Ordnungsruf gegen AfD-Abgeordneten: GvW erzielt Erfolg für die Hamburger Bürgerschaft vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht
Mit Urteil vom 7. Februar 2025 (HVerfG 3/23) hat das Hamburgische Verfassungsgericht den Antrag eines AfD-Abgeordneten in einem gegen die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft gerichteten Organstreit zurückgewiesen.
Der Abgeordnete war in einer Bürgerschaftssitzung im Jahr 2023 wegen verschiedener Wortbeiträge, die unter anderem Antisemitismus-Vorwürfe enthielten, zweimal zur Ordnung gerufen worden. Hierdurch sah er sich in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Das Hamburgische Verfassungsgericht bestätigte nunmehr die Verfassungsmäßigkeit der Ordnungsrufe und schloss sich damit der Auffassung der Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft an. Diese wurde in dem Verfahren durch Dr. Ronald Steiling und Saskia Soravia vertreten.
In seinem Urteil betont das Hamburgische Verfassungsgericht, dass der Bürgerschaft bei der Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung ihrer Geschäftsordnung ein hohes Maß an Autonomie zustehe. Dementsprechend sei der parlamentarischen Sitzungsleitung bei der Beurteilung von Wortbeiträgen ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Hiermit korrespondiere die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von durch die Sitzungsleitung ausgesprochenen Ordnungsrufen. Dies gelte auch für solche Ordnungsrufe, die an den Inhalt der Rede eines Abgeordneten anknüpfen.
Im konkreten Fall sah das Hamburgische Verfassungsgericht die Ordnungsrufe als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an. Die Ordnungsrufe beruhten erkennbar auf der Einschätzung, dass es dem Abgeordneten bei seinen Wortbeiträgen gerade nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung gegangen sei. Vielmehr hätten seine pauschal erhobenen migrationspolitisch angeknüpften Antisemitismus-Vorwürfe auf eine bloße Herabwürdigung und Provokation abgezielt. Diese Bewertung durch die Sitzungsleitung sei nicht zu beanstanden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und stärkt damit erneut den Gedanken der Parlamentsautonomie.
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