Brexit und die Folgen
Die Mehrheit der Briten hat am 23. Juni 2016 für einen Austritt des Vereinigten Königreiches (bestehend aus Großbritannien – England, Wales und Schottland – sowie Nordirland) aus der EU gestimmt. Bis zu einem wirksamen Austritt bleibt das Vereinigte Königreich aber zunächst Vollmitglied der Europäischen Union mit allen Rechten und Pflichten und einschließlich bestehender Vetorechte bei einstimmig zu treffenden Entscheidungen.
Erklärung der Austrittsabsicht
Wann der Austritt wirksam wird und wie das Verfahren für einen Austritt ausgestaltet ist, regelt Art. 50 des EU-Vertrages in der Fassung von Lissabon. Zunächst muss die einseitige Beendigung gegenüber dem Europäischen Rat, d. h. gegenüber den Staats- und Regierungschefs der anderen 27 EU‑Mitgliedstaaten, dem Präsident des Europäischen Rates und dem Präsident der Europäischen Kommission, erklärt werden. Diese Mitteilung, die zunächst nur eine Absichtserklärung ist, ist der Auftakt zu Verhandlungen über (mindestens) ein völkerrechtliches Abkommen. Eine bestimmte Frist ist für die Mitteilung nicht vorgesehen. Wann das Vereinigte Königreich seine Austrittsabsicht formell mitteilt, ist daher derzeit noch unklar. Möglicherweise wird eine solche Mitteilung erst durch eine neu gewählte Regierung und damit im Herbst 2016 erfolgen.
Wirksam wird der Austritt erst entweder, sobald sich die übrigen EU-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich einvernehmlich auf ein Austrittsdatum geeinigt haben. Oder, sofern keine Einigung erfolgt, würde das Vereinigte Königreich automatisch zwei Jahre nach der Austrittserklärung aus der EU austreten, es sei denn, das Vereinigte Königreich und die anderen Mitgliedstaaten verständigen sich einvernehmlich darauf, die Frist von zwei Jahren zu verlängern.
Austrittsverfahren
Das Verhandlungsverfahren über die Modalitäten des Austritts beginnt damit, dass der Europäische Rat – ohne Beteiligung des Vereinigten Königreiches – Leitlinien für die Verhandlung festlegt. Auf Grundlage dieser Leitlinien legt die Kommission dem Rat, das sind die Vertreter der Mitgliedstaaten, Empfehlungen vor. Der Rat muss anschließend über das Verhandlungsmandat im Konsens – wiederum ohne das Vereinigte Königreich – beschließen und sich auf einen Verhandlungsführer, wahrscheinlich entweder die Kommission oder die Präsidentschaft des Europäischen Rates, einigen. Gemäß Art. 50 des EU-Vertrages bedarf ein dann mit dem Vereinigten Königreich verhandeltes Abkommen der Zustimmung des Europäischen Parlamentes (Vetorecht) und muss zudem mit qualifizierter Mehrheit der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten beschlossen werden. Wie lange die Verhandlungen dauern werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Sicher ist, dass die Verhandlungen ähnlich komplex sein werden wie beim Verfahren für den Beitritt eines neuen Mitglieds zur EU.
Denn nach Art. 50 des EU-Vertrages sollen in dem Austrittsabkommen nicht nur „die Einzelheiten des Austritts“ geregelt werden, sondern es ist auch „der Rahmen für die künftigen Beziehungen“ des Austrittstaates zur Union zu „berücksichtigen“. Verhandlungen dürften daher nicht nur über die Bedingungen des Austritts stattfinden (mit Übergangsregelungen), sondern auch über eine Änderung der EU-Verträge (soweit diese auf das Vereinigte Königreich Bezug nehmen) und über das künftige Verhältnis nach dem erfolgten Austritt. Die Formulierung in Art. 50 EU-Vertrag spricht für einen einzigen Vertrag; denkbar wären aber auch mehrere Verträge.
Eventuelle Zustimmungserfordernisse
Die Frage, wie viele Verträge mit welchem Inhalt geschlossen werden, dürfte Auswirkungen darauf haben, welchen Zustimmungserfordernissen nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten das oder die Abkommen unterliegen. Art. 50 EU-Vertrag verhält sich zu dieser Frage nicht. Sobald in einem Abkommen auch Fragen geregelt werden, für die die EU keine eigene, ausschließliche Zuständigkeit besitzt, würde es sich um ein sogenanntes „gemischtes Abkommen“ handeln. In einem solchen Fall bedürfte das Abkommen nach allgemeinen Regeln der Ratifizierung in den einzelnen Mitgliedstaaten. In nahezu allen Mitgliedstaaten ist dazu ein parlamentarisches Zustimmungsverfahren nötig – die jeweiligen Verfassungen definieren die Voraussetzungen für das Verfahren. In fast der Hälfte aller Mitgliedstaaten wären sogar Referenden über die Zustimmung zu den Verträgen grundsätzlich möglich: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn. Auch das Vereinigte Königreich könnte ein weiteres Referendum über das Ergebnis der Verhandlungen abhalten.
Austrittsmodelle
Für die Austrittsverhandlungen sind verschiedene Modelle denkbar und werden bereits diskutiert: Die Aushandlung verschiedener bilateraler Abkommen mit der EU („Schweizer Modell“), die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches im Europäischen Wirtschaftsraum („Norwegen-Modell“), der Abschluss einer Zollunion wie mit der Türkei (beziehungsweise eine Art „privilegierte Partnerschaft“) oder der Abschluss eines Freihandelsabkommens („Kanada-Modell“). In dem Falle, dass es keine Einigung gibt, würde das Vereinigte Königreich auf seine Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) ohne Zugang zum EU-Binnenmarkt zurückfallen. Theoretisch denkbar, wenn auch wenig wahrscheinlich, ist es auch, dass das Vereinigte Königreich sich während der Verhandlungen entschließt, Mitglied der EU zu bleiben.
Am attraktivsten aus Sicht des Vereinigten Königreiches dürften der Abschluss eines Freihandelsabkommens oder eine neue Form der Kooperation wie eine „privilegierte Partnerschaft“ sein. Allerdings haben Vertreter der EU bereits angekündigt, dass die Vorteile etwa eines Freihandelsabkommens „nicht zum Nulltarif“ zu haben sein würden. Sowohl die Schweiz, mit der über 120 bilaterale Abkommen abgeschlossen wurden (Dienstleistungen wie Finanzdienstleistungen sind hier z. B. ausgenommen), als auch Norwegen haben im Gegenzug für den Zugang zum Binnenmarkt weitgehend die Regeln der EU übernommen und müssen zum Haushalt der EU beitragen, ohne volles Stimmrecht zu haben. Das spricht gegen die Realisierung des „Schweizer-Modells“ oder des „Norwegen-Modells“.
Ausblick
Nicht auszuschließen ist, dass sich die Verhandlungen hinsichtlich der künftigen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den verbliebenden EU-Mitgliedstaaten über Jahre hinziehen werden. Zusätzlich kompliziert werden könnten die Verhandlungen durch den Austritt von Mitgliedern aus dem Vereinigten Königreich, insbesondere einen bereits diskutierten Austritt Schottlands. Bereits in den nächsten Tagen und Wochen dürften sich hinsichtlich des weiteren Prozesses und zeitlichen Ablaufs erste Weichenstellungen ergeben.
Marian Niestedt, Rechtsanwalt
Hamburg