Juli 2013 Blog

Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ ist nicht tariffähig

Nicht immer können sich Unternehmer darauf verlassen, dass die von ihnen angewandten Tarifverträge wirksam sind. Jüngstes Beispiel ist die Arbeitnehmervereinigung „medsonet. Berufsverband für das Gesundheitswesen". Denn „medsonet" ist keine Gewerkschaft, die Tarifverträge abschließen kann. Das steht seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtskräftig fest.

Alle Tarifverträge, die „medsonet“ seit 2008 mit einer großen Zahl von Privatkliniken und Gesundheitseinrichtungen abgeschlossen hat, könnten ungültig sein. Die konkreten Folgen für die betroffenen Unternehmen und Mitarbeiter hängen von der Auslegung der Arbeitsverträge ab. Auf jeden Fall drohen Nachteile für die Unternehmen. Das zeigt ein Beispiel aus dem Arbeitszeitrecht. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken hat mit „medsonet“ einen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken abgeschlossen. Dieser erlaubt bei Bereitschaftsdiensten, die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern. Bei Unwirksamkeit des Tarifvertrags können sich die Kliniken auf diese Regelung nicht berufen. Sie müssen die Mehrarbeit nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ausgleichen, und das im Extremfall rückwirkend bis 2010.

Die aktuelle Entscheidung ist kein Einzelfall. Seit einigen Jahren geht Verdi gegen Einzelgewerkschaften vor, die wie „medsonet“ Mitglied im „Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands“ sind. Bereits im Verfahren gegen die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA“ (CGZP) hatte Verdi vor dem BAG Erfolg. Die Richter sprachen der CGZP die Tariffähigkeit ab.

Die Beschlüsse gegen die CGZP hatten weitreichende Folgen insbesondere für die Zeitarbeitsbranche. Die Leiharbeiter hatten Anspruch auf denselben Lohn wie die Stammbelegschaft, Zeitarbeitsunternehmen mussten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten.

Arbeitnehmervereinigungen dürfen Tarifverträge nur abschließen, wenn sie Durchsetzungskraft gegenüber ihrem sozialen Gegenspieler besitzen und leistungsfähig organisiert sind. Zweifelt eine konkurrierende Gewerkschaft wie Verdi diese Voraussetzungen an und beantragt gerichtliche Prüfung, kommen die Arbeitsgerichte ins Spiel.

Im Fall „medsonet“ rief Verdi das Arbeitsgericht Hamburg an. In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht Hamburg fest, dass „medsonet“ keine tariffähige Gewerkschaft ist. Obwohl die Vereinigung nach eigenen Angaben über 100 Tarifverträge abgeschlossen hatte, fehlte es ihr an der erforderlichen „sozialen Mächtigkeit“ und organisatorischen Leistungsfähigkeit. Mit etwa 7.400 Mitgliedern betrug der Organisationsgrad nur etwa ein Prozent, und es gab nur zwei hauptamtliche Mitarbeiter. Nach Einschätzung des Gerichts konnte „medsonet“ vom Gegner als Tarifvertragspartner schlicht nicht ernst genommen werden. Vielmehr war zu befürchten, dass die Regelung der Arbeitsbedingungen „einem Diktat der Arbeitgeberseite entspringt“, so die Hamburger Richter. Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig.

Fazit:

Unternehmen sollten sich nicht ohne weiteres auf die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen und die Wirksamkeit von Tarifverträgen verlassen. Das haben die jüngsten Gerichtsentscheidungen gezeigt. Der häufig verfolgte betriebswirtschaftliche Zweck, durch den Wechsel zu (vermeintlich) günstigeren Tarifwerken Personalkosten zu senken, kann sich ins Gegenteil verkehren. Unwirksame Tarifverträge führen zu Rechtsunsicherheit, höheren Kosten und einer größeren Streikgefahr.

(Beschluss vom 11. Juni 2013 – 1 ABR 33/12)

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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