Dezember 2012 Blog

Aufspaltungsverbot bei Softwarelizenzen ist rechtens

Hersteller von Unternehmenssoftware können sich nach einem neuen Urteil auf ein nochmals gestärktes Urheberrecht berufen: Wer ein großes Nutzungsvolumen einer client-server-basierten Unternehmenssoftware erwirbt, hat keinen Rechtsanspruch darauf, nur einen kleinen Teil der erworbenen Lizenzen weiterzuveräußern.

Eine Klausel in den AGB eines Softwareherstellers, die eine Aufspaltung von Lizenzen generell untersagt, verstößt nicht gegen AGB- oder Kartellrecht. So entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 27.07.2011. Im konkreten Fall hatte der Kunde eine Vielzahl von Nutzungsberechtigungen einer client-server-basierten Software erworben. Der Insolvenzverwalter des Kunden wollte einen Teil dieser Lizenzen durch Verkauf an einen Gebrauchtsoftware-Händler verwerten. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu dieser Übertragung, da eine Weitergabe der Software nur in ihrer Gesamtheit gestattet sei.

Das Gericht weist auf die UsedSoft-Entscheidung des BGH vom 03.02.2011 hin, die ebenfalls den Handel mit „gebrauchten“ Lizenzen betrifft (siehe auch Bott, Newsletter März 2011). Der dort in den AGB festgelegte Ausschluss der Übertragbarkeit von Nutzungsrechten wurde ohne nähere Problematisierung für wirksam erachtet. Wenn die Übertragung vollständig ausgeschlossen werden könne, so das OLG, müsse es erst recht zulässig sein, diese an Bedingungen zu knüpfen.
Das Aufspaltungsverbot stehe auch nicht im Widerspruch zum Erschöpfungsgrundsatz. Der Kunde habe keine Vielzahl von Einzellizenzen erworben, sondern ein einheitliches Nutzungsrecht an der verkauften Software. Eine Aufspaltung laufe auf eine inhaltliche Abänderung des dem Ersterwerber eingeräumten Nutzungsrechts hinaus, die der Rechtsinhaber im Rahmen der Erschöpfung aber nicht hinnehmen müsse.

Das jetzige Urteil des OLG Karlsruhe war also letztlich zu erwarten; bereits in der UsedSoft-Entscheidung wurde eine potentielle Aufspaltung von Lizenzen zum Zweck des Weiterverkaufs als „Gefahr“ gesehen. Die Feststellung, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf einzeln gekaufte Lizenzen einer client-server-basierten Software angewendet werden kann, mit der Begründung, dass diese Lizenzen so nicht existieren, mag dennoch verwundern. Ein Käufer für die Gesamtheit der Nutzungsberechtigungen dürfte in den meisten Fällen nicht zu finden sein, was gerade im Rahmen der Insolvenzverwaltung von großer Bedeutung sein kann. Auch bei anderweitigem Handel mit gebrauchter Software ist Umsicht geboten – ohne Nachweis einer ausdrücklichen Zustimmung des Herstellers sollte davon abgesehen werden.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2011, Aktenzeichen 6 U 18/10)

Dr. Daniel Michel LL.M., Rechtsanwalt; Viola de Blecourt, stud. jur.

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