Juli 2021
Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen verpflichtet, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge als auch eine Höchstmenge der zu liefernden Waren anzugeben. Bei Überschreitung der Höchstgrenze verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.