Update Wasserstoff 07/2024

++ Antrag für Wasserstoff-Kernnetz von FNB eingereicht

++ Einigung auf Kraftwerksstrategie und Umsetzung durch Kraftwerkssicherheitsgesetz 

++ EU-Gaspaket in Kraft und Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur Definition kohlenstoffarmer Gase

++ Update Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Stellungnahme des Bundesrats

++ BImSchG-Novelle in Kraft getreten

++ Festlegungsverfahren WasABi und WaKandA

Antrag für Wasserstoff-Kernnetz von FNB eingereicht

Nachdem die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes am 21. Juni 2024 erteilt hat, haben die Fernleitungsnetzbetreiber („FNB“) am 22. Juli 2024 (dem letzten Tag der verlängerten Frist) bei der Bundesnetzagentur ihren Antrag gemäß § 28q Abs. 2 EnWG für ein Wasserstoff-Kernnetz eingereicht.

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Einigung auf Kraftwerksstrategie und Umsetzung durch Kraftwerkssicherheitsgesetz

Nachdem sich am 5. Februar 2024 die Koalitionsspitzen auf eine Kraftwerksstrategie verständigt hatten (siehe dazu Ausgabe 02/2024 unseres H2-Newsletters), hat sich nun 5 Monate später, am 5. Juli 2024, die Bundesregierung im Rahmen des Wachstumspakets für die Wirtschaft auf eine Kraftwerksstrategie geeinigt. Die von der Bundesregierung beschlossenen Kraftwerksstrategie sieht die Ausschreibung von insgesamt 12,5 GW Kraftwerksleistung vor und soll im Rahmen eines Kraftwerkssicherheitsgesetzes in zwei Säulen umgesetzt werden.

Die erste Säule sieht, wie auch die Kraftwerksstrategie aus dem Frühjahr diesen Jahres, die Ausschreibung von 5 GW wasserstofffähigen Gaskraftwerken vor. Bei diesen sollen die Investitionskosten gefördert werden und ab dem Umstieg von Erdgas auf (grünen oder blauen) Wasserstoff, der spätestens 8 Jahre nach der Inbetriebnahme zu erfolgen hat, für 800 Vollbenutzungsstunden im Jahr auch die Differenzkosten zwischen Wasserstoff und Erdgas. Darüber hinaus sieht die erste Säule zur Umsetzung der Kraftwerksstrategie vor, dass in einem Umfang von 2 GW wasserstofffähige Modernisierungen ausgeschrieben werden. Dies stellt gegenüber der bisherigen Kraftwerksstrategie eine Neuerung dar, die mit Blick auf den gewünschten schnellen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sehr zu begrüßen ist. Schließlich sollen weiterhin 500 MW so genannte Sprinterkraftwerke ausgeschrieben werden, also Kraftwerke die sofort mit Wasserstoff betrieben werden können.

Die zweite Säule des Kraftwerkssicherheitsgesetzes zur Umsetzung der Kraftwerksstrategie sieht eine Ausschreibung von weiteren 5 GW neuer Gaskraftwerke vor, bei denen die Investitionskosten gefördert werden. Diese Gaskraftwerke sollen eine Brücke zu dem ab 2028 operativen Kapazitätsmechanismus bilden und den geplanten Kohleausstieg absichern. Diese Kraftwerke dienen also nicht wie die ersten 5 GW vorranging der Dekarbonisierung, sondern der Versorgungssicherheit. Perspektivisch soll aber auch eine Umrüstung dieser reinen Gaskraftwerke auf Wasserstoff erfolgen, Details hierzu sind aber noch nicht bekannt.

Bekannt ist allerdings, dass über eine Regionalisierungskomponente die Errichtung von wasserstofffähigen Gaskraftwerken im „netztechnischen Süden“ sichergestellt werden soll, wobei Voraussetzung für die Bezuschlagung in der Ausschreibung ein Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz sein soll. Da hierdurch die Anzahl der potentiellen Kraftwerksstandorte nicht unerheblich eingeschränkt wird, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie diese Vorgaben im Kraftwerkssicherheitsgesetz konkret ausgestaltet werden.

Die beiden geplanten Säulen des Kraftwerkssicherheitsgesetzes sollen nun 6 Wochen konsultiert werden, um dann den Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes durch die EU-Kommission in Brüssel genehmigen zu lassen. Nach Aussage von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck habe man sich zwar mit den Dienststellen der EU-Kommission bereits verständigt, die notwendige beihilferechtliche Genehmigung liege aber noch nicht vor. Mit einem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist daher wohl keinesfalls vor Herbst diesen Jahres zu rechnen. Im Anschluss daran können dann die ersten Ausschreibungen stattfinden, die nach Aussage der BNetzA nicht mehr Ende diesen, sondern frühestens Anfang kommenden Jahres durchgeführt werden sollen.

Dr. Maximilian Emanuel Elspas


EU-Gaspaket in Kraft und Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur Definition kohlenstoffarmer Gase

Die EU legt einen Rechtsakt zur Definition kohlenstoffarmen Wasserstoffs und kohlenstoffarmer Gase vor. Dieser schließt auch roten, blauen oder türkisen Wasserstoff ein und vervollständigt das Gaspaket, das kürzlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.

Das sogenannte Gaspaket besteht aus einer Richtlinie und einer Verordnung und ist am 15. Juli 2024 im Amtsblatt der EU (Verordnung - EU - 2024/1789 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) veröffentlicht worden (siehe auch Ausgabe 04/2024 unseres H2-Newsletters).

Das Gaspaket umfasst

  • die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff sowie
  • die Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff.

Die Richtlinie soll die Verbreitung erneuerbarer Gase und kohlenstoffarmer Gase sowie Wasserstoff im Energiesystem erleichtern und so eine Verlagerung weg von fossilem Gas ermöglichen, damit erneuerbare Gase und kohlenstoffarme Gase sowie Wasserstoff bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU bis 2030 und der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle einnehmen können (Erwägungsgrund 9).

Die Richtlinie definiert unter anderem wesentliche Rechtsbegriffe, wie etwa kohlenstoffarmen Wasserstoff und kohlenstoffarmes Gas (Artikel 2 Nummer 11 und 12). Maßgeblich ist, dass die Gase und der Wasserstoff 70 Prozent Treibhausgas einsparen im Vergleich zu herkömmlichen fossilen Brennstoffen.

Die genaue Berechnungsmethode sowie Näheres zu den Vergleichswerten soll in dem jetzt als Entwurf vorliegenden delegierten Rechtsakt geregelt werden. Die EU-Kommission schlägt dafür mathematische Formeln vor, die insbesondere auf den CO2-Gehalt des Wasserstoffes abstellen und nicht auf die Herkunft.

Ein offizieller Entwurf des delegierten Rechtsaktes wird noch erwartet und soll in Kürze konsultiert werden.

Susanne Juliane Hofmann

 


Update Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Stellungnahme des Bundesrats

Nachdem die Bundesregierung im Mai den lang angekündigten Entwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vorgelegt hatte (siehe hierzu Ausgabe 05/2024 des GvW H2-Newsletters), hat sich nunmehr der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befasst.

In seiner Sitzung vom 5. Juli 2024 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu dem vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen (Drucksache 265/24), in welcher der Entwurf und dessen Ziele grundsätzlich begrüßt werden; zugleich enthält die Stellungnahme aber auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen.

Ausdrücklich befürwortet wird in der Stellungnahme das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sowie der Wasserstoffinfrastruktur im Einklang mit den nationalen Klimaschutzzielen zu beschleunigen. Der Bundesrat begrüßt hiernach insbesondere, dass den Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes grundsätzlich ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt wird und sie der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese hohe Gewichtung, so heißt es in der Stellungnahme, sei vor allem in der Anlauf- und Aufbauphase der Vorhaben von großer Bedeutung.

Zu den Änderungsvorschlägen, die in der Stellungnahme enthalten sind, zählt zunächst die Forderung, den Zweck des Gesetzes zu erweitern. Während dieser nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff abzielt, regt der Bundesrat an, diese Aufzählung um den Transport zu erweitern. Hierdurch, so heißt es in der Stellungnahme, soll eine lückenlose Abbildung der Wertschöpfungskette gewährleistet werden.

Auch im Hinblick auf den Anwendungsbereich sieht die Stellungnahme eine Erweiterung vor. Hier sollen neben Elektrolyseuren an Land sämtliche Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff – unabhängig von ihrem Standort – erfasst werden. Begründet wird dies damit, dass eine Einschränkung auf Elektrolyseure an Land angesichts der bekannten Pläne, Wasserstofferzeugung auch auf See durchzuführen, zum Beispiel auf künstlichen Energieinseln oder Offshore-Stationen, nicht zielführend sei. Die Wasserstofferzeugung auf See solle daher ebenfalls beschleunigt werden. Zusätzlich mit in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden sollen nach dem Willen des Bundesrats überdies unterirdische, oberflächennahe Wasserstoffspeicher.

In Bezug auf die Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung, die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen sind, enthält die Stellungnahme des Bundesrats ebenfalls diverse Änderungsvorschläge. Diese zielen in erster Linie auf eine weitere Vereinfachung, Klarstellung und die Schaffung zusätzlicher Rechtssicherheit ab.

Hinsichtlich der im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften zum Vergaberecht bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Rahmen der europäischen Vergaberichtlinien für eine Beschleunigung des Aufbaus der Wasserstoffinfrastruktur und ein schnell realisierbares Wasserstoff-Kernnetz eine temporäre Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts möglich wäre, und insbesondere eine Gleichbehandlung von Auftraggebern, die im öffentlichen Sektor tätig sind, und solchen, die im privaten Sektor tätig sind, sicherzustellen.

Insgesamt zeigt die Stellungnahme des Bundesrats, dass eine breite Zustimmung für die mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz verfolgten Ziele vorhanden ist. Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit Blick auf diese Ziele zu begrüßen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die geforderte Erweiterung des Zwecks und Anwendungsbereichs des Gesetzes. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Vorschläge sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchsetzen werden.

Saskia Soravia


BImSchG-Novelle in Kraft getreten

Am 9. Juli 2024 ist die lange Zeit erwartete Novelle des BImSchG, mit der auch die Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure beschleunigt werden sollen, in Kraft getreten.

Um die Änderungen der Novelle war monatelang gerungen worden: Seit Mitte 2023 hing der Entwurf im parlamentarischen Verfahren. Erst am 6. Juni 2024 hatte der Bundestag und am 14. Juni 2024 der Bundesrat dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (BT-Drs. 20/7502) zugestimmt.

Am 3. Juli 2024 wurde das Gesetz nun ausgefertigt und am 8. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht - Bundesgesetzblatt). Das Gesetz ist damit am 9. Juli 2024 in Kraft getreten.

Anwendbar sind die neuen Regelungen auf Elektrolyseure, soweit sie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Mit den in Kraft getretenen Änderungen wird das Antragsverfahren digitalisiert, die Behördenbeteiligung gestrafft und auf den Erörterungstermin in der Regel verzichtet.

Für Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien gelten daneben zusätzliche Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung, nämlich eine gestraffte Behördenbeteiligung und der regelmäßige Verzicht auf den Erörterungstermin; letzteres kann auch für bestimmte Wasserstoffspeicher gelten (dazu bereits ausführlich in der Ausgabe 06/2024 des Newsletters).

Susanne Juliane Hofmann


Festlegungsverfahren WasABi und WaKandA

Die BNetzA hat am 3. Juli 2024 zwei Festlegungsverfahren eingeleitet, um den Zugang zu den Wasserstoffnetzen (weiter) auszugestalten.  Dabei handelt es sich um die Festlegung in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsmodell, kurz „WasABi“ genannt (Az. BK7-24-01-014), und die Festlegung in Sachen Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs, kurz „WaKandA“ genannt (Az. BK7-24-01-015).

Die entsprechende Mitteilung enthält zunächst nur die grundsätzlichen inhaltlichen Erwägungen der Beschlusskammer 7, die diese zu einer ersten Konsultation durch die Marktteilnehmer stellt. Stellungnahmen müssen bis spätestens 30. August 2024 abgegeben werden.

Ausgangspunkt und „Leitfaden“ der Beschlusskammer ist dabei, den Marktteilnehmern von Beginn an ein möglichst hohes Maß an Transparenz, Planbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten. Die Festlegungen zielen deshalb darauf ab, bereits jetzt einheitliche Rahmenbedingungen für ein Wasserstoffmarktgebiet mit einem Entry-Exit-System zu schaffen, auch wenn zunächst lediglich einzelne Wasserstoffcluster bestehen werden.

Festlegung Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsmodell

Als Grundlage des Ausgleichs- und Bilanzierungsmodells beabsichtigt die Beschlusskammer, auch für das Wasserstoffnetz Bilanzkreise einzurichten. Wenn und solange nur einzelne, untereinander nicht verbundene Wasserstoffcluster bestehen, sollen die Bilanzkreise je Cluster geführt werden. Das Ziel ist jedoch die Ermöglichung clusterübergreifender physischer Transporte über die clusterübergreifende Saldierung von Wasserstoffmengen in clusterübergreifenden Bilanzkreisen. Die Bilanzkreisführung und -abrechnung soll durch eine einheitliche Stelle – ähnlich dem Marktgebietsverantwortlichen – erfolgen.

Eine starre Bilanzierungsperiode hält die Beschlusskammer mit Blick auf darauf, dass zunächst eine Periode des Wasserstoffhochlaufs ansteht, nicht für zweckdienlich. Sie plädiert stattdessen für eine kontinuierliche Erfassung des Bilanzkreisstatus, ohne dass ein „eigenständiger“ Ausgleich der Bilanzkreise erfolgt. Davon unberührt bleibt aber die Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Bilanzkreise grundsätzlich ausgeglichen zu halten. Nach Auffassung der Beschlusskammer muss für die Bilanzkreisverantwortlichen jedoch eine Toleranz von mindestens 10 % zuzüglich einer Toleranz für den Ausgleich von Messungenauigkeiten gelten, wobei die Toleranz in den einzelnen Wasserstoffclustern unterschiedlich hoch sein kann.

Damit eng zusammen hängt die Überlegung der Beschlusskammer, dass die einheitliche Stelle in „derselben zeitlichen Granularität den physischen Gesamtnetzstatus“ veröffentlichen soll, also ein Gesamtbild über die Summe der Positionen der einzelnen Bilanzkreise. Der Übersichtlichkeit halber soll der Gesamtnetzstatus in Zonen – beispielsweise in Form eines Ampelsystems – unterteilt werden. Mangels einer starren Bilanzierungsperiode könnten Bilanzkreise unausgeglichen bleiben, solange der Gesamtnetzstatus „grün“ ist. Mit den Zonen soll ein finanzielles Anreizsystem für die Bilanzkreisverantwortlichen verbunden sein: Je nachdem, ob ein Bilanzkreisverantwortlicher für einen bestimmten Gesamtnetzstatus als netzschädlich („Causer“) oder netzdienlich („Helper“) anzusehen ist, muss er (als Causer) eine Pönale zahlen oder erhält (als Helper) die von einem Causer gezahlte Pönale. Ist der Gesamtnetzstatus „rot“, sollen die Wasserstoffnetzbetreiber zusätzlich Kürzungen oder Abschaltungen vornehmen können. Hinsichtlich der Höhe der Pönale hält die Beschlusskammer eine Orientierung an den Netzentgelten für sachgerecht.

Die Bilanzkreisdaten sollen von der einheitlichen Stelle viertelstündlich erfasst, bearbeitet und an die Bilanzkreisverantwortlichen übermittelt werden. Der jeweils aktuelle Bilanzkreisstatus (Zeitpunkt t) ist dabei die Summe aus den Daten des Zeitpunkts t-15 und den aktuellen Daten des Zeitpunkts t. Für sinnvoll erachtet die Beschlusskammer zudem eine Übermittlung von Prognosewerten für den Zeitpunkt t+15.

Nach den Vorstellungen der Beschlusskammer soll die gesamte Datenverarbeitung und -kommunikation zentral in den Händen der einheitlichen Stelle liegen und eine Datenaustauschplattform („Data Hub“) eingerichtet werden. Die Marktteilnehmer müssten dann nicht jeder für sich die notwendigen Hard- und Softwarevoraussetzungen schaffen. Das Konzept für den Data Hub sollen die Wasserstoffnetzbetreiber erarbeiten.

Als Allokationsverfahren zieht die Beschlusskammer „allokiert wie gemessen“ in Betracht. Mit Blick auf das finanzielle Anreizsystem zur Wahrung eines „grünen“ Gesamtnetzstatus hält die Beschlusskammer einen kommerziellen Bilanzkreisausgleich und somit die Schaffung einer Ausgleichsenergiesystematik zunächst für entbehrlich. Da jedenfalls in der Anfangszeit des Wasserstoffhochlaufs insbesondere noch kein Handelsmarkt bestehen wird, sieht die Beschlusskammer zudem zunächst auch keine Möglichkeit einer marktbasierten Regelenergiebeschaffung. Um eine bilanzielle Übertragung von Wasserstoffmengen zu ermöglichen, beabsichtigt die Beschlusskammer, dass die Wasserstoffnetzbetreiber einen virtuellen Handelspunkt einrichten, wobei gerade bei physisch nicht miteinander verbundenen Wasserstoffclustern die bilanzielle Übertragung über den virtuellen Handelspunkt auf einzelne Cluster beschränkt werden kann.

Festlegung Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs

Wenn und solange Wasserstoffcluster noch nicht physisch miteinander verbunden sind und es an Austauschkapazitäten fehlt, bestehen nach Auffassung der Beschlusskammer keine Einwände dagegen, dass die Wasserstoffnetzbetreiber feste Kapazitäten anbieten, die einen uneingeschränkten Transport nur innerhalb einzelner Cluster ermöglichen. Das Ziel ist jedoch, schrittweise ein deutschlandweites Entry-Exit-System zu schaffen. Für die Frage, wie dabei mit denkbaren Engpässen zwischen einzelnen Wasserstoffclustern umzugehen ist, sieht die Beschlusskammer zwei Möglichkeiten:

  • Option 1 beinhaltet, dass die Wasserstoffnetzbetreiber von Anfang an „gesamtdeutsche“ feste und unterbrechbare Kapazitäten anbieten. Für den Zeitraum des Wasserstoffhochlaufs sollen die festen Kapazitäten für den clusterübergreifenden Transport jedoch einen unterbrechbaren Anteil beinhalten dürfen, zu Beginn von bis zu 100 %. Mit zunehmender physischer Verbindung der Wasserstoffcluster soll auch – anteilig über die insgesamt verfügbare feste Kapazität – der unterbrechbare Anteil sinken.
  • Bei Option 2 bieten die Wasserstoffnetzbetreiber nur feste Kapazitäten an, die einen clusterinternen Transport ermöglichen. Mit fortschreitender Vermaschung der Wasserstoffcluster kommen dann als weiteres Produkt feste Kapazitäten hinzu, die einen clusterübergreifenden Transport garantieren, bis schließlich feste Kapazitäten für einen „deutschlandweiten“ Transport bereitstehen.

Die Kapazitätsprodukte sollen sowohl eine Jahres- als auch eine unterjährige Laufzeit haben. Als Laufzeit der Jahresprodukte ist das Kalenderjahr vorgesehen, auch um einen Gleichlauf zwischen Transportkapazität und der „WANDA“-Festlegung (dazu bereits ausführlich in der Ausgabe 06/2024 unseres Newsletters) herzustellen. Der Buchungshorizont könnte bis zu 15 Jahre zuzüglich des jeweils laufenden Jahres betragen. Daneben hält die Beschlusskammer (Kalender-)Tagesprodukte für sinnvoll, verbunden mit der Vorgabe einer Mindestanzahl von 30 Buchungstagen pro Kalenderjahr. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kapazitätsvorhaltung den wesentlichen Teil der Netzkosten ausmacht. Das Tagesprodukt soll einen wesentlich kürzeren Buchungshorizont von maximal etwa acht Wochen haben. Als dritte Kapazitätsproduktgruppe sind für die Beschlusskammer Monatsprodukte denkbar, auch mit einem gegenüber dem Erdgasbereich längerfristigen Vermarktungs- und Buchungshorizont.

Flankiert werden sollen die Kapazitätsprodukte in zweifacher Hinsicht durch Reservierungsquoten: Zum einen soll verhindert werden, dass durch die Vergabe von Jahresprodukten die Inanspruchnahme der Tagesprodukte blockiert wird. Zum anderen besteht – jedenfalls bei der Einführung von Monatsprodukten mit einem längerfristigen Vermarktungshorizont – die Gefahr, dass die Monatsprodukte die Inanspruchnahme der Jahresprodukte blockieren.

Für die Kapazitätsvermarktung plant die Beschlusskammer eine – von den Wasserstoffnetzbetreibern zu implementierende – gemeinsame Buchungsplattform. Die Zuweisung von Kapazitäten könnte in der Phase des Wasserstoffhochlaufs sodann mittels Auktionen und nach dem FCFS-Prinzip („first come, first served“) erfolgen. Das FCFS-Prinzip hält die Beschlusskammer jedoch nur solange für geeignet, solange es nicht zu Knappheitssituationen kommt.

An Grenzübergangspunkten, Einspeisepunkten von Wasserstoff-Terminals, Ein- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen sowie Einspeisepunkten aus Produktionsanlagen sollte nach Auffassung der Beschlusskammer ein Nominierungssystem für die Nutzung der zugewiesenen Kapazitäten eingeführt werden, um Allokationen und Renominierungen einfach abwickeln zu können.

Da davon auszugehen ist, dass Wasserstoffnetzbetreiber schon vor der Geltung der WaKandA-Festlegung Verträge schließen werden, soll es für solche Bestandsverträge eine Anpassungspflicht an die Vorgaben der Festlegung innerhalb eines bestimmten Zeitraums – beispielsweise 12 Monate – geben.

Dr. Rainald Günther

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