Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hat am 30. August 2023 im zweiten Anlauf auf ihrer Klausurtagung das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Regelungen des Regierungsentwurfs für Sie zusammengefasst.

  • Aufnahme einer Definition für Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge)
  • Modifikation der Ausnahmeregelungen, bei denen die Zinsschranke keine Anwendung findet
    • Nach der sog. Stand-alone-Klausel findet die Zinsschranke von vorneherein keine Anwendung. Diese greift künftig jedoch nur noch dann, wenn der Steuerpflichtige (bzw. bei Betrieben von Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften die Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft) keiner Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, Sitzes oder seiner Geschäftsleitung verfügt.
    • Der sog. Eigenkapital-Escape sieht vor, dass die Zinsschranke nicht angewendet wird, wenn die Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebs nicht niedriger als die des Konzerns ist (Unterschreiten um bis zu 2%-Punkte akzeptiert). Die Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke ist künftig nur noch gegeben, wenn der Betrieb nach dem zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard tatsächlich mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird – die bloße Möglichkeit ist nicht ausreichend. Zudem reicht für die Konzernzugehörigkeit nicht aus, wenn lediglich die Finanz- oder Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt wird.
  • Umwandlung der bisherigen Freigrenze für die Zinsschranke in einen Freibetrag von EUR 3 Mio.
  • Freibetrag wird für gleichartige Betriebe, die unter einheitlicher Leitung stehen bzw. von einer Person/Personengruppe beherrscht werden nur einmal gewährt
  • Anwendung der Neuregelungen ab 2024

  • Neue Zinshöhenschranke legt den angemessenen Zinssatz bei grenzüberschreitenden Darlehen zwischen nahestehenden Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG auf 2%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz fest (Höchstsatz).
  • Über diesen Höchstsatz hinausgehende Zinsaufwendungen sind steuerlich nicht abziehbar.
  • Der Höchstsatz wird modifiziert, wenn nachgewiesen werden kann (z.B. durch Refinanzierungssatz oder Datenbankstudien), dass sowohl der Gläubiger als auch (im Falle einer Unternehmensgruppe) die oberste Muttergesellschaft das Kapital nur zu einem höheren Zinssatz hätte erhalten können.
  • Nach der sog. Substanzausnahme ist die Zinshöhenschranke nicht anzuwenden, wenn der Zinsgläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit mit Bezug zum Finanzierungsgeschäft nachgeht und der Staat Amtshilfe durch Informationsaustausch leistet. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger über die Fähigkeit und Befugnis verfügt, das Risiko des Finanzierungsgeschäfts zu kontrollieren oder es zu tragen.
  • Anwendung der Neuregelungen ab 2024

  • Verbesserung der Verwendungsreihenfolge durch Schaffung einer Direktentnahme steuerfreier und besteuerter Gewinnanteile (sog. nachversteuerungsfreier Entnahmebetrag)
  • Erhöhung des Thesaurierungsvolumens um die gezahlte Gewerbesteuer
  • Vorrang der Entnahme des nachversteuerungsfreien Entnahmebetrags ab 2025
  • Nachversteuerung des nachversteuerungsfreien Entnahmebetrags bei entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung
  • Antragstellung zu Anwendung bis zur Unanfechtbarkeit der Veranlagung möglich

Ziel des auf Kooperation und Transparenz angelegten internationalen Risikobewertungsverfahrens ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten. Wird das Risiko eines Steuerausfalls als gering eingeschätzt, kann von einer Prüfung des Sachverhalts in einer späteren Betriebsprüfung abgesehen werden.

  • Antragsbefugt sind inländische Konzernobergesellschaften, die ein Country-by-Country-Reporting erstellen müssen (§ 138a AO) und beherrschende inländische Gesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen, für die ein sog. Master-File nach der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung zu erstellen ist.
  • Kann auch auf Anregung eines der beteiligten Staaten durchgeführt werden.
  • Der Steuerpflichtige muss als kooperativ angesehen werden und insbesondere seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß und fristgerecht in der Vergangenheit erfüllt haben.
  • Im Zeitpunkt der Antragstellung müssen bereits alle erforderlichen Steuerunterlagen vorgelegt werden.

Weiter werden die Regelungen zur gleichzeitigen Prüfung nach § 12 des EU-Amtshilfegesetzes neu gefasst und ein neuer § 12a in das EU-Amtshilfegesetz zur gemeinsamen Prüfung eine Steuerpflichtigen eingeführt.

  • Die gleichzeitige Prüfung durch die deutsche Finanzbehörde und die Steuerbehörde eines EU-Mitgliedstaates dient dem Ziel eines direkten Informationsaustausches zwischen der deutschen und der ausländischen Steuerbehörde.
  • Gemeinsame Prüfungen sollen auch Einigungen zwischen den Steuerbehörden über den festgestellten Sachverhalt ermöglichen.

Für die Amtshilfe im Verhältnis zu Drittstaaten (keine EU-Mitgliedstaaten) sieht § 117e AO-E die entsprechende Anwendung von Regelungen des EU-Amtshilfegesetzes mit einer Reihe von abweichenden Möglichkeiten vor.

  • Einführung einer Mitteilungspflicht für rein innerstaatliche Steuergestaltungen ohne Auslandsbezug
  • Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung muss die Erlangung eines steuerlichen Vorteils sein (sog. Main-Benefit-Test)
  • Anwendbar auf Steuerpflichtige bei Überschreiten der Schwelle von steuerbaren Umsätzen i.H.v. EUR 50 Mio. oder von EUR 2 Mio. positiven Einkünfte bzw. Einkommen; bei ausländischer Beherrschung oder einheitlicher Leitung mehrerer inländischer Unternehmen aus dem Ausland; anwendbar auch auf Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds sowie in bestimmten Fällen deren Anleger
  • Sachlicher Anwendungsbereich eng an den bereits seit 2020 bestehenden Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen orientiert:
    • Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel
    • Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung in Abhängigkeit von dem erzielten Steuervorteil
    • Standardisierung der Steuergestaltung
    • Unangemessene Verlustnutzung durch die Steuergestaltung
    • Umwandlung von Einkünften in niedriger oder nicht besteuerte Einkünfte
    • Zirkuläre Vermögensverschiebungen
    • Gesetzlich nicht vorgesehene Mehrfachberücksichtigung desselben Steuersachverhalts zu mehreren Nutzern oder Steuerpflichtigen, die zu geringerem Steueranspruch beitragen
    • Aufeinander abgestimmte Rechtsgeschäfte durch die zweckgerichtet steuerwirksame Verluste und ganz oder teilweise steuerfreie Einkünfte erzeugt werden (insbes. Kopplungsgeschäfte über gegenläufige Derivatgeschäfte)
    • Unangemessene rechtliche Schritte zur Nutzung des Kapitalertragsteuerabzugs für einen steuerlichen Vorteil
  • Frist für die Mitteilung beträgt zwei Monate.
  • Anwendung der Neuregelungen ab 2024.

  • Anhebung der Unschädlichkeitsschwelle von 20% auf 30%, d.h. Wohnungsgenossenschaften und –vereine können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 bis zu 30% ihrer Einnahmen aus Mieterstrom(anlagen) erzielen, ohne dadurch ihre Steuerbefreiung zu verlieren.

  • Künftig auch Kapitalerträge gemeinnütziger Organisationen, die im Ausland ansässig sind, steuerbefreit – Gewährung eines Erstattungsanspruchs nach § 32 Abs. 6 KStG.-E
  • Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit gilt dies auch für gemeinnützige Organisationen aus Drittstaaten, sofern kein Direktinvestition vorliegt.
  • Voraussetzung hierfür ist u.a., dass durch den Ansässigkeitsstaat Amtshilfe in Steuersachen wird, für die Organisation keine andere Entlastungsmöglichkeit besteht und diese in ihrem Ansässigkeitsstaat einer der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht ohne Wahlmöglichkeit unterliegt (eine Steuerbefreiung ist unschädlich).
  • Frist für Erstattungsantrag beträgt vier Jahre mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind; der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
  • Neuregelung in allen offenen Fällen anwendbar.

Die Möglichkeiten der ertragsteuerlichen Verlustnutzung wurden pandemiebedingt bereits für die Jahre 2020 bis 2023 vorübergehend erweitert. Diese Erleichterungen waren zu begrüßen und sollen nun (teilweise) dauerhaft beibehalten werden:

  • Die Höhe des möglichen Verlustrücktrags bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer von bis zu EUR 10 Mio. (bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) soll ab 2024 dauerhaft bestehen bleiben.
  • Der Zeitraum, für den der Verlustrücktrag möglich ist, wird von aktuell zwei Jahren ab 2024 auf die vorangegangenen drei Veranlagungszeiträume ausgedehnt. Hierdurch wird das Potential, durch den Verlustrücktrag Steuererstattungen – und damit in einer gegenwärtigen Verlustphase Liquidität – zu erhalten, erweitert.
  • Die im Rahmen des Verlustvortrags für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer geltende Mindestbesteuerung wird abgemildert:
  • Der Referentenentwurf des WachstumschancenG sah noch eine vollständige Abschaffung der Mindestbesteuerung für 2024 bis 2027 vor, allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ressortabstimmung. In dem Regierungsentwurf wird die Mindestbesteuerung nun beibehalten. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird die Verrechnung der Verluste, die den Sockelbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte von EUR 1 Mio. (bzw. EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung) übersteigen, jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 80% des übersteigenden Teils möglich sein. Ab 2028 soll dieser Anteil wieder auf die gegenwärtig geltenden 60% herabgesetzt werden.
  • Aus der Ausdehnung des Verlustrücktrags ergeben sich Folgeänderungen bei der Steuerfreiheit des sog. Sanierungsertrags (§ 3a EStG). Hier werden spiegelbildlich die negativen Einkünfte bis zum dritten Folgejahr der Sanierung durch den steuerfreien Sanierungsertrag „aufgezehrt“.

Die bereits seit 2021 für bestimmte Personengesellschaften bestehende Möglichkeit, zur Körperschaftsteuerpflicht zu optieren, soll durch die folgenden Änderungen des § 1a KStG attraktiver werden:

  • Sämtliche Personengesellschaften sollen nun zur Körperschaftsteuerpflicht optieren können. Bisher stand die Option nur Personenhandelsgesellschaften (insb. oHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften offen.
  • Bei rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist allerdings eine steuerneutrale Option zu Buchwerten in aller Regel nicht möglich, so dass die Vorteile des Körperschaftsteuerregimes sorgfältig gegen die Steuerfolgen einer Aufdeckung stiller Reserven abgewogen werden sollten.
  • Die Ausübung der Option soll bei Neugründungen und Formwechseln nun noch bis einen Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Neugründung) bzw. nach Anmeldung zum Handelsregister (Formwechsel) mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr möglich sein. Bisher muss der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, für das die Option gelten soll, gestellt werden. Diese Voraussetzung war in Neugründungs- und Formwechselfällen faktisch kaum einzuhalten.
  • Soll eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt werden, ergibt sich durch die geplante Änderung nun die Möglichkeit, dass die Gesellschaft ununterbrochen der Körperschaftsteuer unterliegt.
  • Schließlich soll das Zurückbehalten der Beteiligung an der Komplementärin der ertragsteuerneutralen Option zu Buchwerten nicht mehr entgegenstehen. Hintergrund ist der Umstand, dass die Option zur Körperschaftsteuer ertragsteuerlich wie ein fiktiver Formwechsel behandelt wird. Das Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen ist dabei normalerweise schädlich und steht einem ertragsteuerneutralen Formwechsel entgegen. Die Änderung wird die Option vor allem für GmbH & Co. KGs erleichtern.

  • Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH wird § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG als eigenständiger Ausschlussgrund für die Buchwertfortführung etabliert, um bereits Vorbereitungen einer Veräußerung zu erfassen.

  • Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an einem bestehenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen (begünstigte Investition).
  • Voraussetzung ist unter anderem, dass die begünstigte Investition Teil eines Energie-Einsparungskonzept ist, der Energieeffizienz dient und in einer inländischen Betriebsstätte genutzt wird.
  • Ausgenommen sind Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme oder Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
  • Die Investitionsprämie beträgt 15% der förderfähigen Aufwendungen, höchstens EUR 30 Mio.

  • Anpassungen und Klarstellungen der Definition eines Immobilienfonds
  • Einfügung eines Besteuerungsrechts für die Veräußerung von Immobiliengesellschaften
  • Anhebung der Unschädlichkeitsschwelle für Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Zusammenhang mit Einkünften aus Erneuerbaren Energien bei Vermietung und Verpachtung von Immobilien von 10% auf 20% der gesamten Einnahmen des Investmentfonds
  • Einfügung einer Subject-to-Tax-Klausel für ausländische Einkünfte

  • Zu den förderfähigen Aufwendungen können nunmehr auch Teile der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören

  • Anhebung der Unschädlichkeitsschwelle für Einnahmen aus Erneuerbaren Energien von 10% auf 20%

Ab dem 1.1.2025 wird im B2B-Bereich die obligatorische eRechnung eingeführt.

  • Rechnungen müssen im B2B-Bereich in einem vorgeschriebenen elektronischen Format übermittelt werden.
  • Vorgeschrieben ist die Übermittlung eines XML-Datensatzes entsprechend der eRechnungs-Richtline 2014/55/EU vom 16.4.2014.
  • Für den Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 ist eine Übergangsregelung vorgesehen; es können weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden, ein Rechnungsteller kann die Rechnung allerdings auch schon ohne vorherige Zustimmung des Empfängers in elektronischem Format übermitteln.
  • Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen besteht nicht bei Kleinbeträgen unter 250 € und bei Fahrausweisen.

  • Bislang ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen von Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO gilt, sobald ein Wettbewerb zu einer regulär besteuerten Leistung besteht.
  • Die Gesetzesänderung dient dazu, klarzustellen, dass die Einschränkung nur für Zweckbetriebe im Sinne der §§ 66 bis 68 AO gelten soll.
  • Dies ist zu begrüßen, da nahezu keine Situation denkbar ist, in der ein Zweckbetrieb nicht im Wettbewerb zu einer regulär besteuerten Leistung steht.

  • In § 14a Abs. 1 AO-E wird eine Definition von Personenvereinigungen aufgenommen.
  • In Abs. 2 und Abs. 3 des neuen § 14a AO-E wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen differenziert.
  • Dies hat insbesondere Relevanz für die nun auch geänderten Bekanntgabe- und Erklärungsvorschriften bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung.
  • Für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen für Bekanntgabe und die Erklärungspflicht; alle Feststellungsbeteiligten sind erklärungspflichtig; die Bekanntgabe erfolgt an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten.
  • Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen trifft Abgabe- und Erklärungspflicht für die gesonderte und einheitliche Feststellung nun vorrangig die Gesellschaft. Damit soll insbesondere in Hinsicht auf Verspätungszuschläge eine Gleichbehandlung zwischen Steuern, die die Gesellschaft selbst schuldet (z.B. Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer) und den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften erwirkt werden.
  • In § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird für steuerliche Zwecke das Gesamthandsprinzip einschließlich der anteiligen Zuordnung von Wirtschaftsgütern ausdrücklich fortgeführt, nachdem es gesellschaftsrechtlich abgeschafft wird.
  • Die Anwendung dieser Steuervergünstigungen der § 5, § 6 und § 7 Abs. 2 GrEStG soll nach der Gesetzesbegründung für Übertragungen ab dem 1.1.2024 nicht mehr möglich sein, da die Gesamthand zivilrechtlich nicht mehr gilt. § 23 Abs. 25 GrEStG-E sieht zwar vor, dass allein durch das Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 die Behaltensfristen dieser Steuervergünstigungen nicht verletzt werden. Für laufenden und künftigen Übertragungsvorgänge schafft dies aber eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit Blick auf die ab dem 1.1.2024 geltenden grunderwerbsteuerlichen Folgen, sofern die Übertragungen bis dahin noch nicht abgeschlossen sind.