Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Erfolgreiche Unternehmen sind darauf angewiesen, ihr Know-how umfassend zu schützen, um ihre Innovationskraft und ihren Wettbewerbsvorsprung zu sichern. Mitarbeitende, Geschäftskontakte oder Vertragsparteien – häufig ist es der Risikofaktor Mensch, der für den Verlust des firmeneigenen Knowhows verantwortlich ist.

Für viele Unternehmen sind Geschäftsgeheimnisse strategisch wichtiger als ein (öffentliches) Patentportfolio. Die Verfolgung von Know-how-Verletzungen und die Beseitigung aller mit einem Diebstahl oder einem Leck verbundenen Folgen stellt regelmäßig eine kostspielige und aufwendige Herausforderung dar.

Das im Jahr 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hat den Bedarf für ein europaweites einheitliches Schutzniveau im Unternehmen noch einmal erhöht, weil es für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche von Geheimnisinhabenden im Falle einer Verletzung angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraussetzt.

Ein oft übersehener Aspekt ist, dass das GeschGehG nicht nur den Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse zum Gegenstand hat. Daneben finden sich auch umfassende Regelungen zur Haftung im Falle der Verletzung der dem Unternehmen, z.B. im Zuge der Einstellung neuer Mitarbeitenden oder im Rahmen von Kooperationspartnerschaften, zugeflossenen Geschäftsgeheimnisse Dritter.  

Es gilt also nicht nur für einen ausreichenden Schutz und die Schließung von Lücken für den „Abfluss“ des eigenen Know-how Sorge zu tragen. Vielmehr sind auch effektive Maßnahmen für die Identifizierung und den Umgang mit dem Unternehmen „zugeflossenen“ Geschäftsgeheimnissen Dritter auszuarbeiten und zu implementieren.

Bedacht werden sollten auch die Haftungsrisiken für Unternehmensinhabende sowie Unternehmensorgane:

  • Verletzt z.B. ein Arbeitnehmer das Geschäftsgeheimnis eines Dritten, kann dies eine Haftung der Unternehmensinhaberin auslösen.
  • Entsteht dem Unternehmen aufgrund unzureichender Geheihaltungsmaßnahmen ein Schaden, kann dies eine persönliche Haftung des Vorstands oder Geschäftsführers zur Folge haben. 

Um den erhöhten Anforderungen im Bereich „Geheimnisschutz Compliance“ gerecht zu werden, sollten Unternehmen

  • die aktuellen Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen,
  • Risikolagen im Unternehmen identifizieren und
  • hierauf basierend ein unternehmensweites Schutzkonzept ausarbeiten und implementieren.

Die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei unterstützen Sie präventiv, bei der Entwicklung und Implementierung von

  • individuellen Schutzkonzepten zur Absicherung Ihres Know-hows und
  • Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse

mit dem Ziel, die Haftungsrisiken für Ihr Unternehmen, Unternehmensinhabende sowie Unternehmensorgane (Vorstände und Geschäftsführungen) zu verringern.

Ist es zur einer Verletzung gekommen, beraten und vertreten wir Sie auch bei der Rechtsverfolgung von Know-how-Verletzungen oder der Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte


Identifizierung, Dokumentation und Klassifizierung Ihres Know-hows und der potentiellen Gefahren


Entwicklung von unternehmensspezifischen Schutzkonzepten und von Mechanismen zur Identifizierung fremder Geschäftsgeheimisse


Überprüfung von Verträgen mit Beschäftigten, leitenden Angestellten und Geschäftskontakten


Gestaltung und Verhandlung von F&E-Verträgen, Lizenz- und Lieferverträgen


Schutzmaßnahmen in Arbeitsverträgen mit Geheimhaltungsklauseln und Wettbewerbsverboten


Workshops und Schulungen zur Sensibilisierung des Know-how-Schutzes und des Umgangs mit fremden Geschäftsgeheimnissen


Geltendmachung und Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Herausgabe oder Schadensersatz


Strafrechtliche Verfolgung von Know-how-Verletzungen


 

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