GvW Graf von Westphalen erneut für die Hamburgische Bürgerschaft erfolgreich
Mit Urteil vom 23. Januar 2017 hat das Hamburgische Verfassungsgericht eine weitere Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hatte gegen das Ergebnis der Bürgerschaftswahl Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und dabei insbesondere beanstandet, dass die Auszählung der Stimmen teilweise am Tag nach der Wahl erfolgt sei und in vielen Fällen nicht im Wahlraum selbst, sondern in eigens dafür eingerichteten Auszählzentren stattgefunden habe. Die Fortsetzung der Stimmenauszählung an dem der Wahl nachfolgenden Montag und die Einrichtung der Auszählzentren war aufgrund des erstmals angewendeten komplexeren Wahlverfahrens in Hamburg erforderlich geworden.
In seiner umfassenden Entscheidung hat das Verfassungsgericht dazu ausgeführt, es begründe keine Wahlfehler, wenn die Auszählung der Stimmen nicht vollständig am Tag der Bürgerschaftswahl vorgenommen, sondern auch am Folgetag fortgesetzt werde. Auch sei es mit den Vorschriften des Wahlrechts grundsätzlich vereinbar, die Auszählung der Wahl in Auszählungszentren zu verlagern und nicht im Wahlraum durchzuführen. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen besondere Anforderungen gelten, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zu genügen. So müsse es beispielsweise jedem Wahlberechtigten möglich sein, ungehindert und ohne weiteres in Erfahrung zu bringen, wo und wann welche Auszählung stattfinde und wo sich der für den jeweiligen Wahlbezirk maßgebliche Auszählungsort befinde. Zwar sei diesen Anforderungen bei der Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 nicht allen Belangen hinreichend Rechnung getragen worden. Insgesamt sei aber nicht davon auszugehen, dass diese „Wahlfehler“ Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft gehabt hätten. Es fehle daher an der sogenannten Mandatsrelevanz, zumal Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung nicht bekannt geworden seien und von dem Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Form benannt worden seien.
Mit dem jetzigen Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichtes endet eine Reihe von Verfahren, in denen Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 erhoben wurden. Sämtliche Beschwerden wurden zurückgewiesen. In allen Verfahren wurde die Bürgerschaft durch den Hamburger GvW-Partner Dr. Ronald Steiling sowie durch Saskia Soravia vertreten.
Das Urteil vom 23. Januar 2017 trägt das Aktenzeichen HVerfG 8/2015 und ist hier auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichtes abrufbar.
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