Bundeskartellamt zu Beschränkungen des Online-Vertriebs im Selektivvertrieb
Das Bundeskartellamt hat sein vielbeachtetes Pilotverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland abgeschlossen und eine kartellrechtswidrige Beschränkung insbesondere kleinerer und mittlerer Vertragshändler festgestellt. Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung, denn sie setzt für die Ausgestaltung von selektiven Vertriebssystemen klare Grenzen: Diese dürfen nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und hieraus folgenden Wettbewerb zu beseitigen.
ASICS, in Deutschland führender Hersteller von Laufschuhen, wählt seine Vertragshändler im Rahmen eines sogenannten „Selektivvertriebs“ nach strengen Qualitätskriterien aus. Dabei verbot ASCIS seinen Händlern in der Vergangenheit unter anderem, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten.
Das Bundeskartellamt beanstandet an dieser Praxis, dass dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb diene. Denn diese strikten Vorgaben führen nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts insbesondere bei kleineren und mittleren Händlern zu einem Verlust an Reichweite, der nicht ausgeglichen werden kann.
Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, in einer Pressemitteilung der Behörde:
„Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS – haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren.“
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Ausgestaltung des Online-Vertriebs besonders auf einen kartellrechtskonformen Ausgleich zwischen dem Herstellerinteresse an einer ordnungsgemäßen Ausgestaltung des Produktvertriebs und dem Interesse der beteiligten Händler, die Möglichkeiten des Internetvertriebs zu nutzen, zu achten ist. Insbesondere dürfen – auch und gerade im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems – keine Regelungen getroffen werden, die den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende Vertriebsbeschränkungen vorenthalten. Wie das Bundeskartellamt betont, darf der Selektivvertrieb nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren ausdrücklich als „Pilotverfahren“ betrieben und möchte die Entscheidung als „Anstoß für einen Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten und anderen Internetvertriebsbeschränkungen – auch auf europäischer Ebene“ verstanden wissen. Die weitere Entwicklung ist also genau im Auge zu behalten, zumal weitere behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu erwarten sind und nicht zuletzt die Europäische Kommission den E-Commerce im Rahmen einer Sektorenuntersuchung einer umfassenden Prüfung unterzieht.
Zur weiteren Einordnung der Entscheidung in den Kontext: Ein generelles Verbot des Internethandels für die Vertriebshändler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems dürfte unzulässig sein (EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – Rs. C-439/09 – Pierre Fabre). Unklar ist die Beurteilung von Plattformverboten. Bei diesen wird den Vertriebshändlern in einer selektiven Vertriebsvereinbarung verboten, die Vertragsware über Internetplattformen Dritter (beispielsweise eBay oder Amazon Marketplace) zu vertreiben. Die Rechtsprechung zu diesen Plattformverboten ist uneinheitlich (siehe die Übersicht in Bott/Kusulis, Verbot des Internet-Verkaufs von Markenartikeln im selektiven Vertriebssystem - zulässig oder nicht?, Rechtslage und aktuelle Entwicklung, IPRB 2014, 107).
Das Bundeskartellamt hat sich zu der pauschalen Untersagung der Nutzung von Onlinemarktplätzen für die Händler durch ASCIS in der Pressemitteilung kritisch geäußert, angesichts der festgestellten anderen kartellrechtswidrigen Internetbeschränkungen aber insoweit keine Entscheidung mehr getroffen.
ASICS Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Gegen die Feststellungsentscheidung kann durch ASICS Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.
Bundeskartellamt – Pressemitteilung vom 27. August 2015
Christian Kusulis, Rechtsanwalt