Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Zum 13.02.2023 ist eine Reihe von wichtigen verbrauchsteuerrechtlichen Änderungen in Kraft getreten. Mit diesen Änderungen geht einerseits ein organisatorischer Mehraufwand für Unternehmen einher, andererseits führen sie aber auch zu wirtschaftlichen Entlastungen und erweiterten Handlungsoptionen für Unternehmen.
Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG) (BGBl. 2021 I Nr. 14 v. 06.04.2021) und das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) (BGBl. 2022 I Nr. 39 v. 28.10.2022) legen eine Reihe von verbrauchsteuerrechtlichen Änderungen nieder, die zum 13.02.2023 in Kraft getreten sind. Durch diese Änderungen werden im Wesentlichen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Verbrauchsteuersystemrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29.07.2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Alkoholstrukturrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.
Änderungen durch das 7. VStÄndG
Die durch 7. VStÄndG vorgesehenen Änderungen sind gestaffelt am 01.04.2021, 07.04.2021, 01.07.2021, 01.01.2022 und am 13.02.2023 in Kraft getreten.
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten ausschließlich im EMCS-Verfahren
Eine wesentliche Änderung, die zum 13.02.2023 in Kraft getreten ist, ist, dass ab dem 13.02.2023 alle Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten zwingend elektronisch im EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) zu eröffnen und zu beenden sind (vgl. etwa §§ 24c AlkStG, § 23c TabStG). Bislang fanden Beförderungen derartiger Waren auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform statt. Im Rahmen der Erweiterung der Anwendung des EMCS-Verfahrens wurden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt: die des „zertifizierten Empfängers“ und des „zertifizierten Versenders“ (vgl. etwa § 24 ff. AlkStG, §§ 23 ff. TabStG). Wenn der Versender oder Empfänger von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des freien Verkehrs, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten befördert werden, kein Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger ist, muss er für die Beförderung zwingend den Status eines zertifizierten Empfängers oder Versenders haben. Die entsprechende Bewilligung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen und kann sowohl für einzelne Sendungen als auch als Dauerbewilligung beantragt werden. Mit Erteilung der Bewilligung erhält der Antragsteller eine Verbrauchsteuernummer, mit der er das EMCS-Verfahren nutzen kann. Ist ein Unternehmer bereits Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger, gilt die Bewilligung als zertifizierter Versender bzw. Empfänger als erteilt, sofern dies dem zuständigen Hauptzollamt mit amtlich vorgeschriebenem Formular vor Beginn einer Beförderung angezeigt wurde. Für Warenbewegungen, die vor dem 13.2.2023 begonnen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beendet sind, sehen die Einzelsteuergesetze Übergangszeiträume vor, für die die Altfassungen der Einzelsteuergesetze noch bis zum 31.12.2023 fortgelten.
Versandhandel
Daneben trat zum 13.2.2023 eine Vereinfachung für den Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Kraft. Während bisher ein Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bei Lieferungen an Privatpersonen in Deutschland zwingend eine in Deutschland ansässige Person als Beauftragten benennen musste, der dann in Deutschland die steuerrechtlichen Pflichten erfüllte und Steuerschuldner wurde, kann der Versandhändler diese Pflichten nunmehr auch selbst erfüllen und selbst Steuerschuldner werden. Daneben steht ihm aber auch weiterhin die Option zur Verfügung, einen in Deutschland ansässigen „Steuervertreter“ zu benennen (vgl. etwa § 25 AlkStG). In Deutschland ist der Erwerb von Tabakwaren und Substituten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten durch Privatpersonen jedoch weiterhin nicht zulässig (vgl. § 23d TabStG).
Heilungsmöglichkeiten bei Unregelmäßigkeiten und bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Steueraussetzungsverfahren
Seit dem 13.02.2023 besteht zudem eine allgemeine Heilungsmöglichkeit, wenn es zu Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung kommt. Während bisher in Fällen, in denen die Beförderung infolge der auftretenden Unregelmäßigkeiten nicht ordnungsgemäß beendet werden konnte, die Verbrauchsteuer grundsätzlich entstanden ist (außer im Energiesteuerrecht, wo bereits seit 01.07.2019 bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz niedergelegt wurden), soll nunmehr die Verbrauchsteuer trotz Unregelmäßigkeiten nicht entstehen, wenn die Waren zu einer Person gelangen, die zum Empfang unter Steueraussetzung berechtigt ist, oder wenn es zu einer ordnungsgemäßen Ausfuhr der Waren, zu einem kurzzeitigen Verlassen des Steuergebietes oder einem Bestimmungsortwechsel gekommen ist. Der Versender muss das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Beginn der Beförderung nachweisen (vgl. § 18 Abs. 4 AlkStG, § 15 Abs. 4 TabStG). Daneben wird eine Steuerentlastungsmöglichkeit für geringfügige Verfahrensabweichungen im Steueraussetzungsverfahren eingeführt. Ein Entlastungsantrag ist hierbei grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ab Entstehung der Steuer zu stellen, wobei eine Steuerentlastung jedoch ebenfalls gewährt werden kann, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt (im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme oder einer Außenprüfung) festgestellt wird, dass ein Steueraussetzungsverfahren unwirksam war (vgl. etwa § 29 Abs. 2 AlkStG, § 32 Abs. 2 TabStG).
Änderungen durch das 8. VStÄndG
Neben diesen Änderungen, die auf dem 7. VStÄndG basieren, sieht das 8. VStÄndG weitere Änderungen vor. Das 8. VStÄndG ist grundsätzlich am 13.02.2023 in Kraft getreten. Es gibt jedoch eine Reihe an Ausnahmen, die in Art. 18 des 8. VStÄndG geregelt sind. So sind Teile des Gesetzes bereits am 29.10.2022, 28.11.2022 und 01.01.2023 in Kraft getreten, während Art. 14 am 010.5.2023 in Kraft tritt.
Übertragung der Änderungen des 7. VStÄndG auf das Biersteuerrecht
Mit dem 8. VStÄndG werden die im 7. VStÄndG niedergelegten Änderungen auf das Biersteuerrecht übertragen (BierStG und BierStV). Neben den o.g. Änderungen, die zum 13.02.2023 in Kraft getreten sind, betrifft dies etwa auch die bereits zuvor in Kraft getretene Normierung einer regelmäßigen Überprüfung der Erlaubnisse und der Höhe von geleisteten Sicherheiten (§§ 6 und 6a BierStV), die Mitteilungspflichten bei Änderung von Verhältnissen (§ 7 BierStV), Regelungen zum Erlöschen von Erlaubnissen (§ 8 BierStV) und Anmelde- und Aufzeichnungspflichten bei Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers (§ 31a BierStV). Darüber hinaus wurden durch das 8. VStÄndG verschiedene biersteuerspezifische Rechtsänderungen vorgenommen, die insbesondere den Biersteuertarif in § 2 BierStG betreffen.
Weitere Änderungen
Neben den Anpassungen des Biersteuerrechts, wurden durch das 8. VStÄndG auch Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, Alkoholsteuer- und Kaffeesteuerrechts umgesetzt.
Zudem sieht das 8. VStÄndG zum Zwecke des Abbaus von Bürokratie vor, dass Hersteller, die Bier, Kaffee, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse lediglich in kleinen Mengen ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber herstellen, beantragen können, ihre Steueranmeldungen monatsweise zusammengefasst abzugeben (§ 31 Abs. 4 BierStV, § 20 Abs. 1 KaffeeStV, §§ 30 Abs. 1, 43 SchaumwZwStV).