Update Wasserstoff 04/2025

Geplante Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Wasserstoff-Untergrundspeicher

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sollen auch Genehmigungsverfahren für untertägige Wasserstoffspeicher deutlich beschleunigt werden.

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H2KI-Plattform im Deutschland-Stack: Hamburg startet digitale Antragsplattform – rechtliche Anforderungen treffen auf Wasserstoffpraxis

Die Digitalisierung zentraler Planungs- und Genehmigungsverfahren im Wasserstoffsektor macht einen ersten sichtbaren Schritt: Mit dem Go-Live einer bundesweit nutzbaren digitalen Antragsplattform in Hamburg rückt die H2KI-Plattform erstmals vom Konzept in die behördliche Praxis.

Das Bundesdigitalministerium (BMDS) hat nach dem Zuständigkeitswechsel vom BMI die Gesamtkoordination übernommen und konkretisiert nun im Rahmen des Deutschland-Stacks die künftige digitale Infrastruktur für das Wasserstoff-Kernnetz. Begleitet wird dies von einer neuen Projektwebsite und einem Konsultationsprozess, die mehr Transparenz in das bislang vielfach unklare Gesamtvorhaben bringen sollen. Die H2KI-Plattform gilt dabei im BMDS als „Nukleus“ des Deutschland-Stacks.

Wie die Plattform ursprünglich angelegt war und welche Ziele sie erfüllen soll, hatten wir bereits in unserem Beitrag vom Januar 2025 eingeordnet: „KI-gestützte Plattform für beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes“.

Zentraler Baustein bleibt die H2KI-Plattform, die die komplexen Planungs- und Genehmigungsverfahren des geplanten Wasserstoff-Kernnetzes vollständig digital abbilden soll. Das rund 9.000 Kilometer umfassende Leitungsnetz soll klimaneutralen Wasserstoff zu Industrie und Kraftwerken transportieren.

Hamburg arbeitete zunächst an einer ersten Version bis zum 15. November 2025 – allerdings nach Verzögerungen und funktionalen Kürzungen. Welche juristisch sensiblen Elemente hiervon betroffen sind, etwa Beteiligungsverfahren, Dokumentationspflichten oder die Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen, blieb vorerst offen.

Digitale Antragsplattform seit Mitte November live

Seit dem 17. November können erstmals einzelne Pilot-Wasserstoffkernnetzbetreiber über eine neu entwickelte digitale Antrags- und Genehmigungsplattform Anträge für Wasserstoffkernnetzleitungen stellen. Pilotbehörden können diese Anträge vollständig digital bearbeiten.

Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt diese bundesweit nutzbare Plattform auf Grundlage eines Verwaltungsabkommens mit dem BMDS bereit. Sie baut auf der OZG-EfA-Lösung „DiPlanung“ auf, die bereits in mehreren Bundesländern für Bauleitplanung und Raumordnung eingesetzt wird. Die neue Plattform bietet eine vollständig digitale Antrags- und Verfahrensführung und soll die gesamte Prozesskette spürbar beschleunigen.

Der Go-Live markiert den ersten Schritt zu einer bundesweiten Ende-zu-Ende digitalisierten, KI-fähigen Antrags- und Genehmigungsplattform für Wasserstoffleitungsprojekte. Das Projekt wurde durch das BMWE initiiert und aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert.

KI-Entwicklung des Bundes mit Verzögerungen – Integration wohl 2026

Parallel zur Plattform entsteht die bundesweite KI-Komponente im Rahmen einer Innovationspartnerschaft mit drei Unternehmenskonsortien (u. a. Deloitte, PwC und Google; Capgemini mit Aleph Alpha, Mistral und Demos). Sie soll perspektivisch „die Rechtsdogmatik aus verschiedenen öffentlichen Rechtsgebieten verstehen“, so das BMDS, und eigenständig Vorschläge für Genehmigungen oder Ablehnungen generieren.

Die Integration dieser KI in die Hamburger Plattform ist für 2026 vorgesehen. Rechtliche Fragen zu Transparenz, Ermessensausübung, Verantwortlichkeit sowie der Einbettung in die formellen Zulassungsverfahren sind jedoch weiterhin ungeklärt. Der ursprünglich avisierte Bereitstellungstermin Mitte Dezember 2025 gilt inzwischen als wenig realistisch.

Juristischer und föderaler Testfall für den Deutschland-Stack

Damit wird die H2KI-Plattform zum juristischen und technischen Testfall:

Kann die Verwaltungsdigitalisierung im Wasserstoffsektor tatsächlich Beschleunigung bewirken?

Und besitzt der Deutschland-Stack die rechtliche und föderale Tragfähigkeit, um eines der zentralen Infrastrukturvorhaben der Energiewende zu tragen?

Kritische Stimmen bemängeln bislang fehlende Verbindlichkeit, unklare föderale Koordinationsmechanismen sowie offene Betriebs- und Haftungsfragen. Der Konsultationsprozess sollte bis zum 30. November Impulse aus Wissenschaft und Wirtschaft einfließen lassen. Ob dies reicht, bleibt abzuwarten.

Ausblick

Die Genehmigungsverfahren für Wasserstoffleitungen sollen nur den Anfang bilden. Perspektivisch sollen weitere Antragsverfahren über die Plattform laufen – von Windenergieanlagen über Biogas-Raffinerien bis hin zu Energie- und Verkehrsinfrastrukturen.

Juliane Hofmann

 


Anpassung der Wasserstoffregulierung an die europäischen Vorgaben kommt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets“ veröffentlicht und die Länder- und Verbändeanhörung hierzu gestartet.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 umgesetzt und – soweit erforderlich – das Energiewirtschaftsrecht an die Verordnung (EU) 2024/1789 angepasst werden.  Das Europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket enthält erstmals einen umfassenden Ordnungsrahmen für den entstehenden Wasserstoffmarkt und die Wasserstoffnetze. Durch die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben soll der notwendige nationale Rechtsrahmen geschaffen werden, um Planungssicherheit für künftige Investitionen in Gas- und Wasserstoffinfrastrukturen bieten zu können. Das Ziel ist, die für das Erreichen der Klimaschutzziele erforderliche Weiterentwicklung und Transformation der Gasversorgungsnetze rechtlich zu begleiten.

In diesem Sinne soll das Energiewirtschaftsgesetz zukünftig mit vollem Namen „Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)“ heißen. Zudem wird die Zielbestimmung des EnWG in § 1 Abs. 2 Satz 1 über den Gas- und Elektrizitätsbereich auf den Wasserstoffbereich erstreckt. Jenseits dessen sieht der Gesetzentwurf – wenig überraschend – umfassende inhaltliche Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts vor. Erwähnenswert sind insbesondere:

  • Die Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG werden umfangreich überarbeitet und ergänzt, beispielsweise um neue Begriffsbestimmungen für „Wasserstoffnetze“ und „Wasserstoffversorgungsnetze“ und Wasserstoffverteilernetze“.
  • Die §§ 4a und 4b EnWG sehen die Zertifizierung von Wasserstofftransportnetzen unter Prüfung der Voraussetzungen der Entflechtungsregelungen in den §§ 8 bis 10g EnWG durch die Bundesnetzagentur vor.
  • Die allgemeinen, auch für Verteilernetzbetreiber geltenden Entflechtungsregelungen in den §§ 6 ff. EnWG werden auf Wasserstoffnetzbetreiber erstreckt, um die Bildung eines natürlichen Monopols zu verhindern und um Diskriminierungspotential zu beseitigen.
  • Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus Vorgaben zur Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff-Transportnetze, die auf die Netzentwicklungsplanung Gas in den §§ 15a ff. EnWG aufsetzen. Vorgesehen ist dabei auch ein integrierter Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff.
  • Mit den §§ 16b bis 16e EnWG werden Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff eingeführt, die als Grundlage für die zukünftige Umnutzung, Umwidmung oder gegebenenfalls die dauerhafte Außerbetriebnahme von Gasnetzen oder Teilen davon dienen sollen.
  • Gasverteilnetzbetreiber erhalten die Möglichkeit, bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen nach den §§ 17 und 17k EnWG Neuanschlüsse an das Gasnetz zu verweigern und bestehende Anschlüsse zu trennen. Dadurch sollen Umstellungen von Gasnetzen, -netzteilen oder -leitungen auf beispielsweise Wasserstoff oder die Außerbetriebnahme von Gasleitungen in die Verteilnetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff ermöglicht werden.
  • § 28k EnWG legt die Aufgaben und die Systemverantwortung der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals fest, insbesondere sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist.
  • Mit § 28 m EnWG wird ab 5. August 2026 ein regulierter Zugang für Wasserstoffspeicheranlagen eingeführt. Die Bundesnetzagentur erhält für die Regulierung des Netzentgeltes umfassende Festlegungskompetenzen.
  • Die Opt-in-Regulierung für Wasserstoffversorgungsnetze entfällt, sodass zukünftig alle Wasserstoffversorgungsnetze der Regulierung unterfallen, § 28j EnWG.
  • Neu eingeführt wird in § 42c EnWG eine Regelung zur Gas- und Wasserstoffkennzeichnung, um Transparenz für die Letztverbraucher über die Zusammensetzung und die Herkunft ihres Gas- und Wasserstoffmixes im Rahmen von Versorgungsverträgen zu schaffen.
  • Nach § 48b EnWG müssen Grundstückseigentümer endgültig stillgelegte Gasleitungen unentgeltlich dulden, soweit nicht zwingende Interessen (z. B. Umweltschutzauflagen, Bauinteressen) entgegenstehen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Gesetzentwurf, insbesondere im parlamentarischen Verfahren, noch verändern wird. Viele Regelungen sind jedoch aufgrund der europäischen Vorgaben „gesetzt“.

Dr. Reinald Günther, Lena Reuss

 


„WaKandA“ und „WasABi“ sind beschlossen

Die Bundesnetzagentur hat am 27. Oktober 2025 die Festlegungen „WaKandA“ (Festlegung in Sachen Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs) und „WasABi“ (Festlegung in Sachen Wasserstoff-Ausgleichs- und Bilanzierungsgrundmodell) beschlossen. dem vorausgegangen war ein längerer Konsultationsprozess.

Beide Festlegungen treten grundsätzlich (erst) am 1. Januar 2028 in Kraft.

Wesentliche Inhalte von „WaKandA“

Mit „WaKandA“ legt die Bundesnetzagentur ein gemeinsames deutschlandweites Wasserstoff-Marktgebiet fest, das auf einem Entry-Exit-System beruht. In das Wasserstoff-Marktgebiet sind sämtliche Ein- und Ausspeisepunkte der Wasserstoffnetzbetreiber einzubeziehen; während des Wasserstoff-Hochlaufs kann das Marktgebiet jedoch auch aus mehreren Clustern bestehen, also aus nicht miteinander verbundenen (Teil-)Netzen eines oder mehrerer Wasserstoffnetzbetreiber.

Für den Netzzugang haben Wasserstoff-Netzbetreiber und -Transportkunden grundsätzlich Ein- und Ausspeiseverträge abzuschließen, für die bestimmte Vorgaben gelten. So müssen Transportkunden beispielsweise die Möglichkeit haben, Ein- und Ausspeisekapazität unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen. Die Netzbetreiber können wiederum verlangen, dass sich die Transportkunden bei ihnen registrieren. Dafür ist für das Wasserstoff-Marktgebiet eine zentrale Registrierungsseite einzurichten, um eine one-stop-shop Registrierung zu ermöglichen.

Die Wasserstoff-Netzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität anzubieten. Die Kapazitäten können auf einzelne Cluster beschränkt werden, sollte sich das Wasserstoff-Marktgebiet zunächst nur daraus zusammensetzen. Die Netzbetreiber haben jedoch ein geeignetes Verfahren für clusterübergreifende Transporte in dem netztechnisch möglichen Umfang vorzusehen und hierfür ein transparentes Zuweisungsverfahren einzuführen. Die festen und unterbrechbaren Kapazitäten sind als Jahres-, Monats- und Tagesprodukt anzubieten. Jahreskapazitäten dürfen den Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten und höchsten 90 % der an einem Ein- und Ausspeisepunkt vorhandenen technischen Kapazität ausmachen. Für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazität sowie für den Handel von Sekundärkapazität müssen die wasserstoff-Netzbetreiber eine gemeinsame Kapazitätsbuchungsplattform einrichten und betreiben (lassen). Wasserstoff-Transportkunden können feste Ein- und Ausspeisekapazitäten jederzeit zurückgeben, bleiben jedoch bis zu einer Neuzuweisung durch den Wasserstoff-Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet.

Zur Abwicklung des Netzzugangs ist jeder Wasserstoff-Netzbetreiber verpflichtet, mit den Betreibern der Wasserstoff-Netze, mit denen er über einen Netzkopplungspunkt verbunden ist, Netzkopplungsverträge abzuschließen und Netzkopplungskonten einzurichten.

Wesentliche Inhalte von „WasABi“

Die Wasserstoff-Transportnetzbetreiber müssen spätestens bis zwei Monate nach Veröffentlichung von „WasABi“ einen Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen benennen uns etablieren. Der Wasserstoff-Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere die ihm nach „WasAbi“ und „WaKandA“ zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

Sämtliche von den Wasserstoff-Transportkunden und -Bilanzkreisverantwortlichen transportierten und gehandelten Mengen sind von dem Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen in Bilanzkreisen zu bilanzieren. Toleranzen werden dabei nicht gewährt; es besteht auch keine zeitlich definierte Bilanzierungsperiode, die Bilanzierung erfolgt vielmehr kontinuierlich.

Zudem muss der Wasserstoff-Marktgebietsverantwortliche mit viertelstündlicher Aktualisierung den bilanziellen Gesamtnetzstatus des Wasserstoff-Marktgebiets veröffentlichen. Die Wasserstoff-Transportnetzbetreiber definieren wiederum Flexibilitätszonen und dazugehörige Grenzwerte in kWh für das Wasserstoff-Marktgebiet und übermitteln diese an den Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen. Der Wasserstoff-Marktgebietsverantwortliche veröffentlicht die Grenzwerte spätestens vier Stunden vor Beginn eines jeden Kalendertags, wodurch die Grenzwerte verbindlich werden. Mit den Grenzwerten werden folgende Flexibilitätszonen voneinander abgegrenzt:

  • Grüne Zone: Flexibilitätsbereich, der einen stabilen Zustand beschreibt. Befindet sich der Gesamtnetzstatus innerhalb der grünen Zone, sind in dem Wasserstoff-Marktgebiet keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

  • Gelbe Zone: Flexibilitätsbereich, der einen kritischen Zustand beschreibt. Erreicht oder befindet sich der Gesamtnetzstatus in der gelben Zone, sind in dem Wasserstoff-Marktgebiet Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

  • Rote Zone: Flexibilitätsbereich, der einen sehr kritischen Zustand beschreibt. Erreicht oder befindet sich der Gesamtnetzstatus in der roten Zone, sind im Wasserstoff-Marktgebiet unverzüglich Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Die Notwendigkeit und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ist mit einem von dem Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen einzuführenden finanziellen Anreizsystem verbunden. Anhand des kumulierten Saldos der Position der Bilanzkreise werden die Wasserstoff-Bilanzkreisverantwortlichen als „Helper“ oder „Causer“ eingeordnet. „Helper“ sind Bilanzkreisverantwortliche, deren Bilanzkreisstatus sich entgegengesetzt zu dem bilanziellen Gesamtnetzstatus verhält. „Causer“ sind demgegenüber Bilanzkreisverantwortliche, deren Bilanzkreisstatus sich gleichgerichtet zu dem bilanziellen Gesamtnetzstatus verhält. Während die „Helper“ einen Bonus erhalten, werden die „Causer“ für die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen pönalisiert.

Die Informationsbereitstellung an die und Kommunikation mit den Marktbeteiligten soll durch den Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen zentral über eine einzurichtende internetbasierte Datenaustauschplattform erfolgen. Hier sollen dann auch marktweite Informationen über den Systemzustand in den Wasserstoff-Netzen veröffentlicht werden.

Dr. Reinald Günther


Entwurf von „KOSMO“

Mittlerweile hat die Bundesnetzagentur einen Entwurf der Festlegung „KOSMO“ (Festlegung von Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoffkernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte; Az. GBK-24-01-2#2) veröffentlicht.

Mit „KOSMO“ soll der Tenor der Festlegung „WANDA“ hinsichtlich der Bestimmung der Netzentgelte ergänzt werden. Es wird festgelegt, dass das Netzentgelt grundsätzlich eine Jahreskapazität gebuchte feste Wasserstoff-Netzkapazität gilt. Bei einem Monatskapazitätsprodukt entspricht das Netzentgelt dann grundsätzlich einem Zwölftel des Netzentgelts für ein Jahreskapazitätsprodukt und bei einem Tageskapazitätsprodukt grundsätzlich einem Dreihundertfünfundsechzigstel des Netzentgelts für ein Jahreskapazitätsprodukt. Hinzukommt für Monats- und Tageskapazitätsprodukte ein Multiplikator, der vorläufig 1,33 (Monatskapazitätsprodukt) bzw. 3,38 (Tageskapazitätsprodukt) beträgt. Auf Netzentgelte für unterbrechbare Wasserstoff-Netzkapazität ist ein Rabatt von 10 % zu gewähren. Ebenfalls zu rabattieren sind die Netzentgelte für Monats- und Tageskapazitätsprodukte an Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen.

Weitere Punkte sind eine Anpassung des Hochlaufentgelts an die allgemeine Geldwertentwicklung, eine Modifizierung des mit dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus verbundenen Ausgleichsmechanismus, die Anpassung des Verfahrensbeginns für die Genehmigung der Plankosten und die Zulässigkeit von Auktionsaufschlägen bei Auktionen für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz.

Dr. Reinald Günther

 


Erfolgreicher Start der GvW-Serie „H2 Talks – Praxisdialog für Expertinnen und Experten“

Am 7. November 2025 fand der erste Termin unserer „H2 Talks – Praxisdialog für Expertinnen und Experten“ in Hamburg statt. 

Mit diesem neuen Veranstaltungsformat möchten wir die unterschiedlichen Perspektiven zusammenführen: Gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der mit dem Wasserstoffhochlauf befassten Unternehmen und Behörden diskutieren wir über juristische Fragen, sei es aus dem Bereich des Planungsrechts, des Regulierungsrechts oder des allgemeinen Vertragsrechts. Es geht uns dabei um einen praktischen Erfahrungsaustausch unter Fachleuten zu aktuellen Themen rund um das Thema Wasserstoff.

Der Auftakttermin stand unter der Überschrift „Erste Erfahrungen mit dem Aufbau des Wasserstoffkernnetzes – Wo stehen wir und wie geht es weiter?“.

Die GvW-Partnerinnen Corinna Lindau und Saskia Soravia gaben einleitend einen Überblick über den aktuellen genehmigungsrechtlichen Rahmen für das Wasserstoffkernnetz und sodann einen Ausblick auf den vorliegenden Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes.

Überaus informativ waren sodann die gewährten Einblicke in die Praxis: Nadine Yape (Syndikusrechtsanwältin, Thyssengas GmbH) erläuterte anhand des aktuellen H2-Umstellungsprojekt Vlieghuis-Ochtrup die sich in der Praxis stellenden Herausforderungen. Dabei hob sie unter anderem den bestehenden Aufwand bei der Einholung von Einzelgenehmigungen und den bestehenden Rechtsunsicherheiten hervor.

Anton Kettritz (Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren, Gasunie Deutschland) teilte anhand einer ganzen Reihe praktischer Beispiele Erfahrungen mit Umstellungsprojekten und den sich hier ergebenden rechtlichen Fragen, u.a. im Zusammenhang mit der Freistellung von der UVP-Pflicht und die ggf. notwendigen temporären Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Umstellung.

Abschließend gab Dr. Reinald Günther von GvW einen Überblick über den geltenden regulierungsrechtlichen Rahmen für das Wasserstoffkernnetz. Auch hier wurde deutlich, dass zahlreiche Fragen noch offen sind. 

Zu allem Beiträgen wurde lebhaft diskutiert. Dabei wurde deutlich, dass sich die Probleme, die sich beim Aufbau des Wasserstoffkernnetzes in der Praxis stellen, vielfach ähneln. Auf diese Weise entstand ein wertvoller Erfahrungsaustausch, in dessen Rahmen gemeinsam Lösungsansätze entwickelt wurden.

Nach diesem ersten Blick auf das Wasserstoffnetz werden wir uns im Rahmen unseres nächsten Termins im ersten Quartal 2026 mit der Speicherung von Wasserstoff und denen sich hier ergebenden rechtlichen Herausforderungen befassen. Die Einladung folgt zu Beginn des neuen Jahres. Wir sind besonders gespannt auf die auch hier wieder vorgesehenen Einblicke in die Praxis!

Corinna Lindau, LL.M.

 


Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Gesetzgebungsverfahren schreitet weiter voran

Nachdem die aktuelle Bundesregierung das Vorhaben des Erlasses eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes wiederaufgenommen hat (vgl. H2 Update, Ausgabe 03/25), nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf.

Zu dem zunächst als Referentenentwurf vorliegenden Gesetzentwurf wurde ab Juli 2025 die Anhörung der Länder und Verbände durchgeführt. Im Anschluss hieran wurde der Gesetzentwurf von der Bundesregierung am 1. Oktober 2025 im Kabinett beschlossen. Der Inhalt des beschlossenen Entwurfs entspricht im Wesentlichen demjenigen des Referentenentwurfs. 

Am 6. November 2025 hat sodann der Bundestag erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten. Nach erfolgter Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. 

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie schnell das weitere Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt wird. Auf einen Erlass des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes in der ersten Hälfte des Jahres 2026 bleibt zu hoffen. Ursprünglich war das Gesetz von der Vorgängerregierung bereits für das Jahr 2023 angekündigt worden. 

Saskia Soravia

 


Webinarreihe Rechtsprechungsreport

Was sind die wichtigsten Entscheidungen des letzten Jahres, die Sie kennen sollten? GvW und der Deutsche Fachverlag (dfv) machen Sie vom 12. Januar bis zum 27. Februar 2026 fit zum Jahreswechsel und stellen Ihnen praxisrelevante Rechtsprechung in ausgewählten Rechtsbereichen vor.

Am 3.2.2026 stellen Rechtsanwältin Antje Baumbach und Rechtsanwalt Toralf Baumann die wichtigsten Neuerung im Bereich des Energierechts vor. Am 20.2.2026 widmen sich Dr. Reinald Günther und Guido Brucker der neuen Rechtsprechung zur Energieregulierung. 
Das Fachplanungsrecht ist am 6.2.2026 Thema des Webinars von Saskia Soravia, Corinna Lindau und Prof. Dr. Ulrich Hösch.

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