März 2020 Blog

Kurz­ar­beit wegen Corona

Gerade in kleinen und mittleren Betrieben wird jedoch aus betriebswirtschaftlichen Gründen darüber nachgedacht, die Personalkosten für die Dauer der Krise durch weitere Notmaßnahmen zu senken. Zu diesem Zweck hat der Bundestag am 13. März 2020 im Eilverfahren das Gesetz zur Reform der Kurzarbeit verabschiedet, das folgende (erleichterte) Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (gem. § 96 SGB III) vorsieht:

  • 10 % der Beschäftigten (auch Leiharbeiter) müssen im jeweiligen Kalendermonat vom Arbeitsausfall betroffen sein – bislang lag die Schwelle bei einem Drittel.
  • Die Betriebe können dann Kurzarbeitergeld beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann 60 bzw. 67 % des ausgefallenen Nettolohns und erstattet die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe.
  • Auf den bisher vorrangigen Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wurde verzichtet. Es müssen also nicht mehr Arbeitszeitkonten ins Minus gefahren werden, sondern es kann sogleich Kurzarbeit beantragt werden. Immer noch vorrangig ist allerdings die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs, durch den Arbeitsausfall vermieden werden kann – soweit der Arbeitnehmer keinen anderen Urlaub geplant hat oder wünscht.

Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld ist zunächst eine Anzeige über Arbeitsausfall und geplante Dauer bei der zuständigen BfA zu erstatten, gefolgt von einem (nachträglichen) Leistungsantrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Generell gelten hierfür folgende Voraussetzungen:

  • Zunächst muss das Einverständnis der Mitarbeiter eingeholt werden, in Betrieben mit Betriebsrat mit diesem eine Betriebsvereinbarung hierzu abgeschlossen werden (welche das Einverständnis des einzelnen Mitarbeiters ersetzt). Da das Kurzarbeitergeld nur 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts beträgt, ist entscheidend hierbei, ob und inwieweit die Differenz vom Unternehmen erstattet wird. Kann kein Einverständnis erreicht werden, kommt auch der Ausspruch einer (betriebsbedingten) Änderungskündigung in Betracht.
  • Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen – es muss also ein nachweislicher Auftragseinbruch, Absage von Veranstaltungen oder anderes in Zusammenhang mit der Corona-Epedemie vorliegen.  
    • Als unabwendbares Ereignis gilt auch eine behördliche Maßnahme: Wird also eine Betriebsstätte geschlossen (etwa ein Lokal, ein Schwimmbad oder ein Museum), liegen damit für den Zeitraum der Schließung die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld regelmäßig vor.
    • Auch die Entscheidung, Mitarbeiter ohne Betriebsschließung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Hause zu schicken (zur Prävention oder zur Kinderbetreuung), kann einen Antrag auf Kurzarbeit rechtfertigen. Es handelt sich dann um eine „Veränderung der wirtschaftlichen Strukturen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist“.
    • Kein Arbeitsausfall stellt es dar, wenn Mitarbeiter im Homeoffice weiter arbeiten und hierfür ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein.
    • Unvermeidbar ist er, wenn Überstunden bereits abgebaut wurden, andere Tätigkeiten bereits ausgeschöpft wurden und ggf. auch Urlaub gewährt wurde. Wichtig: Der Urlaub muss nicht zwingend bereits gewährt worden sein, er muss lediglich vollständig (einschließlich Resturlaub) verplant sein. Die Mitarbeiter müssen also nicht ihren gesamten Erholungsurlaub nehmen, ehe sie in Kurzarbeit gehen.
    • Vorübergehend ist er, wenn zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit wieder normale Verhältnisse einkehren.
  • Gekündigte oder durch Arbeitsvertrag aufgehobene Arbeitsverhältnisse sind vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Der erhebliche Arbeitsausfall ist der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich (!) – in jedem Fall noch in dem betreffenden Monat – schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen. Die Anzeige muss den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft machen, also insbesondere

  • den Arbeitsausfall in Folge Corona beschreiben und glaubhaft machen, z.B.
    „Mehrere für den Bezugszeitraum März 2020 geplante Veranstaltungen sind abgesagt worden. Hierdurch entfällt die Arbeit für die dort geplanten 5 Mitarbeiter (2 Köche, 3 Hilfskräfte).
    Glaubhaftmachung:
    1. Absage der Veranstaltung [Kopie der Absage]
    2. Einsatzplanung für die Veranstaltung [Kopie der Einsatzplanung]“
  • die betrieblichen Voraussetzungen beschreiben und glaubhaft machen, also z.B.:
    „Die betrieblichen Voraussetzungen liegen vor. Die fünf betroffenen Arbeitnehmer sind in unserem Betrieb beschäftigt. Insgesamt sind bei uns 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit entfallen mehr als 10 % der Arbeit im März 2020
    Glaubhaftmachung:
    1. Vorlage der Arbeitsverträge [Kopie der Arbeitsverträge]
    2. Vorlage der Gehaltsabrechnungen [Kopie der Gehaltsabrechnungen Februar 2020]“

Wurde Kurzarbeitergeld dem Grunde nach gewährt, muss dieses monatlich nachträglich vom Arbeitgeber bei der BfA beantragt werden. Es handelt sich um einen Erstattungsanspruch, der spätestens in drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats eingegangen sein muss. Die Abrechnungen des Betriebes werden nach Abschluss der Kurzarbeit geprüft – insbesondere darauf, dass das Kurzarbeitergeld (KUG) nur ausgefallene Arbeitsstunden kompensiert.

Die BfA hält hierfür Formulare und auch ein Online-Tool bereit. Allerdings ist sorgsam darauf zu achten, dort weder vorschnell Angaben zu machen, die zur Ablehnung des Antrags führen (können), noch umgekehrt solche, die als Subventionsbetrug bewertet werden können.

Dr. Philipp Wiesenecker

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