Die Zeit läuft: Die Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff muss bis zum 5. August 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund strebt die Bundesregierung an, das parlamentarische Verfahren bis zur Sommerpause 2026 abzuschließen.
Bereits am 4. November 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gestartet. Der Referentenentwurf ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages abrufbar.
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnisn 90/Die Grünen (Drucksache 21/2833) bestätigt die Bundesregierung diesen Zeitplan ausdrücklich und verweist darauf, dass Teilaspekte des EU-Pakets auch in weiteren energierechtlichen Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt werden sollen.
Europäischer Rahmen: Marktordnung für den Wasserstoffbinnenmarkt
Mit dem Gas- und Wasserstoffpaket hat die EU im Sommer 2024 den rechtlichen Rahmen für die künftige Organisation der Gas- und Wasserstoffmärkte festgelegt. Ziel ist es, den bestehenden Erdgasmarkt schrittweise zu dekarbonisieren und zugleich einen eigenständigen, europaweit vernetzten Wasserstoffmarkt aufzubauen.
Das Paket besteht aus:
Ziel ist der beschleunigte Übergang von fossilem Erdgas hin zu erneuerbaren und CO₂‑armen Gasen, insbesondere Wasserstoff und Biomethan, bei gleichzeitiger Etablierung eines einheitlichen europäischen Marktdesigns.
So schafft die EU-Richtlinie verbindliche Rahmenregeln etwa für Netzzugang, Unbundling und Verbraucherrechte im Wasserstoffmarkt, um Transparenz, Wettbewerb und einen funktionsfähigen, grenzüberschreitenden Binnenmarkt für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase sicherzustellen.
Die EU-Verordnung ergänzt diesen Rahmen durch unmittelbar geltende Detailvorgaben für den praktischen Marktbetrieb – etwa zu Transparenzanforderungen, Marktintegration und grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Netzbetreiber.
Über den Beschluss des Gas- und Wasserstoffpakets durch das Europäische Parlament und seine wesentlichen Inhalte haben wir damals berichtet: „Gaspaket vom EU-Parlament beschlossen“.
EnWG-Novelle als Herzstück der Umsetzung
Kern der nationalen Umsetzung ist eine umfassende EnWG-Novelle, mit der der europäische Ordnungsrahmen in das deutsche Energierecht integriert werden soll. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zeigt dabei den künftigen regulatorischen Zuschnitt:
Systematische Integration von Wasserstoff
Der Referentenentwurf nimmt Wasserstoff erstmals umfassend in das EnWG auf. Vorgesehen sind insbesondere:
- eine eigenständige Legaldefinition von Wasserstoffversorgungsnetzen in § 3 Nummer 39h EnWG-E,
- detaillierte Entflechtungsanforderungen sowie Zertifizierungsverfahren für Wasserstofftransportnetzbetreiber,
- spezifische Regelungen zu Anschluss, Zugang und Entgelten von Wasserstoffnetzen,
- neue Legaldefinitionen für „kohlenstoffarmes Gas“ und „kohlenstoffarmen Wasserstoff“.
Zudem werden neue Verteilernetzentwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffnetze (§§ 16b–16e EnWG-E) eingeführt. Diese sollen künftig maßgeblich für die strategische Ausrichtung der Verteilnetze sein. Dabei sind insbesondere die kommunalen Wärmepläne zu berücksichtigen. Netzbetreiber müssen auf dieser Grundlage entscheiden, ob Netze fortgeführt, auf Wasserstoff umgestellt oder dauerhaft stillgelegt werden.
Stärkung der Verbraucherrechte
Mit dem neuen § 17k EnWG-E werden Verbraucherrechte im Zusammenhang mit möglichen Anschlusstrennungen deutlich konkretisiert. Netzbetreiber müssen betroffene Letztverbraucher frühzeitig und umfassend informieren – unter anderem über Zeitplan, Gründe, Alternativen und Beratungsangebote.
Zudem werden Transparenzanforderungen ausgeweitet. Der neue § 42c EnWG-E verpflichtet Gaslieferanten, gegenüber Letztverbrauchern sowohl den produktspezifischen als auch den lieferantenbezogenen Energieträgermix auszuweisen. Dabei sind insbesondere Anteile von Gas aus erneuerbaren Quellen sowie von kohlenstoffarmem Gas und kohlenstoffarmem Wasserstoff gesondert darzustellen.
Planungs- und genehmigungsrechtliche Anpassungen
Auch das Planungsrecht wird gezielt angepasst:
- Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm werden durch Ergänzung von § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 12 EnWG-E fakultativ planfeststellungsfähig.
- Für Planfeststellungsverfahren zu Gasversorgungsleitungen und LNG-Anbindungsleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG wird in § 43b Abs. 7 EnWG-E eine Verfahrensfrist von 24 Monaten für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeführt, die nur unter engen Voraussetzungen verlängert werden kann. Auf diese Vorhaben soll sich auch die Vermutungsregelung nach § 43b Abs. 4 EnWG erstrecken, dass bestimmte aufgeführte Umweltdaten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind.
- Mit § 48b EnWG-E wird eine Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Erdgasleitungen eingeführt, die volkswirtschaftlich sinnvolle Kostenersparnisse ermöglichen soll.
Ausblick und Einordnung
Der Referentenentwurf zeigt deutlich, dass die nationale Umsetzung nicht nur punktuelle Anpassungen vorsieht, sondern eine strukturelle Weiterentwicklung des Energiewirtschaftsrechts bedeutet. Wasserstoff wird regulatorisch systematisch verankert, die Netzplanung stärker strategisch ausgerichtet und die Rolle der Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich adressiert. Zugleich werden planungs- und verfahrensrechtliche Instrumente angepasst, um die Transformation der bestehenden Gasinfrastruktur rechtlich abzusichern.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass sich das Vorhaben derzeit noch im Stadium der Länder- und Verbändeanhörung befindet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Umsetzungsfrist bis zum 5. August 2026 ist jedoch mit einer zügigen Fortführung des Verfahrens zu rechnen.
Juliane Hofmann