August 2020 Blog

Kein Infor­mations­anspruch zu Tier­trans­porten und Stand­zeiten nach dem Ver­braucher­infor­ma­tions­gesetz und dem Umwelt­infor­mations­gesetz

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sowohl nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) als auch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) verneint.

Sachverhalt

Ein eingetragener Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, begehrte letztlich erfolglos Einsicht in die Akten einer Aufsichtsbehörde zu Kontrollen von Putentransporten zu einer Geflügelschlachterei. Nachdem das Verwaltungsgericht Oldenburg die Aufsichtsbehörde zunächst zur Akteneinsicht nach dem UIG verpflichtet hatte, stützte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg eine entsprechende Verpflichtung in seinem Berufungsurteil auf das VIG. In der Revision änderte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung und wies die Klage ab.

Informationen zu Transporten und Standzeiten lebender Nutztiere fallen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder unter das Umwelt- noch das Verbraucherinformationsgesetz.

Grundlegende Entscheidung

Mit Urteil vom 30. Januar 2020 stellten die Leipziger Richter fest, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei Transporten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 lit. a und c VIG nicht bestehe. Nach der Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere  - unter Einschluss des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts- unterfallen nach Auffassung der Richter jedoch nicht dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Lebensmittel würden grundsätzlich erst vom geschlachteten Tier gewonnen. Eine umfassende Einbeziehung lebender Tiere in den Anwendungsbereich des LFGB sei durch den Gesetzgeber nicht erfolgt. Die Gewährleistung tierschutzrechtlicher Bestimmungen liege außerhalb des Anwendungsbereichs des LFGB und damit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des  VIG. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ausdrücklich widersprochen und zudem klargestellt, dass Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bei einem Tiertransport zum Schlachthof jedenfalls nicht dem Begriff des „Herstellens“ von Lebensmitteln unterfalle. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des VIG auf tierschutzrechtliche Belange widerspräche laut Bundesverwaltungsgericht den Gesetzeszwecken des Gesundheitsschutzes des Verbrauchers und der Lauterkeit des Verkehrs mit Verbraucherprodukten.

Darüber hinaus scheide auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem UIG aus.

Die begehrten Informationen stellten keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts dar. Das Merkmal der Umwelt erfasse nur die Artenvielfalt, nicht aber den Tierschutz. Dieser Schutz sei zudem auf wild wachsende Pflanzen und wildlebende Tiere beschränkt. In Gefangenschaft gehaltene Tiere seien nur erfasst, soweit es sich hierbei um bedrohte Arten handelt, die nicht mehr in ihren natürlichen Lebensräumen vorkommen.

Praktische Auswirkungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen weder nach UIG noch nach VIG besteht. Die begehrten Informationen können demnach nur von Beteiligten im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens eingesehen werden. Mit der Entscheidung wurden deutliche Grenzen der bisher häufig weit ausgelegten gesetzlichen Informationsansprüche definiert und die Rechte der Unternehmer spürbar gestärkt. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Tierhalter sollten zu Informationsanträgen stets Stellung nehmen und sich zuvor rechtlich beraten lassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2020 – Az. 10 C 11.19

Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt
Dr. Ronald Steiling, Rechtsanwalt
Nicole Lindner, Rechtsanwältin
alle Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!