März 2020 Blog

Aus­wir­kungen des Corona­virus für die Immo­bilien­wirt­schaft

  • Sind Mieter von Gewerbeflächen bei behördlichen Schließungsanordnungen oder Allgemeinverfügungen zur Mietfortzahlung verpflichtet?
  • Gelten Betriebspflichten in Gewerbemietverträgen, wenn die Gäste und Kunden ausbleiben?
  • Kann man sich noch auf Fälligkeitsvoraussetzungen in Transaktionsverträgen berufen, die Corona-bedingt ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig geschaffen werden können?
  • Gibt es Fristverlängerungen, wenn Lieferungen von Baustoffen wegen Grenzschließungen nicht rechtzeitig eintreffen?

Die Corona-Pandemie stellt nicht nur Politik und Gesellschaft, sondern auch die Immobilienwirtschaft vor bislang nicht gekannte Herausforderungen und Fragen. Vergleiche mit früheren Großkrisen wie dem ersten und zweiten Weltkrieg oder der Hyperinflation in den 1920er Jahren bieten Anhaltspunkte, taugen aber als Vorbild zur Lösung der in diesen Tagen aufkommenden Rechtsprobleme nur bedingt. Absolut rechtssichere und eindeutige Antworten gibt es deshalb heute für diese und viele andere Fragen noch nicht. Es wird sie oft erst geben, wenn darüber Rechtsstreite geführt und die Verfahren in vielleicht drei oder fünf Jahren vereinzelt vor obersten Bundesgerichten oder dem EUGH verhandelt wurden. Das bedeutet, dass konfrontative Konfliktlösungen in dieser Situation noch riskanter sind, als in „normalen Zeiten“.

Umso wichtiger ist jetzt die bestmögliche Vorsorge für unvorhersehbare Entwicklungen der Corona-Krise, etwa indem

  • unverschuldeten Leistungsstörungen durch kluge Vertragsgestaltung vorgebeugt wird, z.B. durch automatische Terminverschiebungen oder Anpassungsregeln;
  • bereits heute faire Lösungen für eine zukünftigen Kreditklemme vereinbart werden, z.B. durch gleitende Zinsklauseln oder an die Renditeerwartungen beider Parteien gekoppelte Öffnungsklauseln;
  • vertragsstrafenbewehrten Mitwirkungs- oder Leistungsverpflichtungen Schiedsklauseln beigefügt werden, über die ein fairer und situationsgerechter Interessenausgleich dort ermöglicht wird, wo eine abstrakte vertragliche Regelung den Unsicherheiten der zukünftigen Entwicklung nicht gerecht wird;
  • kurz: möglichst frühzeitig das Gespräch mit der anderen Seite, dem Vertragsgegner, dem Interessent, dem Projektpartner gesucht wird.

Seit Tagen entwickeln die 35 Mitglieder der Praxisgruppen Immobilien und Bau bei GvW Lösungen und Verfahren für die Projekte und Unternehmungen unserer Mandanten aus der Immobilienwirtschaft. Da es keine tauglichen Vorbilder für die Bewältigung dieser immobilienwirtschaftlich existenziellen Krise gibt, kommt es jetzt mehr denn je darauf an, dass Sie in ihren anwaltlichen Beratern erfahrene und kluge Sparringspartner haben, die mit Ihnen und für Sie gangbare und kluge Wege entwickeln, um die akuten Herausforderungen Ihrer Vorhaben zu meistern.

Die Praxisgruppen für Immobilien und Bau bei GvW stehen in engem Austausch mit Spezialisten aus den anderen Praxisgruppen von GvW sowie unseren Kooperationspartnern im Ausland. In jedem unserer Büros gibt es im Immobilienwirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die die Besonderheiten der Ihres Geschäfts kennen und sie gleichzeitig schnell an Experten aus anderen Bereichen wie Arbeitsrecht, Beihilfen(Subventions)recht, Seuchenschutzrecht oder Polizeirecht vermitteln.

Dr. Lorenz Czajka

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