März 2020 Blog

„Corona-Ferien“: Kein An­spruch auf Arbeits­be­freiung

Die wohl akuteste Frage zuerst: Es besteht trotz Schulschließungen grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung – weder bezahlt noch unbezahlt, und weder mit noch ohne Abmeldung beim Arbeitgeber.

Wer einfach zu Hause bleibt, riskiert eine Abmahnung und – wenn er weiter zu Hause bleibt – auch eine Kündigung. Es gibt kein Recht des Arbeitnehmers, der Arbeit eigenmächtig fernzubleiben. Daran ändert weder die Empfehlung der Kanzlerin, soziale Kontakte zu meiden, noch die Empfehlung Spahns, bei Rückkehr aus Österreich, der Schweiz oder Italien zwei Wochen im Home-Office zu bleiben.

Die sog. „Kind-Krank-Regelung“ ändert daran im Grundsatz nichts. Nach § 616 BGB bleibt der Entgeltanspruch bei kurzfristiger unverschuldeter Verhinderung bestehen. Das bedeutet für die Schulschließung: Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause und entschuldigt sich mit Bezug auf die Schulschließung, könnte der Arbeitgeber sein Gehalt um die betreffenden Tage kürzen. Der Arbeitnehmer hätte nur dann einen Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er trotz aller Bemühungen keine Unterbringung des Kindes organisieren konnte. Das Risiko liegt also beim Arbeitnehmer. Man kann nachvollziehen, dass sich mancher allein gelassen fühlt.

Aus Sicht des Arbeitnehmers gilt jedenfalls bis auf weiteres: Informieren Sie sich, ob und welche Regelungen Ihr Unternehmen bereits anbietet.

Der Arbeitsminister fordert derzeit Arbeitgeber dazu auf, für die erste Woche von Lohnkürzungen abzusehen. Am Mittwoch ist eine Sitzung der Sozialpartner hierzu geplant: Es dürfte anzunehmen sein, dass der Entschädigungsanspruch für Betriebe nach dem Infektionsschutzgesetz auf die aktuelle Lage erstreckt wird, und es ist zu hoffen, dass das rückwirkend zum 16. März geschieht.

Viele (meist größere) Unternehmen haben ihren Mitarbeitern Möglichkeiten für die formlose Inanspruchnahme von Homeoffice angeboten, selbstverständlich unter Fortzahlung des Gehalts. In dem kommunizierten Rahmen besteht dann auch ein Anspruch (als sogenannte „Gesamtzusage“), das heißt, Gehalt und Arbeitsplatz sind sicher. Umgekehrt aber gilt dann auch die gleiche Arbeitspflicht wie sonst am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich bestmöglich zu bemühen, ungestört und konzentriert im geschuldeten Umfang seine Arbeitsleitung zu erbringen. Insbesondere muss er erreichbar sein – sofern das Arbeitszeitgesetz das erlaubt.

Dr. Philipp Wiesenecker

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