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März 2020

Aus vertriebsrechtlicher Sicht gibt es derzeit nur wenige Probleme, die durch eine Erkrankung mit COVID-19 entstehen können. Keine Partei kann wegen einer COVID-19 Erkrankung der anderen Partei den Vertrag außerordentlich kündigen, jedenfalls wenn es um die bislang bekannten Krankheitsverläufe und Quarantänezeiten geht.

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