Änderungen bei den Betriebsrenten
Nach langem hin und her hat der Bundestag nunmehr am 1. Juni 2017 dem so genannten Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Dieses Gesetz ist gleichzeitig die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie 2014/15, welche u. a. Regelungen zur Wahrung von Zusatzrentenansprüchen trifft.
Das zuerst im Jahre 1974 erlassene Betriebsrentengesetz hatte zum Ziel, als weiteres Standbein neben der gesetzlichen Rente die Situation der Rentner zu verbessern. Dem dient zunächst der Anspruch auf Entgeltumwandlung und gewisse steuerliche Anreize, die aber insbesondere im Bereich der kleineren und mittleren Unternehmen wenig genutzt wurden. So werden in diesem Segment nur weit weniger als 50 % der Arbeitnehmer die entsprechenden Förderungen genutzt. Dies liegt zum einen an den zumindest bisher geringen steuerlichen Vorteilen, zum anderen auch daran, dass der bürokratische Aufwand im Verhältnis dazu groß ist. Nicht zuletzt war es bei rein betrieblichen Altersversorgungsregelungen verpflichtend für den Arbeitgeber, Leistungszusagen zu geben, also für einen bestimmten Erfolg des Anlagemodells einzustehen.
In diesen Bereichen sind einige Änderungen vorgenommen worden, die nun stufenweise zum 1. Januar 2018 in Kraft treten werden, wobei davon auszugehen ist, dass auch der Bundesrat am 7. Juli 2017 die erforderliche Zustimmung gibt.
Dabei ist zunächst zugunsten von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen eine Erhöhung der Steuerfreiheit von derzeit 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen. Darüber hinaus wird ein Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung bis höchstens EUR 144,00 zusätzlich gezahlt werden. Dieser Förderbeitrag richtet sich aber allein danach, dass der Arbeitgeber einen Beitrag von bis zu EUR 480,00 pro Jahr zur betrieblichen Altersversorgung leistet, von dem er dann im Wege der Lohnsteuerabrechnung 30 % (= EUR 144,00) zurück erhält. Allerdings gilt diese Regelung allein für Geringverdiener mit einem Einkommen bis zu EUR 2.200,00 monatlich. Als weiterer Anreiz ist vorgesehen, dass bei Empfängern der Grundsicherung bis zu EUR 200,00 aus dieser Betriebsrente nicht angerechnet werden, die zusätzliche Absicherung also nicht auf diesem Wege wieder weggenommen wird. Bei einer Entgeltumwandlung wird zudem der Arbeitgeber nun verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgeltes an den Versorgungsträger zu zahlen, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Schließlich und nicht zuletzt kann nunmehr in Tarifverträgen vereinbart werden, dass das Unternehmerrisiko zum Angebot von Betriebsrenten nicht mehr vom Arbeitgeber zu tragen ist, sondern der Arbeitgeber allein verpflichtet ist, die Beiträge anzulegen bzw. anlegen zu lassen, aber nicht für einen bestimmten Erfolg einstehen muss. Diese lange diskutierte Änderung erleichtert es erheblich, Betriebsrenten anzubieten, ohne dass der Arbeitgeber ein insbesondere in Zeiten der Niedrigzinsphase erhöhtes Leistungsrisiko eingeht. Nur wenige Stimmen gab es, die diesen Garantiewegfall kritisierten, die Zustimmung zu dieser Idee, also überhaupt eine Zahlung in die Altersversorgung staatlich zu unterstützen, überwog. Ob diese Änderungen tatsächlich wie von den Koalitionsfraktionen bezeichnet ein „Quantensprung“ im deutschen Sozialrecht werden, muss sich erst zeigen, zumindest ist allerdings ein Schritt zur weiteren Förderung der Altersversorgung getan.
Dr. Holger Kühl, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin