Tierschutz und Berufsfreiheit – GvW Graf von Westphalen erwirkt Grundsatzurteil
Eine Verschärfung von Tierschutznormen, die wirtschaftlich zu einem faktischen Berufsverbot führt, darf nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern nur durch ein Parlamentsgesetz vorgenommen werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem nunmehr schriftlich vorliegenden Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. 4 LB 24/12) entschieden und damit eine entsprechende Regelung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für unwirksam erklärt.
Gegenstand des von den Hamburger GvW-Anwälten Saskia Soravia und Dr. Ronald Steiling geführten Berufungsverfahrens war eine Bestimmung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die Betreiber von Nerzfarmen seit Ende 2011 verpflichtet, die Haltungseinrichtungen für ihre Tiere um das Zehnfache zu vergrößern.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Oberverwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass unter diesen Bedingungen eine Nerzfarm nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne. Damit stelle die Erhöhung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungseinrichtungen einen Eingriff in das Grundrecht auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, der nicht im Rahmen einer von der Bundesregierung verabschiedeten Rechtsverordnung vorgenommen werden dürfe. Vielmehr sei ein solch gravierender Eingriff allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.
Da es an einem entsprechenden Gesetz mangelt, konnte das Berufungsverfahren für die Mandantin erfolgreich abgeschlossen werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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