BGH: GvW gewinnt Grundsatzverfahren zum Software-Urheberrecht
Nachdem im vergangenen Jahr bereits der EuGH der Auffassung von GvW gefolgt ist (mehr), hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in dem „Cheat-Software“-Fall (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II) der von GvW vertretenen englischen Datel Group recht gegeben: Software, die den Ablauf eines anderen Computerprogramms durch die Änderung von im Arbeitsspeicher nur temporär abgelegten variablen Daten modifiziert, verletzt nicht das Urheberrecht an dem anderen Computerprogramm, solange dessen Objekt- oder Quellcode nicht verändert wird.
Die klagende Spielkonsolenherstellerin hat geltend gemacht, dass ihre Singleplayer-Computerspiele durch die Software der von GvW vertretenen Beklagten umgearbeitet würden und deshalb ihr Urheberrecht verletzt sei. Die Beklagte konnte mit ihrer Software u. a. Beschränkungen in Rennspielen, wie z.B. Zeitlimits oder die Anzahl von Fahrern, umgehen, ohne dabei den Quellcode des Computerspiels zu verändern.
Allerdings hat der EuGH bereits im vergangenen Jahr festgestellt, dass zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms der Quellcode und der Objektcode zählen, nicht jedoch andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität. Software, die nur den Ablauf eines anderen Programms beeinflusst und nicht den Objekt- oder Quellcode des Programms verändert, greift daher nicht in den Schutzbereich des Rechts an dem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung den urheberrechtlichen Softwareschutz geschärft und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Softwareindustrie im Interesse von Innovation und technischem Fortschritt geschaffen. Diese ist insbesondere für die zunehmende Interaktion unterschiedlicher Softwareprodukte auf verschiedenen Plattformen, beispielsweise im Automotive-Bereich, und im Cloud-Computing, wie beim Software as a Service (SaaS) oder Function as a Service (FaaS), von wesentlicher Bedeutung.
GvW hat die Beklagte im gesamten Verfahren von den deutschen Instanzen über das Vorlageverfahren bis hin zur Entscheidung des BGH begleitet durch Dr. Christian Triebe und Dr. Walter Scheuerl (beide IP, Hamburg). Vor dem BGH wurde sie von Dr. Thomas von Plehwe, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, vertreten.
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