April 2016 Blog

BFH: Personengesellschaften können umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein

Mit zwei kurz hintereinander veröffentlichten Entscheidungen haben mittlerweile beide für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) im Grundsatz anerkannt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Hieraus könnten sich sowohl Chancen als auch Risiken gerade in Branchen ergeben, in denen der Vorsteuerabzug klassischerweise nicht oder nicht vollständig möglich ist (z.B. im Bereich der Wohnraummiete bzw. der gewerblichen Vermietung an Banken und Versicherungen).

Hintergrund: Die deutsche umsatzsteuerliche Organschaft

Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft wird ein zivilrechtlich selbständiges Unternehmen (die sog. Organgesellschaft) für umsatzsteuerliche Zwecke als unselbständiger Teil eines anderen Unternehmens (des sog. Organträgers) behandelt. Die Folge ist u.a., dass für Geschäfte innerhalb des Organkreises (sog. Innenumsätze) keine Umsatzsteuer anfällt.

Personengesellschaften aus europarechtlichen Gründen gleichzustellen

Dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach kann ausdrücklich nur eine „juristische Person“ umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Daher lehnt die Finanzverwaltung bislang Personengesellschaften als Organgesellschaften ab. Mit den beiden nunmehr veröffentlichten Urteilen hat der BFH aus europarechtlichen Gründen entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Bewertung

Die Finanzverwaltung hat sich zu der neuen Rechtsprechung noch nicht verhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Urteile anwendet.

Insbesondere könnte sich durch die Rechtsprechung des BFH die Möglichkeit ergeben, Personengesellschaften, die nicht (vollständig) zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. im Immobilienbereich), (Management-)Dienstleistungen innerhalb eines Organkreises ohne Vorsteuerschaden zukommen zu lassen. Hierdurch würde ein Umsatzsteuer-Leakage vermieden. Insoweit eröffnet die Rechtsprechung Chancen für eine Steueroptimierung.

Auf der anderen Seite können sich hierdurch jedoch auch Risiken ergeben. Da – unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen – die Folgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft eintreten, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, entsteht durch die Entscheidungen des BFH u.U. auch das Risiko einer ungewollten/unerkannten umsatzsteuerlichen Organschaft.

Steuerpflichtige sollten daher bei Personengesellschaftsstrukturen besonderes Augenmerk auf die umsatzsteuerliche Rechtslage legen.

(BFH, Urteil vom 2. Dezember 2015 (V R 25/13)
(BFH, Urteil vom 19. Januar 2016 (XI R 38/12)

Nicolas Wolski, Rechtsanwalt und Steuerberater

Frankfurt

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