Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren in China

Mit den rasant zunehmenden Wirtschaftsbeziehungen nimmt auch die Zahl von Streitfällen mit chinesischen Geschäftsleuten zu. Hier empfiehlt es sich bereits im Vorfeld einige Aspekte zu beachten.

Bei Verträgen mit chinesischen Geschäftskontakten sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Möglichkeiten der Streitbeilegung bestehen. Bei rein chinesischen Verträgen zwischen zwei chinesischen Parteien (z. B. auf Seiten des deutschen Unternehmens eine chinesische Tochtergesellschaft) besteht im Regelfall nur die Wahl zwischen chinesischen Gerichten und chinesischen Schiedsinstitutionen. Wenngleich chinesische Gerichte in den letzten Jahren ihre Standards und ihren Ruf verbessert haben, bietet es sich dennoch bei Wirtschaftsverträgen häufig an, auf chinesische Schiedsinstitutionen zurückzugreifen. Dabei empfehlen sich insbesondere Schiedsinstitutionen mit internationaler Erfahrung wie die China International Economic Arbitration Commission („CIETAC“) oder Schiedskommissionen in Shanghai oder Shenzhen mit internationaler Erfahrung. Diese Verfahren sind in der Regel schneller, effizienter und dort sind Schiedsgerichte tätig, die die entsprechende Expertise besitzen. Vorsicht ist im Gegensatz dazu bei chinesischen Gerichten an kleineren Orten oder entfernteren Provinzen geboten; hier kann die Unparteilichkeit nicht immer gewährleistet werden.

Anders sieht es bei internationalen Verträgen aus, bei denen eine der Parteien aus dem Ausland kommt. Hier besteht grundsätzlich die Wahl zwischen Gerichten (in China oder im Heimatland) einerseits und internationalen oder chinesischen Schiedsinstitutionen andererseits.

Bezüglich ausländischer Urteile ist es dabei wichtig zu wissen, dass diese in der Praxis nur selten vollstreckt werden können.

Es müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit ausländische Urteile in China vollstreckt werden können:


Internationale Zuständigkeit des Gerichtes


Kein Verstoß gegen den chinesischen ordre public


Verbürgung der Gegenseitigkeit


 

Eine Verbürgung der Gegenseitigkeit ist zwischen Deutschland und China nicht gesichert. Das bedeutet, dass ein deutsches Urteil in China im Regelfall nicht vollstreckt werden kann. Somit ist dies im Verhältnis zu China keine realistische Option.

Es bleiben daher schiedsgerichtliche Verfahren, entweder vor nationalen Schiedsinstitutionen oder vor internationalen Schiedsgerichten.

Dabei ist wichtig zu beachten, dass China Signatarstaat der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist. Aufgrund dieses Abkommens müssen chinesische Gerichte die Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte ohne Vornahme einer weiteren Prüfung vollstrecken.

Im Vertrag können Schiedsinstitutionen in Deutschland, der VR China oder anderen Ländern bestimmt werden. Die Verfahren laufen entsprechend der vereinbarten Schiedsordnung ab. Bei Schiedsinstitutionen in China sind auch ausländische Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter akkreditiert. Eine Schiedsgerichtsklausel im Vertrag ist daher sehr empfehlenswert. Außerdem sind die Schnelligkeit (nur eine Instanz) und die günstigen Kosten von Vorteil für die Parteien.

Wenn die Parteien eines Vertrags die daraus entstehenden Streitigkeiten durch Schiedsverfahren lösen wollen, ist eine wirksame Schiedsklausel die Voraussetzung. Zur Formulierung der Schiedsklausel nach dem chinesischen Schiedsgesetz (d.h. dies gilt nur wenn der Vertrag auch chinesischem Recht unterliegt) sind die folgenden Aspekte zu beachten:

Schiedsverfahren nur bei Wirtschaftsstreitigkeiten

In der Regel darf bei allen Streitigkeiten aus Verträgen und Vermögensbeziehungen zwischen privaten Parteien ein Schiedsverfahren vereinbart werden. Die Ausnahmen dazu sind die Streitigkeiten in Bezug auf Familien- und Erbrecht (wie z.B. Ehe, Adoption, Vormundschaft, und Erbschaft), und Arbeitsstreitigkeiten, die grundsätzlich den spezifischen Arbeitsschiedsgerichten unterliegen. Parteien von Wirtschaftsverträgen können sich daher - außer bei Arbeitsverträgen - auf ein Schiedsverfahren einigen.

Eindeutige Schiedsinstitution

Ein unentbehrlicher Faktor einer wirksamen Schiedsklausel ist, dass eine eindeutige Schiedskommission vereinbart werden muss. Es wird davon ausgegangen, dass nur der Ort des Schiedsverfahrens nicht ausreicht, sondern der Name der Schiedskommission ausdrücklich vereinbart werden muss. Für die Verträge mit ausländischem Bezug, können die Parteien sowohl die chinesische Schiedskommission (wie z.B. China International Economic and Trade Arbitration Commission, Hong Kong International Arbitration Centre usw.) als auch die internationale Schiedskommission (wie z.B. The International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce und Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce usw.) wählen.

Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

Nach dem chinesischen Schiedsgesetz kann das Schiedsgericht aus einem oder drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern bestehen. Für die erste Alternative wird die einzige Person von den beiden Parteien gemeinsam gewählt. Für die zweite Alternative ernennt jede Partei eine Person und die dritte Person  – die Vorsitzende des Schiedsgerichts – wird von den beiden Parteien zusammen bestellt. Des Weiteren können die Parteien auch die Schiedskommission mit der Auswahl beauftragen. Um die Neutralität und die Kompetenz des Schiedsgerichts zu gewährleisten, sollten die Parteien die Zahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, sowie den Wahlmechanismus zum Vorsitz im Vertrag vereinbaren. Andere Aspekte wie Ort oder Sprache des Schiedsverfahrens sollten ebenfalls in der Schiedsklausel vereinbart werden.

Schließlich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine unwirksame Schiedsklausel nicht automatisch dazu führt, dass die Streitigkeit einem ordentlichen Gericht unterliegt. Es gibt immer die Möglichkeit, die Schiedsklausel erneut zu formulieren oder zu ändern, soweit der Streit noch nicht gerichtlich anhängig ist.

Bei Fragen zu Schiedsklauseln oder zu Schiedsverfahren wenden Sie sich gern an unsere China Praxis.

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