Ungarn: Akquisition von Unternehmen

Die Struktur des Verfahrens für Unternehmenskäufe in Ungarn ist ähnlich wie in anderen Ländern. Unser Team handelt im Auftrag seiner Kundinnen und Kunden hauptsächlich bei Share Deals und Asset Deals. Neben diesen beiden Hauptformen des Unternehmenskaufs ist der Erwerb einer Geschäftseinheit eine weitere bekannte und häufig genutzte Lösung, die mit besonderen arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften verbunden ist.

Die grundlegenden und wichtigsten Regeln für Fusionen und Übernahmen finden sich im Gesetz V von 2013 über das ungarische Zivilgesetzbuch, das die allgemeinen Bestimmungen für alle juristischen Personen sowie die grundlegenden Regeln für die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung enthält. Die besonderen Vorschriften für die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung sind im Gesetz CLXXVI von 2013 über die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung bestimmter juristischer Personen - als Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - enthalten, in dem die Maßnahmen sowie die erforderlichen Unterlagen und finanziellen Anforderungen beschrieben werden, wenn eine juristische Person eine Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Abspaltung vornehmen möchte.

Übernahmen können einem Fusionskontrollverfahren unterliegen, das sich nicht wesentlich von dem in anderen EU-Ländern unterscheidet. Allerdings hat sich die Regelung für ausländische Direktinvestitionen während der Pandemie stark verändert. In Ungarn gibt es zwei verschiedene Regelungen für die Anmeldung von ausländischen Direktinvestitionen:

  • allgemeine Regeln - FDI-Regelung gemäß Gesetz LVII von 2018, die auf der EU-Regelung basiert (Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union); und
  • Sonderregelungen - FDI-Anmeldung gemäß Gesetz LVIII von 2020: Aufgrund der COVID-Pandemie führte die Regierung eine zweite FDI-Regelung ein, die immer noch in Kraft ist. Nach den Sonderregeln für ausländische Direktinvestitionen wird die Pflicht zur Meldung von ausländischen Direktinvestitionen ausgelöst, wenn ein ausländisches Unternehmen das Eigentum (ganz oder teilweise) an einem strategischen Unternehmen erwirbt und der Wert des Geschäfts 350.000.000 HUF (ca. 875.000 EUR je nach Wechselkurs) übersteigt. Das Gesetz definiert "ausländischer Investor" als natürliche oder juristische Person aus Drittstaaten (außerhalb der EUoder des EWR) oder als juristische Person aus der EU oder dem EWR, wenn die (natürliche oder juristische) Person aus einem Drittstaat eine Mehrheitskontrolle an der juristischen Person im Sinne des Zivilgesetzbuches hält. Im Regierungserlass Nr. 289/2020 (VI.17.) sind die "strategischen" Tätigkeiten aufgeführt. Jedes Unternehmen, das mindestens eine dieser strategischen Tätigkeiten ausübt, gilt als "strategisches Unternehmen" und fällt somit unter die besonderen Vorschriften für ausländische Direktinvestitionen. Solche Transaktionen müssen dem zuständigen Ministerium gemeldet werden, das die Transaktion innerhalb von 30 Tagen entweder anerkennt oder verbietet (gemäß der Hauptregel).

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