Dezember 2012 Blog

BFH: Terrorismuslisten-Screening ist zulässige Voraussetzung für die Bewilligung des AEO-Status

BFH: Terrorismuslisten-Screening ist zulässige Voraussetzung für die Bewilligung des AEO-Status

Im Außenhandel tätige Unternehmen, die den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) erwerben und so in den Genuss zollrechtlicher Vereinfachungen kommen möchten, müssen nach dem Zollkodex „angemessene Sicherheitsstandards" nachweisen. Die Hauptzollämter verlangen für die Erteilung des AEO-Zertifikats vom Antragsteller die Überprüfung ihrer Angestellten anhand sog. Terrorismuslisten der EU. Diese umstrittene Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun bestätigt.

Die „angemessenen Sicherheitsstandards" erfordern nach den einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen, dass der Antragsteller seine Mitarbeiter, die in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig sind, einer Sicherheitsprüfung unterzieht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Weitere Vorgaben zur Art und Weise der Sicherheitsüberprüfung macht das EU-Recht nicht. Das Terrorismuslisten-Screening, also der Abgleich von Arbeitnehmerdaten mit europäischen Anti-Terror-Verordnungen, ist von der Vorschrift weder vorgeschrieben noch verboten. Die Zollverwaltung kann es jedoch nur dann zur Voraussetzung erheben, wenn es gesetzlich zulässig ist - insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

In seinem Urteil hegt der BFH keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Der Abgleich der Mitarbeiterdaten mit den Terrorismuslisten der EU stelle eine nach § 32 BDSG zulässige Datennutzung dar. Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses genutzt werden, wenn die Nutzung für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Gerade hiervon geht der BFH aus: Die Unternehmen dürften keine gelisteten Personen anstellen, denn dadurch würden diesen Personen wirtschaftliche Ressourcen (z.B. Arbeitslohn) zur Verfügung gestellt, was nach den Terrorismusverordnungen verboten ist.

Hätten die Unternehmen Sorge, gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen, könnten sie die Einwilligung der Bediensteten einholen. Zudem stehe es ihnen frei, auf die staatliche Vergünstigung in Form eines AEO-Zertifikats zu verzichten. Aus diesem Grund stelle das Erfordernis schon keinen staatlichen Eingriff dar.

Schließlich erschwere das Vorgehen der Hauptzollämter die Erlangungen des AEO-Status nicht unangemessen. Für die Unternehmen sei das Screening ohne Schwierigkeit und ohne Aufwand möglich.
Die Beeinträchtigung der Interessen der Bediensteten sei marginal. Für den Abgleich sei nur die Heranziehung der sog. Stammdaten (z.B. Name, Wohnort) notwendig. Dies sei weniger belastend als etwa das Erfordernis der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

Das Urteil des BFH ist im Ergebnis keineswegs überraschend. Schon die Vorinstanz hatte - wenn auch mit anderer Begründung - betont, dass sie kein schutzwürdiges Interesse der Mitarbeiter sehe.
Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Listen in kurzen Intervallen erweitert und verändert werden und die Zuordnung der häufig ausländischen Namen nicht ohne weiteres möglich ist. Die Praxis begegnet diesen Herausforderungen mit dem Einsatz professioneller Software zum automatisierten Datenabgleich und schafft damit eine Infrastruktur, welche die Einführung zukünftiger datenschutzrechtlich relevanter Maßnahmen erleichtert. Es bleibt zu hoffen, dass Gesetzgeber und Zollverwaltung in sensiblen Bereich des Datenschutzes trotz der Entscheidung des BFH auch zukünftig angemessen und maßvoll vorgehen.

Bedenken bestehen auch gegen die Aussage, dass Bedingungen zur Erlangung von Erleichterungen keine staatlichen Eingriffe darstellen, u.a. weil es den Unternehmen freistehe, auf das AEO-Zertifikat zu verzichten. Dies setzt jedoch voraus, dass der AEO-Status keine notwendige Bedingung ist, um im Wettbewerb bestehen zu können. In einigen Branchen kann dies bezweifelt werden. Wessen Geschäftsbetrieb permanent Im- und Exportvorgänge erfordert, für den besteht ein faktischer Zwang, den AEO-Status zu erwerben.

Der Bundesdatenschutzbeauftrage, Peter Schaar, kritisierte den Beschluss. Die Entscheidung gebe keine Antwort auf die Frage der Rechtsgrundlage für den massenhaften Datenabgleich. Zudem sei der Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zweifelhaft: Gehälter würden in der Regel unbar ausgezahlt und die Kundendaten der Banken würden sowieso mit den Terrorismuslisten abgeglichen.

(BFH, Urteil vom 19.6.2012 - VII R 43/11)
Hartmut Henninger, Rechtsanwalt

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