Hilfe für Wohnungseigentümer in der Insolvenz der Project Invest

Bei der Insolvenz einer großen Bauträgerin wie der Project Invest stellt sich für die vielen Eigentümer die Frage, wie bei dieser schwierigen Ausgangslage die eigenen Interessen bestmöglich durchgesetzt werden können. Wir sind überzeugt davon, dass die besten Ergebnisse in einer Interessengemeinschaft der Wohnungseigentümer erzielt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine solche Zweckgemeinschaft zu gründen und diese bei der Fertigstellung des Projekts rechtlich zu begleiten.

Unser Kurzleitfaden

Was bedeutet die Insolvenz der Project Investment für Sie?


Zunächst ändert die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts an den Rechtsbeziehungen, die die insolvente Bauträgerin (die „Schuldnerin“) vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist.


Die Schuldnerin kann aber nur noch mit dem Insolvenzverwalter wirksam handeln.


Ein Insolvenzverwalter hat bei den meisten laufenden Verträgen ein Wahlrecht, ob er sie weiterführen will. Er wird das nur tun, wenn bei einer Vertragserfüllung mehr Geld an die Schuldnerin („in die Insolvenzmasse“) fließt, als er aufwenden muss, um die restlichen Leistungen aus dem jeweiligen Vertrag zu erfüllen.


Die Insolvenzeröffnung allein bedeutet also noch nicht, dass der Insolvenzverwalter eine Fertigstellung des Gebäudes verweigert.


Jeder Wohnungskäufer und auch jeder Planer, Bauunternehmer oder Lieferant  hat also zunächst weiterhin Anspruch auf Erfüllung seines Vertrags mit der Schuldnerin. Der Anspruch ist jedoch zunächst nicht mehr nicht durchsetzbar.


Denn solange sich der Insolvenzverwalter sich nicht gegen die Fertigstellung entscheidet, hat er ein Erfüllungsrecht, so dass Gläubiger bis dahin nicht selbst tätig werden sollten. Auf Aufforderung muss sich der Insolvenzverwalter „unverzüglich“ äußern. Unverzüglich kann in komplexen Situationen auch ein Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sein, da der Insolvenzverwalter ausreichend Zeit haben soll, die Wirtschaftlichkeit seiner Entscheidung genau zu prüfen.


Gleichwohl dürften die Planer und Bauunternehmen vermutlich ihre Arbeit zunächst einstellen bzw. bereits eingestellt haben. Denn vor einer genauen Bewertung der zukünftigen Fertigstellungskosten wird der Insolvenzverwalter in aller Regel keine laufenden (Abschlags-) Rechnungen mehr bezahlen.


Auch weil der Insolvenzverwalter der PROJECT-Gruppe neben der Schuldnerin noch diverse weitere insolvente Schwestergesellschaften zu betreuen hat, dürfte es zunächst bei der weiteren Vertragsabwicklung zu einem Stillstand mit offenem Ende kommen.


 

Fertigstellung der teilfertigen Wohnungen und Abnahme (der Sondereigentumseinheiten)


Fertigstellung und Abnahme des Gemeinschaftseigentums


Mangelfreiheit bzw. werthaltige Gewährleistungsansprüche nach Abnahme


Erwerb des lastenfreien Eigentums an den jeweiligen Sondereigentumseinheiten („Auflassung“ und Eintragung im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer)


Keine oder möglichst geringe Mehrkosten gegenüber der Kalkulation im jew. Kaufvertrag


Keine gegenseitige Haftung der Wohnungskäufer über den eigenen Anteil an der WEG hinaus


Rückabwicklung des Wohnungskaufs, wenn die eigene Kalkulation gefährdet ist


Möglichst geringer Zeitverlust, Vermeidung zusätzlicher Bereitstellungszinsen


Die Finanzierung des gemeinsamen Vorgehens muss gerecht, transparent, kostengünstig und möglichst risikoarm sicher gestellt werden


Evtl. Durchsetzung von Verzugsschadenersatz


Prüfung und ggf. Durchsetzung von Ansprüchen gegen sonstige Beteiligte (Prospekthaftung, strafrechtlich relevante Fehlverwendung von Baugeld usw.)


 

Fehlende Einigkeit der Wohnungskäufer (Weiterbau? Rückabwicklung? Nachschüsse? Gesamtschuldnerische Haftung?)


Vorrangige Rechte von Banken der Bauträgerin


Nicht mehr auskömmliche Kalkulation der Baukosten (Finanzierungslücke, weil die weiteren Baukosten alle noch offenen Raten der Wohnungskäufer überschreiten)


Unsichere Nachfinanzierung der einzelnen Wohnungskäufer


Bereits erkennbare Mängel der bisherigen Bauleistungen


Fehlendes Projektmanagement zur Fortführung des Baus


Frühere Planer und Bauunternehmen stehen nicht mehr oder nur gegen Übernahme von Altschulden des Bauträgers zur Verfügung


Schleppende Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter,


Lange Entscheidungsprozesse auf allen Seiten


Gegenläufige Interessen anderer Beteiligter (z.B. Grundstücksspekulation)


Zahlungsverzug oder Zahlungsausfälle, wenn Nachschüsse von Wohnungskäufern erforderlich werden


Unterschiedliche Behandlung von Wohnungskäufern durch Insolvenzverwalter und/oder Notar


 

Unsere Vorgehensweise


  • 1

    Interessenvertretung gründen

  • 2

    Mit dem Insolvenzverwalter kommunizieren

  • 3

    Eine WEG konstituieren

  • 4

    Die Fertigstellung des Gebäudes vorbereiten

  • 5

    Den Bau fortsetzen

Interesse bekunden

Warum wir?

Expertise Bau- und Immobilie

Wir beschäftigen über 35 Anwältinnen und Anwälte, die auf Projekte des privaten Baurechts und des Immobilienrechts einschließlich Bauträgerverträgen und Notariat spezialisiert sind.

Expertise Insolvenzrecht

Wir beschäftigen Insolvenzspezialisten mit einer langjährigen Erfahrung in der Beratung von Gläubigern

Expertise Gesellschaftsrecht

Mit unseren Gesellschaftsrechtsexperten bündeln wir in der für sie passenden Rechtsform ihre gemeinsamen Interessen

Starkes Projektnetzwerk

Wir pflegen intensive Beziehungen zu Insolvenzverwaltern wie zu potentiellen zukünftigen Projektpartnern (Hausverwaltungen, Gutachter, Bauprojektmanager usw.)

Hohe Effizienz

Mit unserer Abteilung Legal Tech und Operations schaffen wir Effizienzgewinne etwa durch belastbare Erfahrung beim Einsatz Web-basierter Mandantenkommunikation und interaktiver Datenerfassung

Transparente Kosten

Wir rechnen nach Senioritätsabhängigen Stundensätzen ab. Der Partnerstundensatz ist für dieses Projekt auf 350 Euro gedeckelt. Für abgrenzbare Projekte bieten wir zudem Festpreise an.