IED-Novelle: Neue Spielregeln für industrielle Transformations- und Wasserstoffprojekte
Die Europäische Union reformiert derzeit das europäische Industrieemissionsrecht grundlegend. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 sollen Industrieanlagen künftig nicht mehr nur klassische Umweltanforderungen erfüllen, sondern zugleich stärker zur Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und industriellen Transformation beitragen. Die neuen Vorgaben müssen bis zum 1. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat hierzu bereits Entwürfe für ein Umsetzungsgesetz (Gesetzentwurf zur Umsetzung der IED-Novelle) sowie für eine begleitende Umsetzungsverordnung vorgelegt. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 4. BImSchV sowie die Einführung einer neuen 45. BImSchV zu Umweltmanagementsystemen.
Die IED betrifft vor allem große Industrieanlagen, etwa aus der Chemie-, Stahl-, Raffinerie-, Energie- oder Abfallwirtschaft. Viele dieser Anlagen stehen derzeit vor der Herausforderung, Produktionsprozesse schrittweise von fossilen Energieträgern auf Wasserstoff, Elektrifizierung oder andere klimafreundliche Technologien umzustellen. Genau an dieser Stelle setzt die Novelle an: Nach dem geplanten neuen § 1 Abs. 3 BImSchG-E soll das Immissionsschutzrecht künftig ausdrücklich auch der Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung dienen.
Begriff der „tiefgreifenden industriellen Transformation“
Besonders relevant für Wasserstoff- und Transformationsprojekte ist die Einführung des Begriffs der „tiefgreifenden industriellen Transformation“ in § 3 Abs. 6m BImSchG-E. Gemeint sind grundlegende technische Umstellungen von Industrieanlagen, die zu einer erheblichen Verringerung von Treibhausgasemissionen führen – etwa durch den Einsatz von Wasserstoff, Elektrifizierung oder den Ersatz fossiler Prozesswärme. Für solche Transformationsvorhaben sollen unter bestimmten Voraussetzungen längere Fristen für die Umsetzung neuer immissionsschutzrechtlicher Anforderungen gelten. Hintergrund ist, dass Unternehmen nicht gezwungen werden sollen, kurzfristig noch in fossile Übergangstechnologien zu investieren, obwohl bereits eine klimaneutrale Umrüstung geplant ist.
Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) – Einführung 45. BImSchV
Gleichzeitig verschärft die Novelle die Anforderungen an den Betrieb von Industrieanlagen. Nach dem geplanten § 58e BImSchG-E sollen Betreiber von IED-Anlagen künftig verpflichtend Umweltmanagementsysteme einführen. Die Einzelheiten sollen in der neuen 45. BImSchV geregelt werden. Die Umweltmanagementsysteme sollen insbesondere Emissionen, Energie- und Ressourcenverbrauch sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt- und Klimabilanz systematisch erfassen und dokumentieren. Ziel ist eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung von Industrieanlagen.
Stärkere Bindung an BVT-Schlussfolgerungen
Auch die technischen Anforderungen an Anlagen werden künftig noch stärker durch europäische Vorgaben geprägt. Maßgeblich sind dabei insbesondere die sogenannten „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT). Dabei handelt es sich um den jeweils fortschrittlichsten technischen Standard zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen bei Industrieanlagen. Die hierzu von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen bilden bereits heute die Grundlage vieler Genehmigungsanforderungen. Künftig sollen Emissionen nach § 12a BImSchG-E grundsätzlich innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen vorgesehenen Emissionsbandbreiten liegen. Gleichzeitig rücken Umweltleistungswerte – insbesondere zur Energie- und Ressourceneffizienz – stärker in den Fokus.
Erweiterte Transparenz- und Veröffentlichungspflichten
Daneben sieht die Novelle erweiterte Transparenz- und Veröffentlichungspflichten vor. Nach § 10 Abs. 8a BImSchG-E sollen insbesondere Genehmigungsbescheide, maßgebliche Nebenbestimmungen und BVT-bezogene Informationen künftig systematisch im Internet veröffentlicht werden. Ergänzend werden die Veröffentlichungspflichten für Emissionsdaten und Inhalte aus Umweltmanagementsystemen ausgeweitet. Dies dürfte die öffentliche Sichtbarkeit von Industrie- und Transformationsprojekten weiter erhöhen.
Fazit
Die IED-Novelle bringt für Industrie- und Transformationsprojekte erhebliche Änderungen mit sich. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen sollen künftig stärker mit den Zielen der Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft verknüpft werden. Gleichzeitig werden die Betreiberpflichten ausgeweitet, insbesondere durch verpflichtende Umweltmanagementsysteme, strengere Orientierung an den BVT-Schlussfolgerungen sowie erweiterte Transparenz- und Veröffentlichungspflichten. Für Wasserstoff- und andere Transformationsprojekte besonders relevant sind zudem die neuen Regelungen zur „tiefgreifenden industriellen Transformation“, die unter bestimmten Voraussetzungen längere Umsetzungsfristen ermöglichen sollen. Betreiber energieintensiver Anlagen sollten die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens daher frühzeitig im Blick behalten.
Juliane Hofmann