02 März 2020 Pressemitteilungen

Holzstreit mit Klausner: Land Nordrhein-Westfalen obsiegt mit GvW Graf von Westphalen vor OLG Hamm

Die Klausner Gruppe kann vom Land Nordrhein-Westfalen weder Schadensersatz in Höhe von 56 Mio. Euro noch die Lieferung von ca. 2,5 Mio. Festmeter Fichtenstammholz verlangen (Gesamtstreitwert: ca. 100 Mio.). Auch mit den weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen hatte Klausner keinen Erfolg. Das OLG Hamm (Az. 2 U 131/18) hat die Entscheidung des LG Münster (Az. 11 O 334/2012), in der die Klage des österreichischen Konzerns abgewiesen worden war, bestätigt. Ebenso wie die erste Instanz hat auch das OLG Hamm festgestellt, dass der mit dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossene Vertrag, auf den die Klausner-Gruppe ihre Ansprüche stützt, wegen eines Beihilfenrechtsverstoßes nichtig ist. Der Klausner-Gruppe stehen daher keine Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu.

In dem Vertrag hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen Anfang 2007 verpflichtet, der Klausner Gruppe bis Ende 2014 jährlich eine bestimmte Menge Fichtenstammholz zu liefern bzw. zu vermitteln. Mitte 2009 war zwischen den Parteien streitig geworden, ob der Vertrag wirksam außerordentlich beendet wurde. Das LG Münster und das OLG Hamm stellten insoweit zunächst in einem vorangegangenen Prozess, in dem GvW Graf von Westphalen noch nicht tätig war, rechtskräftig fest, dass der Vertrag noch wirksam sei.

Daraufhin klagte die Klausner-Gruppe Ende Dezember 2012 vor dem LG Münster auf Schadensersatz und die Lieferung von Fichtenstammholz. Für diesen Folgeprozess wurde GvW mandatiert und hat hier die Beihilfenrechtswidrigkeit des Vertrages erstmals geltend gemacht. Der Argumentation von GvW zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund eines Beihilfeverstoßes folgend, legte das LG Münster zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, welche Auswirkungen eine EU-widrige Beihilfe auf die Rechtskraft einer nationalen Entscheidung hat (mehr). Im Vorabentscheidungsverfahren, in dem das Land ebenfalls von GvW vertreten wurde, urteilte der EuGH, dass das europäische Recht im vorliegenden Fall verlangt, die Rechtskraft des ersten Urteils aus dem Jahr 2012 nicht durchgreifen zu lassen (mehr). Dementsprechend wurde der Vertrag vom LG Münster aufgrund des festgestellten Beihilfeverstoßes für nichtig erklärt.

Das OLG Hamm hat dieses Urteil bestätigt. Es hat ebenfalls den Vertrag als unerlaubte staatliche Beihilfe beurteilt, da – wie bereits vom LG Münster zutreffend erkannt – die Vereinbarung die Klausner-Gruppe in rechtswidriger Weise begünstigt. Eine Revision gegen die Entscheidung ist nicht zugelassen. Die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens hat die Klausner-Gruppe zu tragen.

GvW Graf von Westphalen hat das Land beraten und vertreten durch ein standortübergreifendes Team, bestehend aus Dr. Frank Süß (Federführung/Prozessführung, Frankfurt), Dr. Gerd Schwendinger, LL.M. (Beihilfenrecht,  Hamburg/Brüssel), Dr. Bettina Meyer-Hofmann (Vergaberecht, Düsseldorf), Christian Kusulis  (Wettbewerbs- und Kartellrecht, Frankfurt), Stephen-Oliver Nündel (Prozessführung, Frankfurt), Katharina Teitscheid (Prozessführung, Frankfurt), Renata Rehle, LL.M. (Beihilfenrecht, Hamburg), Dr. Ronald Steiling, Saskia Soravia und Corinna Lindau (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg).

Bleiben Sie informiert

Sie wollen keine aktuellen Rechtsentwicklungen mehr verpassen? Und zu unseren Veranstaltungen eingeladen werden? Dann melden Sie sich gerne hier an.