Transparenzportal: GvW Graf von Westphalen vertritt Handelskammer Hamburg erfolgreich vor dem OVG Hamburg
Die Handelskammer Hamburg unterliegt keiner gesetzlichen Verpflichtung, Informationen in das Transparenzportal Hamburg einzustellen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem gestern veröffentlichten Beschluss bestätigt. Geklagt hatte unter anderem der Chaos Computer Club – er wollte geklärt wissen, ob die sog. mittelbare Staatsverwaltung und damit auch die Handelskammer Hamburg durch das Hamburgische Transparenzgesetz verpflichtet sind, Informationen im Transparenzportal online zu stellen.
Seit Sommer letzten Jahres stellt die Handelskammer auf Basis ihrer Satzung freiwillig Informationen in das Transparenzportal ein. In dem Rechtsstreit ging es allerdings um die Frage, ob die Handelskammer dazu gesetzlich verpflichtet ist.
Schon das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hatte im Herbst letzten Jahres zugunsten der Handelskammer entschieden und die Klage abgewiesen. Der Antrag der Kläger, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Berufung zuzulassen, ist durch den gestern veröffentlichten Beschluss abgelehnt worden. Nach Auffassung des OVG bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des Hamburgischen Transparenzgesetzes, dass die mittelbare Staatsverwaltung nicht der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt. Denn ein ursprünglich weitergehender Gesetzentwurf der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ wurde vor Verabschiedung des Gesetzes geändert.
Mit der Entscheidung des OVG ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das Ergebnis hat nicht nur Bedeutung für die Handelskammer Hamburg, sondern auch für weitere Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung in Hamburg. Das Verfahren vor dem VG und OVG ist am Hamburger GvW-Standort von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Christian Winterhoff und Dr. Jan Felix Sturm (beide Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht) geführt worden.
Die Entscheidungen sind online abrufbar über das Justizportal Hamburg (http://justiz.hamburg.de/) unter den Aktenzeichen 17 K 273/15 (VG) bzw. 3 Bf 271/17.Z (OVG).
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