Organstreitverfahren Härtefallkommission: Hamburger Bürgerschaft wehrt sich erfolgreich mit GvW Graf von Westphalen gegen AfD-Antrag
Das Organstreitverfahren der AfD-Fraktion gegen die Nichtwahl der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder für die Härtefallkommission war unzulässig. Dies hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2016 (HVerfG 9/15) entschieden. GvW Graf von Westphalen hat die Antragsgegnerin, die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, in diesem Verfahren vertreten.
Aufgabe der Härtefallkommission ist es, bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe Aufenthaltstitel ausreisepflichtiger Ausländer zu überprüfen, denen nach geltendem Recht kein Aufenthaltsrecht zusteht. Erkennt das Gremium einen Härtefall an, kann es ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten.
Die Mitglieder der Härtefallkommission werden aus dem Kreis der Bürgerschaft gewählt. In mehreren Wahlgängen hatte die Bürgerschaft von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Kandidaten abgelehnt. Lediglich ein Abgeordneter war als stellvertretendes Mitglied von der Bürgerschaft gewählt worden. Gegen diese Nichtwahl hatte die AfD-Fraktion das Organstreitverfahren eingeleitet.
In ihrem Urteil lehnten die Hamburger Verfassungsrichter bereits die Antragsbefugnis als unzulässig ab. Die in Hamburg eingerichtete Härtefallkommission sei kein parlamentarisches Gremium und daher auch nicht Teil eines Verfassungsorgans. Zwar würden die Mitglieder der Härtefallkommission in einem ersten Schritt von der Bürgerschaft gewählt. Im Anschluss daran müssten sie aber noch durch den Senat, also einem Organ der Exekutive, ernannt werden. Daher handele es sich bei diesem Gerichtsverfahren nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die das Hamburgische Verfassungsgericht zuständig sei. Vielmehr seien für eine derartige Auseinandersetzung die Verwaltungsgerichte zuständig.
GvW hat die Hamburger Bürgerschaft durch den Partner Dr. Ronald Steiling (Wirtschaftsverwaltungsrecht und Verfassungsrecht) beraten. Zuletzt hatte die Kanzlei die Bürgerschaft bei der Einführung des so genannten Hamburg-Referendums begleitet (mehr).
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