt nur für solche Waren, bei denen der Verbraucher die Kaufentscheidung anhand der Schaufensterauslage treffen kann.  Hörgeräte zählen aber nicht zu den Produkten, für die sich ein Kunde allein anhand der Schaufensterauslage entscheidet, hat jetzt das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 29. Januar 2015 in einem Rechtsstreit zwischen der GEERS Hörakustik AG & Co. KG und der Wettbewerbszentrale entschieden (I-2 U 29/14). In diesem Rahmen hat das OLG als – soweit ersichtlich – erstes deutsches Gericht entschieden, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV keine Anwendung mehr findet, weil sie gegen europäisches Recht verstößt. Danach waren Waren im Schaufenster grundsätzlich mit einem Preis auszuzeichnen.

Das Gericht folgte damit vollumfänglich der Argumentation von GvW Graf von Westphalen, dass Hörgeräte gerade „nicht von der Stange“ gekauft werden. In Ihren Entscheidungsgründen machten die Richter deutlich, dass der Kauf eines Hörgeräts nicht mit dem Kauf einer Brille vergleichbar sei. Bei einer Brille sei die Optik ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Kauf. Bei einem Hörgerät komme es wesentlich auf die Eignung des Geräts zur Beseitigung bzw. Minderung von Hörschäden an.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Wettbewerbszentrale hat allerdings zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Erneut hat GvW diese Entscheidung für GEERS Hörakustik durch den Düsseldorfer GvW-Partner Dr. Joachim Mulch erfolgreich erstritten. Erst vor einigen Monaten hatte GEERS einen Erfolg gegen die Wettbewerbszentrale im Verfahren um die Werbeanzeige „2 Hörgeräte zum Preis von 1“ erzielt (mehr).

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