Planänderung Fehmarnbelt: GvW erneut für das Land Schleswig-Holstein vor dem BVerwG erfolgreich
Die Bauarbeiten an der Festen Fehmarnbeltquerung können ungehindert fortgesetzt werden. Dies folgt aus der gestrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Klagen zweier Umweltverbände gegen den Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung abgewiesen hat.
Der Planänderungsbeschluss ermöglichte es der Planfeststellungsbehörde, für das Infrastrukturprojekt eine Befreiung von dem Verbot zu erteilen, Riffe zu zerstören oder zu beeinträchtigen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war es rechtmäßig, auf eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten. Die Befreiung sei angesichts der herausragenden Bedeutung der Festen Fehmarnbeltquerung für die Anbindung Skandinaviens an das transkontinentale Verkehrsnetz gerechtfertigt, führten die Leipziger Richter aus. Zudem begründeten sie die Verhältnismäßigkeit mit einem angemessenen Ausgleich der Beeinträchtigung. Das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung und Verkehr hatte im Planänderungsbeschluss die Wiederherstellung von 17,5 ha neuen Riffstrukturen südlich von Fehmarn angeordnet.
GvW berät und vertritt das Land Schleswig-Holstein im Verfahren zur Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung; in diesem Verfahren mit einem Hamburger Team bestehend aus Dr. Ronald Steiling (Federführung), Corinna Lindau, Dr. Andreas Wolowski, Saskia Soravia, Dr. Stefanie Ramsauer und Cosima Baumeister. U.a. hatte es für das Land bereits sämtliche Klagen gegen den Planfeststellungsschluss zur Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung erfolgreich abgewehrt.
Urt. v. 14. 12. 2022 - BVerwG 9 A 17.21, BVerwG 9 A 18.21
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