Patentverletzung: HÖRMANN mit GvW vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen Wettbewerber erfolgreich
Das Unternehmen ASSA ABLOY Entrance Systems darf bestimmte Versionen seiner Industrietore in Deutschland nicht mehr herstellen und vertreiben. Dies hat das OLG Düsseldorf auf die Patentverletzungsklage der GvW-Mandantin HÖRMANN hin entschieden (Az. I-2 U 58/20).
Das Oberlandesgericht hat das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf in wesentlichen Teilen aufgehoben und ASSA ABLOY Entrance Systems zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, zum Schadenersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Gegenstand der Auseinandersetzung war der deutsche Teil des für HÖRMANN erteilten europäischen Patents EP 2 103 771 B2, das ein Tor mit einer Schlupftür unter Schutz stellt. Die Schlupftür weist eine besonders niedrige Schwelle auf, um der Gefahr des Stolperns zu begegnen und die Anforderungen an eine Fluchttür zu erfüllen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat ASSA ABLOY Entrance Systems Tore mit identischen Merkmalen hergestellt und in Deutschland angeboten. Im Hinblick auf eine Umgehungslösung, bei der das Schwellenelement der Schlupftür mit einem aufgesetzten kastenförmigen Stahlkappenelement verkleidet war und dadurch eine Stolperstufe aufwies, hat hingegen auch das Oberlandesgericht eine Verletzung verneint.
Der Rechtsbestand des Patents war zuvor in einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt mit lediglich geringen Änderungen bestätigt worden.
HÖRMANN wurde in dem Verletzungsverfahren von dem Münchner Partner und Rechtsanwalt Dr. Sebastian Heim und unter Mitwirkung des Patentanwalts Dr. Klaus Seranski vertreten.
Dr. Sebastian Heim, der mit seinem Team zum 1. Juli 2021 zu GvW gewechselt ist (mehr), begleitet das Unternehmen bereits seit vielen Jahren in Patentverletzungsverfahren.
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