Update Wasserstoff 01/2026

„KOSMO“ in Kraft getreten

Am 12. Dezember 2025 hat die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur die „Festlegung von Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoffkernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte“ beschlossen, in Kraft getreten ist die Festlegung KOSMO mit Wirkung zum 1. November 2025.

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Muster eines Wasserstoff-Kapazitätsvertrags veröffentlicht

Auch wenn der Wasserstoff-Hochlauf aus verschiedenen Gründen noch nicht wie erhofft in Schwung kommt, haben der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) und der Verband der europäischen unabhängigen Energieversorgungsunternehmen (GEODE) das Muster eines „Wasserstoff-Kapazitätsvertrags“ (Vertrag) erarbeitet. Mit Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung Wasserstoff am 1. Januar 2028 soll der Vertrag Teil der Kooperationsvereinbarung werden.

Eine wesentliche Grundlage des Vertrags ist die WaKandA-Festlegung der Bundesnetzagentur (Festlegung in Sachen Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs vom 27. Oktober 2025 – BK7-24-01-015). Darauf aufbauend wurde ein konkretes vertragliches Regelwerk entwickelt, das insbesondere bei den Fragen der „Kündigungsmöglichkeiten, Verzögerungsfolgen und Verbindlichkeit reservierter Kapazitäten […] einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der betroffenen Wertschöpfungsketten“ darstellt, wie der BDEW mitteilt.

Gegenstand des Vertrags ist die Kapazitätsreservierung und noch keine Buchung einer Ein- oder Ausspeisekapazität. Die reservierte Kapazität entspricht der Produktbeschreibung „Feste Wasserstoffkapazität“ in der WaKandA-Festlegung und ist (noch) nicht auf das deutschlandweite Marktgebiet, sondern auf das in Anlage 1 des Vertrags festgelegte Cluster beschränkt. Für die Kapazitätsreservierung hat der Kunde ein Reservierungsentgelt zu zahlen. Während des Reservierungszeitraums besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die reservierte Kapazität zu verringern oder zu erhöhen. Der Reservierungszeitraum kann auch in Monatsschritten, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden, wenn sich das Vorhaben des Kunden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert. Der Kunden kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung zum Monatsende kündigen, allerdings verfallen dann seine für den Zeitraum bis Wirksamwerden der Kündigung bereits gezahlten Reservierungsentgelte. Daneben bestehen weitere – für den Kunden und den Wasserstoffnetzbetreiber geltende – Kündigungsrechte, die jedoch von bestimmten Ereignissen abhängen, wie beispielsweise einer endgültigen Nichtrealisierung der an das Wasserstoffnetz anzuschließenden Infrastruktur oder dahingehenden begründeten Zweifeln des Wasserstoffnetzbetreibers.

Die Entwicklung und Bereitstellung des Musters für einen Wasserstoff-Kapazitätsvertrag ist zu begrüßen. Denn dies ist ein weiterer Schritt, um den Wasserstoff-Hochlauf – insbesondere nach Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung Wasserstoff – weiter voranzutreiben, weil die vertraglichen Grundlagen mehr und mehr vorhanden sind.

Dr. Reinald Günther

 


EU-Gas- und Wasserstoffpaket: Stand des Gesetzgebungsverfahrens im Vorfeld der Umsetzungsfrist bis August 2026

Die Zeit läuft: Die Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff muss bis zum 5. August 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund strebt die Bundesregierung an, das parlamentarische Verfahren bis zur Sommerpause 2026 abzuschließen.

Bereits am 4. November 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gestartet. Der Referentenentwurf ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages abrufbar.

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnisn 90/Die Grünen (Drucksache 21/2833) bestätigt die Bundesregierung diesen Zeitplan ausdrücklich und verweist darauf, dass Teilaspekte des EU-Pakets auch in weiteren energierechtlichen Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt werden sollen.

Europäischer Rahmen: Marktordnung für den Wasserstoffbinnenmarkt

Mit dem Gas- und Wasserstoffpaket hat die EU im Sommer 2024 den rechtlichen Rahmen für die künftige Organisation der Gas- und Wasserstoffmärkte festgelegt. Ziel ist es, den bestehenden Erdgasmarkt schrittweise zu dekarbonisieren und zugleich einen eigenständigen, europaweit vernetzten Wasserstoffmarkt aufzubauen.

Das Paket besteht aus:

Ziel ist der beschleunigte Übergang von fossilem Erdgas hin zu erneuerbaren und CO₂‑armen Gasen, insbesondere Wasserstoff und Biomethan, bei gleichzeitiger Etablierung eines einheitlichen europäischen Marktdesigns.

So schafft die EU-Richtlinie verbindliche Rahmenregeln etwa für Netzzugang, Unbundling und Verbraucherrechte im Wasserstoffmarkt, um Transparenz, Wettbewerb und einen funktionsfähigen, grenzüberschreitenden Binnenmarkt für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase sicherzustellen.

Die EU-Verordnung ergänzt diesen Rahmen durch unmittelbar geltende Detailvorgaben für den praktischen Marktbetrieb – etwa zu Transparenzanforderungen, Marktintegration und grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Netzbetreiber.

Über den Beschluss des Gas- und Wasserstoffpakets durch das Europäische Parlament und seine wesentlichen Inhalte haben wir damals berichtet: „Gaspaket vom EU-Parlament beschlossen“.

EnWG-Novelle als Herzstück der Umsetzung

Kern der nationalen Umsetzung ist eine umfassende EnWG-Novelle, mit der der europäische Ordnungsrahmen in das deutsche Energierecht integriert werden soll. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zeigt dabei den künftigen regulatorischen Zuschnitt:

Systematische Integration von Wasserstoff

Der Referentenentwurf nimmt Wasserstoff erstmals umfassend in das EnWG auf. Vorgesehen sind insbesondere:

  • eine eigenständige Legaldefinition von Wasserstoffversorgungsnetzen in § 3 Nummer 39h EnWG-E,
  • detaillierte Entflechtungsanforderungen sowie Zertifizierungsverfahren für Wasserstofftransportnetzbetreiber,
  • spezifische Regelungen zu Anschluss, Zugang und Entgelten von Wasserstoffnetzen,
  • neue Legaldefinitionen für „kohlenstoffarmes Gas“ und „kohlenstoffarmen Wasserstoff“.

Zudem werden neue Verteilernetzentwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffnetze (§§ 16b–16e EnWG-E) eingeführt. Diese sollen künftig maßgeblich für die strategische Ausrichtung der Verteilnetze sein. Dabei sind insbesondere die kommunalen Wärmepläne zu berücksichtigen. Netzbetreiber müssen auf dieser Grundlage entscheiden, ob Netze fortgeführt, auf Wasserstoff umgestellt oder dauerhaft stillgelegt werden.

Stärkung der Verbraucherrechte

Mit dem neuen § 17k EnWG-E werden Verbraucherrechte im Zusammenhang mit möglichen Anschlusstrennungen deutlich konkretisiert. Netzbetreiber müssen betroffene Letztverbraucher frühzeitig und umfassend informieren – unter anderem über Zeitplan, Gründe, Alternativen und Beratungsangebote.

Zudem werden Transparenzanforderungen ausgeweitet. Der neue § 42c EnWG-E verpflichtet Gaslieferanten, gegenüber Letztverbrauchern sowohl den produktspezifischen als auch den lieferantenbezogenen Energieträgermix auszuweisen. Dabei sind insbesondere Anteile von Gas aus erneuerbaren Quellen sowie von kohlenstoffarmem Gas und kohlenstoffarmem Wasserstoff gesondert darzustellen.

Planungs- und genehmigungsrechtliche Anpassungen

Auch das Planungsrecht wird gezielt angepasst:

  • Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm werden durch Ergänzung von § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 12 EnWG-E fakultativ planfeststellungsfähig.
  • Für Planfeststellungsverfahren zu Gasversorgungsleitungen und LNG-Anbindungsleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG wird in § 43b Abs. 7 EnWG-E eine Verfahrensfrist von 24 Monaten für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeführt, die nur unter engen Voraussetzungen verlängert werden kann. Auf diese Vorhaben soll sich auch die Vermutungsregelung nach § 43b Abs. 4 EnWG erstrecken, dass bestimmte aufgeführte Umweltdaten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind.
  • Mit § 48b EnWG-E wird eine Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Erdgasleitungen eingeführt, die volkswirtschaftlich sinnvolle Kostenersparnisse ermöglichen soll.

Ausblick und Einordnung

Der Referentenentwurf zeigt deutlich, dass die nationale Umsetzung nicht nur punktuelle Anpassungen vorsieht, sondern eine strukturelle Weiterentwicklung des Energiewirtschaftsrechts bedeutet. Wasserstoff wird regulatorisch systematisch verankert, die Netzplanung stärker strategisch ausgerichtet und die Rolle der Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich adressiert. Zugleich werden planungs- und verfahrensrechtliche Instrumente angepasst, um die Transformation der bestehenden Gasinfrastruktur rechtlich abzusichern.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass sich das Vorhaben derzeit noch im Stadium der Länder- und Verbändeanhörung befindet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Umsetzungsfrist bis zum 5. August 2026 ist jedoch mit einer zügigen Fortführung des Verfahrens zu rechnen.

Juliane Hofmann

 


Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Gesetzgebungsverfahren kurz vor Abschluss 

Im Oktober 2025 beschloss die Bundesregierung im Kabinett den Gesetzentwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, der sich seitdem im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindet (vgl. H2 Update, Ausgabe 04/25 sowie zu den vorherigen Entwicklungen H2 Update, Ausgabe 03/25). 

Nachdem das Gesetzesvorhaben im Bundestag in erster Lesung beraten wurde, fand am 24. November 2025 im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen statt. Seit dem 10. Dezember 2025 liegt zudem die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zum politisch als besonders eilbedürftig eingestuften Gesetz vor.

In der aktuellen Sitzungswoche wird im Bundestag nunmehr am Mittwoch, den 19. Februar 2026 die abschließende Ausschusssitzung stattfinden, in der über den Gesetzentwurf samt einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen beschlossen wird. Der Änderungsantrag belässt den Entwurf im Wesentlichen unverändert, ergänzt und präzisiert ihn aber um einige Details: So soll der Anwendungsbereich des Gesetzes etwa auf Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen erweitert werden, was Dampfreformierungsanlagen erfasst, die unter Nutzung der Kohlendioxid-Abscheidung (CCS) kohlenstoffarmen Wasserstoff erzeugen. Weiterhin wird etwa die Möglichkeit geschaffen, ein Planfeststellungsverfahren für den Anschluss von Elektrolyseuren an das Stromnetz in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt durchzuführen. Von der Annahme der Änderungen im Ausschuss ist aufgrund der Vorlage durch die Regierungsfraktionen auszugehen. Im Anschluss an die Ausschusssitzung wird am Donnerstag, den 26. Februar 2026 schließlich die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum stattfinden. Der finale Parlamentsbeschluss des Gesetzes ist damit noch in dieser Woche zu erwarten.

Die mit dem Gesetz anvisierte Beschleunigung der Zulassungsverfahren ist dringend geboten. Der nunmehr zügige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist daher sehr zu begrüßen. Nun bleibt zu hoffen, dass die rechtlich neu konzipierten Beschleunigungsansätze auch in der Praxis zu einem spürbaren Beitrag zum Wasserstoffhochlauf in Deutschland führen werden.

Corinna Lindau, LL.M.


Erste Angebotsphase für Abnehmer im Wasserstoffmechanismus der Europäischen Kommission gestartet

Am 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission die EU Energy and Raw Materials Platform eröffnet. Die Plattform soll EU-Unternehmen bei der Beschaffung von Energieprodukten und Rohstoffen unterstützen und so zu Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung und Diversifizierung beitragen.

Auf dieser Grundlage wurde als erster Baustein der von der European Hydrogen Bank entwickelte Wasserstoffmechanismus etabliert. Er soll europäische Abnehmer mit europäischen und globalen Produzenten von erneuerbarem (grünem) und kohlenstoffarmem (blauem) Wasserstoff sowie Derivaten, einschließlich Ammoniak, Methanol, elektro-nachhaltigem Flugkraftstoff (eSAF) und eMethan vernetzen.

Vom 12. November 2025 bis zum 2. Januar 2026 konnten europäische und internationale Unternehmen im „call for supply interests“ entsprechende Lieferangebote abgeben. Mit 260 eingereichten Angeboten ist der Wasserstoffmechanismus der Europäischen Kommission erfolgreich angelaufen.

Seit dem 20. Januar 2026 können nunmehr europäische Abnehmer ihre Angebote im „call for demand interests“ abgeben. Das Sammelfenster für die Abnahmeangebote ist bis zum 20. März 2026 geöffnet. Die Abgabe eines Angebots bietet für abnehmende Unternehmen die Chance, mit einer Vielzahl von Wasserstoffanbietern in Kontakt zu treten. Einzureichen sind die Angebote zur Abnahme nach einer Registrierung über die Homepage der EU Energy and Raw Materials Platform.

Rechtlich beruht der Wasserstoffmechanismus auf Art. 52 der Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff (EU/2024/2789), der die Europäische Kommission zu seiner Einrichtung ermächtigt. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Mechanismus im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank bis zum 31. Dezember 2029 bestehen und soll die Marktentwicklung von Wasserstoff nachhaltig unterstützen.

Saskia Soravia

Energiequelle der Zukunft

Wasserstoff ist Kraftstoff und Speichermedium. „Grün“ hergestellter Wasserstoff ist CO2-neutral und kann so einen entscheidenden Beitrag zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung leisten.

Lassen Sie sich von uns entlang der Wertschöpfungskette in Produktion, Klassifizierung und Vertrieb, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff beraten.