Planfeststellungsbeschluss zum Ersatzneubau der 380 kV-Leitung „Güstrow-Parchim Süd“: Land Mecklenburg-Vorpommern mit GvW vor dem BVerwG erfolgreich
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. April 2025 (Az. 11 A 8.24) die Klage der Gemeinde Dobbertin gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau der 380-kV Freileitung zwischen Güstrow und Parchim Süd abgewiesen.
Die neue Freileitung ersetzt die bestehende 220 kV-Leitung auf einer Strecke von rund 50 Kilometern und ist ein wesentlicher Baustein des zukunftsweisenden Gesamtprojekts „Netzverstärkung Güstrow-Wolmirstedt“, dem der Gesetzgeber im Bundesbedarfsplan höchste Priorität eingeräumt und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit sowie den vordringlichen Bedarf zur Sicherstellung eines stabilen und zuverlässigen Netzbetriebs ausdrücklich festgestellt hat. Mit dem Ersatzneubau wird ein entscheidender Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende und zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet, da die erhöhte Übertragungskapazität eine noch umfassendere Einspeisung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht.
Die Gemeinde Dobbertin, durch deren Gemeindegebiet die neue Leitung ebenso wie die bisherige Bestandsleitung verläuft, hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt und umfangreiche Rügen erhoben, die neben kommunaler und Eigentumsbelange unter anderem auch raumordnungsrechtliche und naturschutzrechtliche Aspekte betrafen. Insbesondere hatte sie gerügt, das Vorhaben verhindere ein auf dem Gemeindegebiet vom Land beabsichtigtes Wiedervernässungsprojekt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung und betonte, dass sich die Rügebefugnis einer Gemeinde auf die Verteidigung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts sowie ihres gemeindlichen Eigentums beschränke. Die Gemeinde könne daher nicht die (vermeintliche) Unvereinbarkeit der Planung mit Vorschriften des Raumordnungsrechts oder des Naturschutzrechts geltend machen. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung eigener Planungen der Gemeinde oder kommunaler Einrichtungen durch das Vorhaben auch nicht erkennbar. Ungeachtet der fehlenden Rügebefugnis habe der Planfeststellungsbeschluss aber dem von der Klägerin angeführten Wiedervernässungsprojekt auch ausdrücklich Rechnung getragen, und durch die Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen für eine Vereinbarkeit beider Projekte gesorgt.
GvW hat das Land Mecklenburg-Vorpommern bereits in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren begleitet (mehr) und das Land auch in dem Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem erfahrenen Team, bestehend aus den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Corinna Lindau, Dr. Andreas Wolowski, Saskia Soravia und Patrick Klafke, vertreten.
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