Grenzen der Erreichbarkeit: Arbeitszeitgesetz
Auch in der Pandemie gilt das Arbeitszeitgesetz. Damit sind Sonntagsarbeiten nur im Rahmen von § 10 ArbZG erlaubt und es gilt die Ruhezeit von elf Stunden gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG.
Was bedeutet das praktisch? Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit im Homeoffice relativ frei einteilen, sofern sie die werktäglich von § 3 ArbZG zugelassenen 8 bzw. 10 Stunden nicht überschreitet. Die Ruhepausen (30 Minuten bei bis zu 9 Stunden Arbeitszeit) dürften im Homeoffice einzuhalten sein. Schwieriger wird es mit der Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit: Wird die Arbeit an die Randzeiten des Tages geschoben, also morgens von 6 bis 8, zwischendurch von 10 bis 12 und 15 bis 18 und dann wieder abends von 21 bis Mitternacht, dann sind zwar mit 10 Stunden die Höchstgrenzen nicht erreicht, es wird aber praktisch unmöglich, 11 Stunden Ruhezeit einzubauen. Das ginge nur, wenn die Arbeit um 22 Uhr beendet und nicht vor 9 Uhr morgens aufgenommen würde.
Auch das Verbot der Sonntagsarbeit kollidiert mit praktischer Handhabung: Während viele Arbeitnehmer den Samstag für notwendige Besorgungen, zur Erholung oder für sonstige während der Woche liegengebliebene Dinge nutzen, wird der Sonntag allgemein gern genutzt, um für die Woche vorzuarbeiten. Zulässig ist das nur, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 ArbZG vorliegt. Außerhalb der Not- und Rettungsdienste oder der Lebensmittelversorgung ist das nur selten der Fall. In den Berufen der Dienstleistungsbranche wird man auch nicht von einer „erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen“ sprechen können, wenn die Dienste sonst nicht erbracht werden, mögen die Kunden- und Mandanteninteressen und -beziehungen auch verlangen, die Arbeit auszuführen. Es bleibt damit nur noch – aber immerhin – § 14 Abs. 1 ArbZG, der in außergewöhnlichen Fällen Abweichungen erlaubt, besonders, wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Damit dürften viele Arbeitgeber in gegenwärtigen Zeiten gut gegen ein Bußgeld angehen können, wenn es darum geht, laufende Projekte und Kundenbeziehungen aufrecht zu erhalten, obwohl die Schulen geschlossen haben.
Mehr Sicherheit könnte die Bundesregierung herbeiführen: Sie kann nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zur Sonntagsarbeit zulassen. Von dieser Verordnungsermächtigung sollte die Regierung unverzüglich Gebrauch machen und (etwa) anordnen, dass
„abweichend von § 9 ArbZG sämtliche Tätigkeiten, die in Folge der Beeinträchtigungen der sonst üblichen öffentlichen Ordnung oder betrieblichen Gegebenheiten an Sonntagen zu erbringen sind, zulässig sind. Im Zweifel wird durch diese Verordnung das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht erweitert. § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG wird insoweit bis zum Ende der Osterferien nicht zur Anwendung gebracht.“