Wahlprüfungsbeschwerde: GvW erneut für die Hamburgische Bürgerschaft erfolgreich
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde eines Kandidaten der FDP-Landesliste zurückgewiesen, die dieser mit dem Ziel erhoben hatte, die Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft im Februar 2020 für ungültig erklären zu lassen. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers begründen keine Wahlfehler, die die Gültigkeit der Wahl berühren könnten und erfordern auch keine erneute Stimmauszählung, urteilte das Hamburgische Verfassungsgericht. Es schloss sich damit der Rechtsauffassung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg an, die von der Kanzlei GvW Graf von Westphalen vertreten wurde (HVerfG 13/20).
Der Beschwerdeführer hat insbesondere verfassungsrechtliche Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gerügt. Diesen Grundsatz sah der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen verletzt als auch durch die Anwendung einer gesetzlich vorgesehenen Heilungsregelung. Daneben rügte er auch noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und Wahlbewerber.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2023 erkannt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl bewirkt. Die Gleichheit der Wahl soll gewährleisten, dass jede abgegebene Wählerstimme grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance hat. Das Gericht hat klargestellt, dass dies aber – anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht – nicht bedeutet, dass in allen Wahlkreisen die gleichen Bedingungen gelten müssen, um einer Liste ein „sicheres Mandat“ zu verschaffen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine Beeinträchtigung der Wahlgleichheit vorläge, wäre diese jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe mit der Einrichtung von Wahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Sitze (drei bis fünf) verfassungslegitime Ziele verfolgt; die Wahlkreise seien ein zusammenhängendes Ganzes und möglichst unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse sowie der Einhaltung der Bezirksgrenzen zu bilden.
Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass auch die vom Beschwerdeführer gerügte Heilungsregelung, die angewendet wird, wenn auf dem Stimmzettel der Landesliste für eine Landesliste insgesamt mehr als die möglichen fünf Stimmen abgegeben werden, nicht gegen den Gesichtspunkt der Gleichheit der Wahl verstößt. Es entspreche dem Wählerwillen und sei sachgerecht, dass aufgrund der Heilungsregelung den Gesamtstimmen dieser Landesliste dann fünf Stimmen zugerechnet werden.
Schließlich hat das Gericht auch die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen, die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft an Schulen im Vorfeld der Bürgerschaftswahl habe gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlbewerber verstoßen, weil die Veranstaltungsreihen den Bürgerschaftsabgeordnete vorbehalten waren. Diese Beschränkung galt schließlich für alle in der Bürgerschaft vertretenen Parteien gleichermaßen. Insoweit und auch im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz darzulegen.
GvW hat die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erneut durch ein Hamburger Team bestehend aus Dr. Ronald Steiling und Dr. Stefanie Ramsauer vertreten.
Aktuelles
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