Nichtigkeitsverfahren / Einspruchsverfahren / Löschungsverfahren (Bestandsverfahren)
Als Monopole können erteilte Patente und Gebrauchsmuster die Geschäftstätigkeit anderer Marktteilnehmender signifikant beeinträchtigen, und wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen hervorrufen. Im Grundsatz sind Patente (anders als etwa Gebrauchsmuster) zwar geprüfte Schutzrechte, die Prüfung der Patentanmeldungen durch die Prüfungsabteilungen der Patentämter (DPMA und EPA) ist aber in vielen Fällen dennoch keine Garantie für den Rechtsbestand einer Eintragung. Auch nach der Eintragung kann der Bestand eines erteilten Patents daher auf verschiedene Arten angegriffen werden:
Zunächst können Dritte („jedermann“) innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung der Erteilung des Patents beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) bzw. beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch gegen die Erteilung des jeweiligen Schutzrechts einlegen. Geschieht dies nicht, gilt das Patent dann rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre. Wird Einspruch eingelegt, prüft eine von der Prüfungsabteilung unabhängige Einspruchsabteilung des Patentamts im Einspruchsverfahren die Patentfähigkeit des angegriffenen Patents erneut. Je nachdem ob die Voraussetzungen für die Patenterteilung fehlen oder nicht, kann die Einspruchsabteilung das Patent mit dem Einspruchsbescheid dann aufrechterhalten, beschränkt aufrechterhalten oder widerrufen. Gegen den Einspruchsbeschluss ist prinzipiell noch die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht in München bzw. der Beschwerdekammer des EPA möglich.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Dritte den Bestand eines rechtskräftig für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents nur noch im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angreifen, soweit nicht bereits ein Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent anhängig ist. Im Nichtigkeitsklageverfahren kann das Gericht das angegriffene Patent durch Urteil aufrechterhalten (bei Abweisung der Klage) oder teilweise oder ganz für nichtig erklären (bei teilweiser oder vollständiger Stattgabe der Klage). Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt demnach zum Widerruf des Patents, wodurch Schutzrechtsinhabende ihr Monopol, und damit ihre daraus resultierenden Rechte, rückwirkend verlieren. Gegen eine Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren kann noch Berufung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden.
Nichtigkeitsgründe können die mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Ausführbarkeit, eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung, eine widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur die verletzte Partei geltend machen) oder eine Erweiterung des Schutzbereiches des Patents sein. In vielen Fällen wird eine Prüfung auf dem neuen Stand der Technik basieren, der in das Verfahren eingeführt wurde. Zum Stand der Technik können auch Produkte gehören, die bereits vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents auf dem Markt vertrieben wurden, die aber vom Patentamt im Patenterteilungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.
Der Bestand nationaler deutscher Gebrauchsmuster (Schutzdauer: 5 Jahre), die ohne Prüfung vom DPMA eingetragen werden, können im Löschungsverfahrens auf Antrag eines jeden Dritten überprüft werden, ohne ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Das DPMA prüft dann, ob die eingetragene Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Die Beschlüsse im amtlichen Löschungsverfahren können mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochten werden.
Ob Sie nun als Rechtsinhabende angegriffen werden und den Bestand eines Patents verteidigen müssen oder ob Sie ein bestehendes Patent angreifen, wir unterstützen Sie bei Patentbestandsverfahren vor allen relevanten Spruchkörpern, d.h. vor dem Bundespatentgericht, dem EPA oder den nationalen Patentämtern (ggf. in enger Zusammenarbeit mit ausländischen Kooperationspartner).
Dabei entwerfen die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei im schriftlichen Teil des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens die erforderlichen, in der Regel umfangreichen Schriftsätze und vertreten Sie abschließend in der meist mehrstündigen mündlichen Verhandlung, an deren Ende meist eine Entscheidung gefällt wird. Obwohl Nichtigkeitsklagen und Patentverletzungsklagen in Deutschland vor getrennten Gerichten verhandelt werden, koordinieren wir im Laufe der gesamten rechtlichen Auseinandersetzung die jeweiligen Verfahrensschritte sorgfältig und beraten Sie strategisch.