Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Der Rat der Europäischen Union hat am 19. November 2024 die vom EU-Parlament schon im April gebilligte finale Version der „Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt“ verabschiedet. Die sog. „Zwangsarbeits-Verordnung“ oder „Forced Labour Regulation“ (FLR) soll den Handel mit Waren, die unter Verletzung grundlegender Menschenrechte produziert werden, innerhalb der EU-Marktgrenzen unterbinden. Das Vorhaben ergänzt insoweit das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und andere internationale Rechtsakte zum Schutz von Menschenrechten in der Lieferkette. Die Verordnung muss nun noch im Amtsblatt der EU veröffentlich werden. Geltungsbeginn der Regelungen ist drei Jahre später.
Anwendungsbereich und Regelungsinhalt
Zentrale Regelung der FLR ist das Verbot, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen. Die Definition von Zwangsarbeit ist hierbei übernommen aus Art. 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) und meint „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“ Hiervon bestehen einige wenige Ausnahmen wie Militärpflichtdienst oder unter Umständen Arbeit aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung. Die Verordnung sieht keine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen vor. Adressat sind im Gegenteil alle „Wirtschaftsakteure“, also alle natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus ihm ausführen.
Unternehmen können die Vorschriften schon jetzt in bestehende Systeme integrieren
Interessanterweise führt die FLR explizit keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten zu den bereits nach anderen europäischen und nationalen Gesetzen vorgesehenen ein. Dieser Umstand macht es umso deutlicher: Verschiedene Regularien im Bereich der Lieferkette müssen zusammen gedacht werden. So können Unternehmen Synergien erkennen und bei der Umsetzung Zeit und Geld sparen.
Was sollten Unternehmen also tun?
Es gibt keinen in der FLR enthaltenen konkreten Pflichtenkatalog, der jetzt Schritt für Schritt umgesetzt werden müsste. Anstatt dessen sollten Unternehmen das Thema Zwangsarbeit im Rahmen ihrer sonstigen Lieferkettensorgfaltspflichten im Blick haben. Es gelten die selben Parameter wie für LkSG und Co: die Transparenz und Kontrolle der eigenen Lieferketten sollte erhöht werden. Dies umfasst die Durchführung detaillierter Risikoanalysen, um potenzielle Verbindungen zu Zwangsarbeit zu erkennen. Weiterhin sind regelmäßige Sorgfaltsprüfungen und die kontinuierliche Überwachung von Zulieferern erforderlich, um die Einhaltung der Menschenrechtsstandards sicherzustellen. Unternehmen sollten auch in die Ausbildung ihres Personals investieren, um das Bewusstsein für die Risiken und Auswirkungen von Zwangsarbeit zu schärfen.
Kontrollen und Sanktionen
Die FLR enthält detailreiche Regeln zu Untersuchungen, Kontrollen und behördlicher Zusammenarbeit. Risiken von Zwangsarbeit in der Lieferkette sollen so effektiv ermittelt werden können. Im Falle eines Verstoßes können die Behörden das Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung bzw. der Ausfuhr anordnen. Weiterhin kann angeordnet werden, betroffene Produkte zurückzunehmen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Befolgt ein Unternehmen eine derartige Anordnung nicht, sieht die Verordnung Sanktionen vor, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind.
Andere wichtige Vorschriften
International agierende Unternehmen mit Lieferverpflichtungen in die USA müssen außerdem insbesondere den Uyghur Forced Labour Prevention Act (UFLPA) berücksichtigen, der darauf abzielt, den Import von Produkten zu verhindern, die im Zusammenhang mit Zwangsarbeit der Uiguren stehen und auch dann Geltung beansprucht, wenn lediglich Vorprodukte in der Region Xinjiang gefertigt wurden. Die FLR ist geografisch nicht beschränkt, erfasst aber u.a. auch die Situation in der Region Xinjiang, aus der sich immer mehr Unternehmen zurückziehen. Aus der Region wird von massiven Menschenrechtsverletzung im Rahmen von Umerziehungslagern und von Zwangsarbeit berichtet.
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