Hilfe für Wohnungseigentümer in der Insolvenz der Project Invest
Bei der Insolvenz einer großen Bauträgerin wie der Project Invest stellt sich für die vielen Eigentümer die Frage, wie bei dieser schwierigen Ausgangslage die eigenen Interessen bestmöglich durchgesetzt werden können. Wir sind überzeugt davon, dass die besten Ergebnisse in einer Interessengemeinschaft der Wohnungseigentümer erzielt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine solche Zweckgemeinschaft zu gründen und diese bei der Fertigstellung des Projekts rechtlich zu begleiten.
Unser Kurzleitfaden
Was bedeutet die Insolvenz der Project Investment für Sie?
Zunächst ändert die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts an den Rechtsbeziehungen, die die insolvente Bauträgerin (die „Schuldnerin“) vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist.
Die Schuldnerin kann aber nur noch mit dem Insolvenzverwalter wirksam handeln.
Ein Insolvenzverwalter hat bei den meisten laufenden Verträgen ein Wahlrecht, ob er sie weiterführen will. Er wird das nur tun, wenn bei einer Vertragserfüllung mehr Geld an die Schuldnerin („in die Insolvenzmasse“) fließt, als er aufwenden muss, um die restlichen Leistungen aus dem jeweiligen Vertrag zu erfüllen.
Die Insolvenzeröffnung allein bedeutet also noch nicht, dass der Insolvenzverwalter eine Fertigstellung des Gebäudes verweigert.
Jeder Wohnungskäufer und auch jeder Planer, Bauunternehmer oder Lieferant hat also zunächst weiterhin Anspruch auf Erfüllung seines Vertrags mit der Schuldnerin. Der Anspruch ist jedoch zunächst nicht mehr nicht durchsetzbar.
Denn solange sich der Insolvenzverwalter sich nicht gegen die Fertigstellung entscheidet, hat er ein Erfüllungsrecht, so dass Gläubiger bis dahin nicht selbst tätig werden sollten. Auf Aufforderung muss sich der Insolvenzverwalter „unverzüglich“ äußern. Unverzüglich kann in komplexen Situationen auch ein Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sein, da der Insolvenzverwalter ausreichend Zeit haben soll, die Wirtschaftlichkeit seiner Entscheidung genau zu prüfen.
Gleichwohl dürften die Planer und Bauunternehmen vermutlich ihre Arbeit zunächst einstellen bzw. bereits eingestellt haben. Denn vor einer genauen Bewertung der zukünftigen Fertigstellungskosten wird der Insolvenzverwalter in aller Regel keine laufenden (Abschlags-) Rechnungen mehr bezahlen.
Auch weil der Insolvenzverwalter der PROJECT-Gruppe neben der Schuldnerin noch diverse weitere insolvente Schwestergesellschaften zu betreuen hat, dürfte es zunächst bei der weiteren Vertragsabwicklung zu einem Stillstand mit offenem Ende kommen.
Fertigstellung der teilfertigen Wohnungen und Abnahme (der Sondereigentumseinheiten)
Fertigstellung und Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Mangelfreiheit bzw. werthaltige Gewährleistungsansprüche nach Abnahme
Erwerb des lastenfreien Eigentums an den jeweiligen Sondereigentumseinheiten („Auflassung“ und Eintragung im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer)
Keine oder möglichst geringe Mehrkosten gegenüber der Kalkulation im jew. Kaufvertrag
Keine gegenseitige Haftung der Wohnungskäufer über den eigenen Anteil an der WEG hinaus
Rückabwicklung des Wohnungskaufs, wenn die eigene Kalkulation gefährdet ist
Möglichst geringer Zeitverlust, Vermeidung zusätzlicher Bereitstellungszinsen
Die Finanzierung des gemeinsamen Vorgehens muss gerecht, transparent, kostengünstig und möglichst risikoarm sicher gestellt werden
Evtl. Durchsetzung von Verzugsschadenersatz
Prüfung und ggf. Durchsetzung von Ansprüchen gegen sonstige Beteiligte (Prospekthaftung, strafrechtlich relevante Fehlverwendung von Baugeld usw.)
Fehlende Einigkeit der Wohnungskäufer (Weiterbau? Rückabwicklung? Nachschüsse? Gesamtschuldnerische Haftung?)
Vorrangige Rechte von Banken der Bauträgerin
Nicht mehr auskömmliche Kalkulation der Baukosten (Finanzierungslücke, weil die weiteren Baukosten alle noch offenen Raten der Wohnungskäufer überschreiten)
Unsichere Nachfinanzierung der einzelnen Wohnungskäufer
Bereits erkennbare Mängel der bisherigen Bauleistungen
Fehlendes Projektmanagement zur Fortführung des Baus
Frühere Planer und Bauunternehmen stehen nicht mehr oder nur gegen Übernahme von Altschulden des Bauträgers zur Verfügung
Schleppende Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter,
Lange Entscheidungsprozesse auf allen Seiten
Gegenläufige Interessen anderer Beteiligter (z.B. Grundstücksspekulation)
Zahlungsverzug oder Zahlungsausfälle, wenn Nachschüsse von Wohnungskäufern erforderlich werden
Unterschiedliche Behandlung von Wohnungskäufern durch Insolvenzverwalter und/oder Notar
Unsere Vorgehensweise
- 1
Interessenvertretung gründen
- 2
Mit dem Insolvenzverwalter kommunizieren
- 3
Eine WEG konstituieren
- 4
Die Fertigstellung des Gebäudes vorbereiten
- 5
Den Bau fortsetzen