August 2023 Blog

Bundeskabinett gibt grü­nes Licht für das Medi­zinal-Canna­bis­gesetz

Der Entwurf zum Gesetzespaket Cannabisgesetz (CanG) hat einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Umsetzung genommen. Am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verabschiedet.

Im Schatten der geplanten (Teil-)Legalisierung eines kontrollierten Konsums von Cannabis zu Genusszwecken wurde mit dem Gesetzespaket erstmalig ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für Medizinisches Cannabis in Form des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) auf den Weg geberacht. Wer sich von dem Gesetzesvorhaben eine Öffnung bzw. Kommerzialisierung des Marktes für Medizinisches Cannabis erhofft, dürfte jedoch enttäuscht werden.

Keine Änderungen für produzierende Unternehmen und Patienten

Derzeit unterfällt medizinisches Cannabis noch dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dies soll sich mit dem MedCanG ändern. Grundlage für die Neuregelung ist eine neue Risikobewertung, nach der die Eigenschaft als Betäubungsmittel (BtM) entfällt.

Doch auch wenn Medizinisches Cannabis einen neuen gesetzlichen Rahmen erhalten soll, bleiben die wesentlichen Grundzüge der bisherigen Regelungen im BtMG erhalten. Aus Sicht des Gesetzgebers haben sich diese bewährt und wurden weitestgehend in den Regierungsentwurf des MedCanG überführt.

So soll der Anbau von medizinischem Cannabis weiterhin ausschließlich durch Unternehmen, die in einem europaweiten Vergabeverfahren von der Cannabisagentur des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewählt wurden, erfolgen. Derzeit handelt es sich bundesweit um vier Anbieter.

Zudem soll die Verschreibung von Medizinischem Cannabis auch weiterhin nur zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen erlaubt sein. Dies betrifft insbesondere Patienten, die unter chronischen Erkrankungen leiden oder als austherapiert gelten.

Der Gesetzgeber begründet die im Verhältnis zum Cannabis zu Genusszwecken strengen Regelungen mit den unterschiedlichen Zielrichtungen.

So bewege sich medizinisches Cannabis in dem Spannungsfeld zwischen Suchtstoff und Arzneimittel. Anders als bei Cannabis zu Genusszwecken ginge es bei medizinischem Cannabis nicht um die Ermöglichung eines verantwortungsvollen Konsums, sondern um die Versorgung und Behandlung von Patienten. Dem sei durch eine stärkere Regulierung Rechnung zu tragen.

Weniger Bürokratie für Arztpraxen und Apotheken

Erleichterungen sieht das MedCanG hingegen für Arztpraxen und Apotheken vor.

So soll der bürokratische Aufwand für Ärztinnen und Ärzte dadurch gesenkt werden, dass die Verschreibung zukünftig nicht - wie bisher - auf BtM-Rezepten, sondern auf normalen Rezepten erfolgen soll. Hierdurch soll der für die Ausstellung eines BtM-Rezeptes anfallende Mehraufwand von etwa zwei Minuten pro Rezept entfallen.

Korrespondierend mit der neuen Verschreibungspraxis sollen auf Seiten der Apotheken die Belegpflichten über die Ausgabe von medizinischem Cannabis entfallen. Dies führt zwar zu einem Bürokratieabbau für Apothekerinnen und Apotheker. Dieser ist jedoch äußerst gering, denn der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken macht Schätzungen zufolge höchstens 5 Prozent des gesamten BtM-Verkehrs in einer Apotheke aus.

Der weitere Fahrplan

Nachdem das Bundeskabinett das CanG und damit einhergehend das MedCanG beschlossen hat, soll dieses nach der parlamentarischen Sommerpause in die Beratung in den Bundestag gehen und Anfang 2024 in Kraft treten.

Inwiefern die von der Regierung beabsichtigten Maßnahmen zum Bürokratieabbau Wirkung zeigen, lässt sich erst nach Inkrafttreten des MedCanG sagen. Anders als für das Konsumcannabisgesetz (KCanG) sieht der Regierungsentwurf keine gesetzlich verankerte Evaluierung des MedCanG vor.

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