Update Wasserstoff 02/2025

Festlegung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz
Die Große Beschlusskammer Energie bei der Bundesnetzagentur hat am 26. März 2025 den Entwurf einer Festlegung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz veröffentlicht und damit das Konsultationsverfahren eröffnet.
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Eckpunktepapier für Ergänzungsfestlegung zu WANDA
Am 6. Juni 2024 hat die Bundesnetzagentur die Festlegung von „Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus“ – kurz WANDA – beschlossen (siehe hierzu Ausgaben 06/2024 und 07/2024 des GvW H2-Newsletters). Da bei WANDA die Zeit drängte, um den Betreibern des Wasserstoff-Kernnetzes wirtschaftliche Planbarkeit bieten zu können, sieht die Festlegung als einziges Produkt die nicht unterbrechbare Jahreskapazität vor. Die Einbeziehung weiterer Produkte hätte zu einer Komplexität geführt, die zeitlich nicht darstellbar war, auch wollte man den Festlegungsverfahren zu WasABi und WaKandA (siehe hierzu Ausgabe 07/2024 des GvW H2-Newsletters) nicht vorgreifen.
Bereits damals hatte die Bundesnetzagentur aber deutlich gemacht, die Produkte in einer ergänzenden Festlegung ausdifferenzieren zu wollen. In Vorbereitung dieser Ergänzungsfestlegung hat die Bundesnetzagentur nunmehr ein Eckpunktepapier veröffentlicht, in dem sie ihre Überlegungen teilt und zur Diskussion stellt.
Die Bundesnetzagentur setzt dabei drei Themenschwerpunkte: Multiplikatoren für unterjährige Kapazitätsprodukte, Rabatte für unterbrechbare Kapazitätsprodukte und Rabatte für Buchungspunkte an Wasserstoffspeichern.
1. Multiplikatoren für unterjährige Kapazitätsprodukte
Wie die Bundesnetzagentur zu Recht hervorhebt, müssen Netzentgelte möglichst verursachungsgerecht sein. Dies wird auch bei unterjährigen Kapazitätsprodukten virulent. So ermöglichen unterjährige Kapazitätsprodukte den Netznutzern zwar, gezielt Kapazitäten nur für bestimmte Zeiträume zu buchen. Daraus ergeben sich jedoch unweigerlich Leerstandskosten, weil der Netzbetreiber vorsorglich die in einem Zeitraum gebuchte Höchstkapazität ganzjährig vorhalten wird.
Diese Leerstandskosten will die Bundesnetzagentur den Nutzern der unterjährigen Kapazitätsprodukte mittels Multiplikatoren zuordnen. Dabei soll es auch zu einer Binnendifferenzierung innerhalb der unterjährigen Kapazitätsprodukte anhand der Auswirkungen auf die Entstehung von Leerstandskosten kommen. Denn je kürzer die Dauer des Kapazitätsprodukts ist, desto mehr trägt es zu den Leerstandskosten bei. Folglich muss der Multiplikator bei einem Tagesprodukt höher ausfallen als bei einem Monatsprodukt; weitere unterjährige Kapazitätsprodukte sind in dem Entwurf von WaKandA derzeit nicht vorgesehen.
Dass das Wasserstoff-Kernnetz für einen relativ langen Anfangszeitraum bewusst überdimensioniert sein wird, sieht die Bundesnetzagentur nicht als Grund an, auf Multiplikatoren zu verzichten. Vielmehr soll der „grundsätzliche Leerstand“ (also der durch die anfängliche Überdimensionierung des Wasserstoff-Kernnetzes verursachte Leerstand) von dem „unterjährigen Leerstand“ (also dem auf die unterjährigen Kapazitätsprodukte zurückzuführenden Leerstand) abgegrenzt werden.
Trotz Leerstandskosten sind unterjährige Kapazitätsprodukte auch nach Auffassung der Bundesnetzagentur wichtig, um das Netz flexibel nutzen zu können. Damit die unterjährigen Kapazitätsprodukte durch die Multiplikatoren gegenüber den Jahresprodukten nicht generell unattraktiv werden, beabsichtigt die Bundesnetzagentur, mit dem Multiplikator für Tagesprodukte nur 80 % des betreffenden unterjährigen Leerstands abzudecken. Hinsichtlich der Tagesmultiplikatoren will die Bundesnetzagentur zunächst nur methodische Vorgaben für eine dynamische Anpassung machen. Für die Monatsprodukte hält die Bundenetzagentur einen Multiplikator von 1,33 für angemessen.
2. Rabatte für unterjährige Kapazitätsprodukte
Da eine nicht unterbrechbare Kapazität einen höheren Wert hat als eine unterbrechbare Kapazität, sollen Letztere rabattiert werden. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Rabatts nach der Unterbrechungswahrscheinlichkeit, die wiederum aus der Vergangenheit abzuleiten ist. Da aber für das Wasserstoff-Kernnetz insoweit noch keine Werte vorliegen (können), schlägt die Bundesnetzagentur zunächst – in Anlehnung an den tatsächlichen Rabatt im Fernleitungsnetz – einen pauschalen Rabatt von einheitlich 10 % vor.
3. Rabatte für Buchungspunkte an Wasserstoffspeichern
Die Bundesnetzagentur misst Speichern für die Wasserstoffwirtschaft eine wichtige Funktion bei. Daher soll es für die Einspeicherung von Wasserstoff einen Rabatt auf die Ausspeiseentgelte an Speicherpunkten in Form einer Befreiung von den Multiplikatoren für die unterjährigen Kapazitätsprodukte geben. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur überwiegen die von Speichern ausgehenden netzdienlichen Effekte die mit den unterjährigen Kapazitätsprodukten einhergehenden Leerstandskosten.
Keinen Rabatt soll es jedoch geben, wenn der Speicher mit mehr als einem Wasserstoffnetz verbunden ist. So will die Bundesnetzagentur vermeiden, dass Netznutzer, die ein Wasserstoffnetz nicht über einen solchen Speicher „wechseln“ können, benachteiligt werden. Da auch mit mehr als einem Wasserstoffnetz verbundene Speicher netzdienliche Effekte haben, will die Bundesnetzagentur indes keine generelle Streichung des Rabatts für diese Speicher. Vielmehr soll der Speicherbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen können, dass der Speicher nicht als Exit aus dem Wasserstoff-Kernnetz genutzt wird. Soll das Wasserstoff-Kernnetz trotz nur rabattierter Kapazität verlassen werden, müssen zusätzlich zunächst eine Einspeisekapazität zurück in das Wasserstoff-Kernnetz und dann eine (unrabattierte) Ausspeisekapazität aus dem Wasserstoff-Kernnetz gebucht werden.
Eine Rabattierung von Einspeisekapazitäten in Speicher soll es dagegen nicht geben. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur fehlt es hierfür an einem sachlichen Grund.
Zu dem Eckpunktepapier kann bis zum 2. Mai 2025 Stellung genommen werden.
Team

Wasserstoff ist Kraftstoff und Speichermedium. „Grün“ hergestellter Wasserstoff ist CO2-neutral und kann so einen entscheidenden Beitrag zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung leisten.
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